Für Zahlungserleichterungen (Stundungen und Ratenzahlung von Finanzamtsrückständen) sind gemäß § 212 Abs 2 BAO Stundungszinsen an das Finanzamt zu entrichten. Der anzuwendende Zinssatz wurde während der Corona-Krise auf 2% p.a. über dem Basiszinssatz gesenkt. Diese Bestimmung ist mit Ende Juni ausgelaufen. Es gilt daher wieder der reguläre Zinssatz in Höhe von 4,5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Auf Grundlage des aktuellen Basiszinssatzes erhöhen sich die Stundungszinsen nun von 5,88% auf 8,38%.
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