Die Abzugsteuer beträgt 20% des gezahlten Bruttobetrages. Der österreichische Unternehmer haftet dabei (ähnlich wie bei der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer) verschuldensunabhängig für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge. Um nachträgliche steuerliche oder sogar finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher rechtzeitig eine sorgfältige Prüfung im Hinblick auf eine mögliche Abzugsteuerpflicht vorzunehmen.
Zahlungen an ausländische Unternehmer
Leisten österreichische Unternehmer Zahlungen an ausländische Unternehmer, besteht das Risiko, dass der österreichische Unternehmer dazu verpflichtet ist, vom gezahlten Bruttobetrag 20% Abzugsteuer an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen. Der Abzugsteuer unterliegen Zahlungen für empfangene Dienstleistungen, welche von bestimmten ausländischen Unternehmern, wie z.B. Personalüberlassungsunternehmern, Schriftstellern, Vortragenden, Künstlern, Sportlern, kaufmännischen oder technischen Beratern, Lizenzgebern oder Aufsichtsräten erbracht werden. Als ausländische Unternehmer gelten in diesem Zusammenhang natürliche oder juristische Personen, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt (im Falle von natürlichen Personen) bzw. die weder die Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland (im Falle von Körperschaften) haben.
Abzugsteuer im Rückerstattungswege zurückverlangen
Schuldner der Abzugsteuer ist zwar der ausländische Zahlungsempfänger, die Verpflichtung zur rechtmäßigen Abfuhr der Steuer trifft jedoch den inländischen Unternehmer. Der Steuerabzug ist im Zeitpunkt des Zuflusses beim Empfänger vorzunehmen und spätestens bis zum 15. des nächstfolgenden Monats an das zuständige Finanzamt abzuführen sowie zu melden. Stellt sich nach Einbehalt und Abfuhr der Abzugsteuer durch den österreichischen Unternehmer heraus, dass Österreich aufgrund des zwischen dem ausländischen Leistungserbringer und Österreich geltenden Doppelbesteuerungsabkommens lediglich ein eingeschränktes oder gar kein Besteuerungsrecht zukommt, so hat der ausländische Unternehmer die Möglichkeit, die zuvor einbehaltene Abzugsteuer im Rückerstattungswege zurückzuverlangen.
DBA-Entlastungsverordnung
Demgegenüber kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine sofortige Entlastung an der Quelle durch den österreichischen Unternehmer vorgenommen werden. Das ist dann möglich, wenn die in der sogenannten DBA-Entlastungsverordnung geregelten Voraussetzungen erfüllt werden. Im Wesentlichen hat dabei der österreichische Unternehmer gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung unter Mithilfe des ausländischen Leistungserbringers bestimmte Dokumentationserfordernisse zu erfüllen. Werden sämtliche Voraussetzungen erfüllt, ist in diesen Fällen keine Abzugsteuer einzubehalten.
Werden von österreichischen Unternehmern Zahlungen an ausländische Unternehmer geleistet, empfiehlt es sich derartige Fälle auf eine mögliche Abzugsteuerpflicht bereits im Vorfeld sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
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