Wir verwenden Cookies

Diese dienen dazu, die Funktionalität dieser Webseite zu gewährleisten und die Nutzung der Website zu analysieren. Weiters speichern unsere Partner und wir Informationen auf einem Gerät oder rufen diese ab, führen Inhaltsmessungen durch und verwenden dazu Cookies, Geräteerkennungen und andere Gerätedaten sowie andere personenbezogene Daten (z. B. IP-Adresse), um unsere Werbeaktivität zu unterstützen.

Wenn Sie die Verwendung dieser Cookies und Funktionen ablehnen könnten Bereiche der Website nicht richtig funktionieren.

Details ein-/ausblenden
  • ASP.NET

    Anbieter Eigentümer dieser Website
    Zweck Steuerung der Website
  • Facebook Pixel

    Anbieter Meta Platforms Ireland Limited
    Zweck Cookie von Facebook, das für Website-Analysen, Ad-Targeting und Anzeigenmessung verwendet wird.
    Datenschutzerklärung https://www.facebook.com/policies/cookies
  • Goolge Analytics

    Anbieter Google Ireland Limited
    Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
    Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
  • Google Maps

    Anbieter Google Ireland Limited
    Zweck Um Karten und Routenplanung von Google Maps zu nutzen.
    Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
  • Google Recaptcha

    Anbieter Google Ireland Limited
    Zweck Verhinderung von Spamnachrichten via Anfrageformular.
    Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
  • Google Tag Manager

    Anbieter Google Ireland Limited
    Zweck Cookie von Google zur Steuerung der erweiterten Script- und Ereignisbehandlung.
    Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
  • YouTube

    Anbieter Google Ireland Limited
    Zweck Um Inhalte und Videos von YouTube anzuzeigen.
    Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
  • Matomo

    Anbieter Matomo (verarbeitet von Intouch, Gleisdorf)
    Zweck Tracken von Nutzerverhalten & Werbezwecke.
    Datenschutzerklärung https://matomo.org/privacy-policy/
wird gespeichert...

Ordinationsräumlichkeiten im Wohnungsverband

Aufwendungen für Ordinations- oder Therapieräumlichkeiten eines Arztes im Wohnungsverband sind steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer unbedingt notwendig und es auch nahezu ausschließlich beruflich genutzt und entsprechend eingerichtet wird.

Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (häusliches Arbeitszimmer) den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung nur dann abzugsfähig, wenn

  • ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist (das ist nicht der Fall, wenn etwa die Möglichkeit der Benutzung eines jederzeit zugänglichen Arbeitszimmers beim Arbeitgeber besteht) und
  • der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet ist.
Werden diese Voraussetzungen erfüllt so können im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer etwa anteilige Mietkosten, anteilige Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung, sonstige Betriebskosten) oder bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen die anteilige Abschreibung sowie anteilige Finanzierungskosten steuerwirksam geltend gemacht werden.

Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes

Liegt ein Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes, gelten obige Grundsätze nicht. Allerdings können auch in diesen Fällen nach Ansicht der Finanzverwaltung Aufwendungen nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die berufliche Verwendung notwendig ist und diese ein Ausmaß erreicht, das ein eigenes Arbeitszimmer rechtfertigt.

Von vornherein nicht unter den Begriff des Arbeitszimmers fallen nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch im Wohnungsverband gelegene Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, die aufgrund ihrer Ausstattung typischerweise eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ausschließen (z.B. Ordination eines praktischen Arztes, eines Zahnarztes).
Bei Ordinations- bzw. Therapieräumlichkeiten eines Facharztes für Psychiatrie soll dies nur gelten, wenn sie sich von der privaten Lebensführung dienenden Räumen wesentlich unterscheiden. Aufwendungen für derartige Räumlichkeiten sind keinesfalls vom Abzugsverbot umfasst und können daher steuermindernd geltend gemacht werden.

Ob bzw. inwieweit Aufwendungen für die im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit verwendeten Räumlichkeiten steuerlich absetzbar sind oder nicht, ist jedoch stets in Ihrem individuellen Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

 


Anfrage stellen

Fragen Sie einfach.
Mit uns können Sie rechnen.


Als eines der größten Steuerberatungs-Unternehmen in Österreich kann
KAPAS für jede Betriebsgröße und Branche effiziente und erfolgsorientierte Leistungen bieten. Bei uns werden spezielles Know-how
und jahrelange Erfahrung gebündelt und stehen allen Kunden zur Verfügung.

Wenn Sie Fragen zu unseren Leistungen haben oder Beratung von unseren geschulten Mitarbeitern wünschen, kontaktieren Sie uns über unser Anfrageformular.

Wir freuen uns über jede Anfrage!

Diese Funktion steht Ihnen nur zur Verfügung wenn sie unsere Cookie- und Datenschutz-Erklärung akzeptieren.
Cookie- und Datenschutz-Erklärung öffnen