Einkommensteuerliche Behandlung
Aufwendungen oder Ausgaben, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften stehen aber auch geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen des Steuerpflichtigen zu fördern, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Solche Aufwendungen und Ausgaben werden als Repräsentationsaufwendungen bezeichnet.
Auch übliche Geschenke an Kunden zu persönlichen Anlässen wie etwa Geburtstage oder zu allgemeinen Ereignissen, wie etwa. Weihnachten, Ostern, etc. sind nicht abzugsfähige Geschenke. Als solche üblichen Geschenke zählen:
- Blumen
- Rauchwaren
- Spirituosen
- Bonbonnieren
- Bücher und Zeitschriftenabonnements
- Einladungen zu geselligen, sportlichen bzw. kulturellen Veranstaltungen (Konzertkarten oder Karten zu Fußballspielen) etc.
Ausgaben für Geschenke sind nur dann abzugsfähig, wenn eine entsprechende Werbewirksamkeit mit dem Geschenk entfaltet werden kann wie etwa bei Kalendern oder Kugelschreibern mit Firmenaufschrift bzw. Firmenlogo. Bei diesen Geschenken steht nämlich die berufliche Tätigkeit und nicht die Person des Steuerpflichtigen im Vordergrund.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Kundengeschenke ist losgelöst von der einkommensteuerlichen Einordnung zu beurteilen.
Geschenke an Kunden unterliegen der Umsatzsteuerpflicht im Rahmen der Eigenverbrauchsbesteuerung, sofern für deren Anschaffung oder Herstellung Vorsteuern geltend gemacht worden sind. Ausgenommen von dieser Besteuerung sind lediglich Geschenke von geringem Wert und die Abgabe von Warenmustern.
Geschenke von geringem Wert sind jene Geschenke, deren Herstellungs- oder Anschaffungskosten pro Kalenderjahr und je Empfänger einen Betrag von € 40 ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen. Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit geringwertigen Werbeträgern wie Kugelschreibern, Feuerzeugen und Kalendern sind bei der € 40-Grenze nicht zu berücksichtigen.
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