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Elektrofahrzeuge im Steuerrecht

Eine wesentliche Begünstigung ist der Vorsteuerabzug. Dabei sind jedoch folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Bei Anschaffungskosten von bis zu € 40.000 brutto steht der volle Vorsteuerabzug zu. Es kommt zu keiner Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung. Ertragsteuerlich ist zu beachten, dass die Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten gehört und daher lediglich die Netto- Anschaffungskosten (maximal € 33.333,33) angesetzt sowie als Abschreibung (Absetzung für Abnutzung) aufwandswirksam abgezogen werden können.
  • Bei Anschaffungskosten von über € 40.000 brutto bis einschließlich € 80.000 brutto steht der volle Vorsteuerabzug zu. Dieser wird aber durch die Besteuerung eines Aufwandseigenverbrauchs eingeschliffen, sodass effektiv ein Vorsteuerabzug bis inklusive € 40.000 brutto verbleibt (maximal € 6.666,67).
  • Bei Anschaffungskosten von über € 80.000 brutto steht kein Vorsteuerabzug zu, da „überwiegend keine abzugsfähigen Aufwendungen“ vorliegen.

Privatnutzung des Firmen-PKWs

Neben dem Vorsteuerabzug ist auch die Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKW durch einen Mitarbeiter begünstigt, da hier kein Sachbezug anfällt. Bei konventionellen Firmen-PKWs kann der Sachbezug für den Mitarbeiter bis zu € 960 im Monat betragen. Zudem sind E-Autos von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
Bei der Bemessung der Absetzung für Abnutzung ist auch bei Elektrofahrzeugen die Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zugrunde zu legen. Es besteht seit dem 1.7.2020 die Möglichkeit, beim Kauf von Elektroautos - alternativ zur linearen AfA - eine degressive AfA in der Höhe von 30 % geltend zu machen.
Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen (steuerlichen) Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer im Einzelfall durchaus sinnvoll sein, wobei aber einige Besonderheiten zu beachten sind. Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne.

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