Wir verwenden Cookies

Diese dienen dazu, die Funktionalität dieser Webseite zu gewährleisten und die Nutzung der Website zu analysieren. Weiters speichern unsere Partner und wir Informationen auf einem Gerät oder rufen diese ab, führen Inhaltsmessungen durch und verwenden dazu Cookies, Geräteerkennungen und andere Gerätedaten sowie andere personenbezogene Daten (z. B. IP-Adresse), um unsere Werbeaktivität zu unterstützen.

Wenn Sie die Verwendung dieser Cookies und Funktionen ablehnen könnten Bereiche der Website nicht richtig funktionieren.

Details ein-/ausblenden
  • ASP.NET

    Anbieter Eigentümer dieser Website
    Zweck Steuerung der Website
  • Facebook Pixel

    Anbieter Meta Platforms Ireland Limited
    Zweck Cookie von Facebook, das für Website-Analysen, Ad-Targeting und Anzeigenmessung verwendet wird.
    Datenschutzerklärung https://www.facebook.com/policies/cookies
  • Goolge Analytics

    Anbieter Google Ireland Limited
    Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
    Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
  • Google Maps

    Anbieter Google Ireland Limited
    Zweck Um Karten und Routenplanung von Google Maps zu nutzen.
    Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
  • Google Recaptcha

    Anbieter Google Ireland Limited
    Zweck Verhinderung von Spamnachrichten via Anfrageformular.
    Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
  • Google Tag Manager

    Anbieter Google Ireland Limited
    Zweck Cookie von Google zur Steuerung der erweiterten Script- und Ereignisbehandlung.
    Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
  • YouTube

    Anbieter Google Ireland Limited
    Zweck Um Inhalte und Videos von YouTube anzuzeigen.
    Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
  • Matomo

    Anbieter Matomo (verarbeitet von Intouch, Gleisdorf)
    Zweck Tracken von Nutzerverhalten & Werbezwecke.
    Datenschutzerklärung https://matomo.org/privacy-policy/
wird gespeichert...

Neuer Kollektivvertrag für Hotellerie und Gastronomie

Probezeit

Künftig gilt automatisch das erste Monat des Dienstverhältnisses bei Angestellten und Arbeitern als Probemonat. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten beim selben Arbeitgeber und demselben Betrieb mit den wesentlich gleichen Aufgabentätigkeiten handelt. Auf das Probemonat kann verzichtet werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart und im Dienstzettel oder Dienstvertrag festgehalten wird.
Diese Änderungen gelten für Dienstverhältnisse, die ab dem 1.11.2024 vereinbart werden. Bei unbefristeten Dienstverhältnissen von Arbeitern gilt dies schon ab 18.10.2024, aufgrund einer Verlängerung der 14-tägigen Probezeit auf einen Monat.

Kündigungsfristen und Kündigungstermine

Ab 1.11.2024 gelten neue Regelungen bezüglich der Kündigungsaussprüche. Damit wird ein langjähriger Auslegungsstreit beigelegt, ob Hotel- und Gastgewerbe unter das „Saisonprivileg“ fallen und die 14-tägige Kündigungsfrist anwendbar bleibt. Für Arbeitgeber gelten von nun an die gesetzlichen Kündigungsfristen. Für Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist unabhängig von den Dienstjahren 1 Monat. Als Kündigungstermin gilt der 15. oder der Letze des Monats.

Normalarbeitszeit

Seit 1.11.2024 kann die kollektivvertragliche Regelung zur durchrechenbaren Normalarbeitszeit für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten angewendet werden, sofern eine schriftliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern bzw. dem Betriebsrat abgeschlossen wird. Eine Unterscheidung zwischen Saison- und Nichtsaisonbetrieb entfällt. Bei unbefristeten Dienstverträgen kann der Durchrechnungszeitraum bis zu sechs Monate betragen und bei befristeten bis zu neun Monate. Für die Schwankungsbreite ist zu beachten, dass die tägliche Normalarbeitszeit maximal neun Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 48 Stunden bei Vollzeitbeschäftigten (bei Teilzeitbeschäftigten bis zu acht Stunden über die vertragliche Sollarbeit) betragen darf.
Über die Durchrechenbarkeit geleistete Arbeitsstunden am Ende der Durchrechnungsperiode sind sowohl für Voll- als auch für Teilzeitbeschäftigte als Überstunden zu behandeln. Dies hat zur Folge, dass sich künftig die Durchrechnungsdauer verlängert und Überschreitungen mit Überstundenzuschlägen (50%) abgegolten werden (bisher galt der Mehrarbeitszuschlag von 25%).

Vordienstzeitenanrechnung

Ab 1.5.2025 werden facheinschlägige Vordienstzeiten, die nach Lehrabschluss oder gleichwertigen Abschlüssen zurückgelegt werden, beim selben Arbeitgeber zur Gänze angerechnet und bei anderen Arbeitgebern im Hotel- und Gastgewerbe im Ausmaß von bis zu drei Jahren angerechnet.
 

Anfrage stellen

Fragen Sie einfach.
Mit uns können Sie rechnen.


Als eines der größten Steuerberatungs-Unternehmen in Österreich kann
KAPAS für jede Betriebsgröße und Branche effiziente und erfolgsorientierte Leistungen bieten. Bei uns werden spezielles Know-how
und jahrelange Erfahrung gebündelt und stehen allen Kunden zur Verfügung.

Wenn Sie Fragen zu unseren Leistungen haben oder Beratung von unseren geschulten Mitarbeitern wünschen, kontaktieren Sie uns über unser Anfrageformular.

Wir freuen uns über jede Anfrage!

Diese Funktion steht Ihnen nur zur Verfügung wenn sie unsere Cookie- und Datenschutz-Erklärung akzeptieren.
Cookie- und Datenschutz-Erklärung öffnen