Ab sofort ist die Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss II, Zeitraum Jänner bis Dezember 2023, möglich. Gefördert werden voraussichtlich 50% der Energiemehrkosten im Vergleich zu 2021 infolge von Preissteigerungen. Unter die förderbaren Energiekosten fallen neben Strom, Gas, Treibstoff nun auch Fernwärme, Heizöl und Pellets. Das Förderkriterium „Energieintensität“ entfällt, somit wurde der Kreis der Antragsberechtigten wesentlich erweitert.
Unter Mehrkosten versteht man jene Kosten, die durch den erhöhten Arbeitspreis für die im Antragszeitraum verbrauchte Energie entstehen – nicht förderfähig sind damit in Zusammenhang stehende Netzkosten, Abgaben und andere Nebenkosten, die Sie in Ihrer Energiekostenabrechnung finden. Die Voranmeldung, die bis 2. November 2023 möglich ist, ist für die spätere Antragstellung verpflichtend und gilt voraussichtlich für eine Antragstellung für das gesamte Jahr 2023. Ohne diese Voranmeldung ist eine Antragstellung nicht möglich, daher gilt es, diese Frist nicht zu versäumen. Ab 9. November 2023 ist die Antragstellung, welche in zwei Schritten erfolgen soll, für das erste Halbjahr 2023 möglich. Die Mindestförderung für das erste Halbjahr 2023 beträgt EUR 1.500. Es müssen somit Mehrkosten von zumindest EUR 3.000 für das erste Halbjahr 2023 vorliegen, um einen Energiekostenzuschuss zu erhalten. Wir dürfen darauf hinweisen, dass derzeit noch keine Richtlinien vorliegen und wir Sie daher zu einigen Punkten erst im Detail informieren können, wenn die zugehörigen Richtlinien veröffentlicht werden. Es kann damit auch noch zu Änderungen der Förderparameter (z.B. Förderhöhe) kommen. Auch der Kreis der Antragsberechtigten ist noch nicht definiert. Nehmen Sie sich daher im Zweifel fünf Minuten Zeit, um die Voranmeldung zu machen!
Unsere Spezialisten in der Förderabteilung unterstützen Sie gerne dabei! Ihr Team der KAPAS Steuerberatung
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