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„Familienhafte Mithilfe“ für aushelfende Familienangehörige

Im Falle des Vorliegens eines Dienstverhältnisses sind die mitwirkenden Personen zur Sozialversicherung anzumelden. Unentgeltlichkeit ist nur dann gegeben, wenn keine Geld- oder Sachbezüge (auch nicht von Dritten!) gewährt werden.

Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten
Die Mitwirkung im Betrieb wird bei der oben genannten Personengruppe generell als familienhafte Mithilfe angesehen. Für die Annahme eines Dienstverhältnisses muss sowohl ein ausdrücklich bzw. konkludent vereinbarter Entgeltanspruch als auch eine nach außen eindeutig zum Ausdruck kommende persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen (Abschluss eines Dienstvertrages, Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung, Zeitaufzeichnungen, tatsächliche Lohnauszahlung).

Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder
Die Aushilfstätigkeit von Kindern im elterlichen Betrieb ist als familienhafte Mithilfe zu qualifizieren, sofern nicht ein Dienstverhältnis vereinbart wurde und sofern eine Vollversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit besteht oder eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird. Allerdings besteht für regelmäßig beschäftigte Kinder trotz vereinbarter Unentgeltlichkeit eine Versicherungspflicht, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen und keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (dort bestehen besondere Regelungen) vorliegt.

Eltern, Großeltern, Geschwister
Bei der genannten Personengruppe liegt kein Dienstverhältnis vor, sofern es sich um eine kurzfristige Tätigkeit handelt und eine Vollversicherung aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit besteht, eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird oder eine Eigenpension oder ein vergleichbarer Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss besteht.

Sonstige Verwandte
Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto eher ist ein Dienstverhältnis anzunehmen. Wurde Unentgeltlichkeit jedoch nachweislich vereinbart und handelt es sich um eine kurzfristige Tätigkeit, ist nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen

Tipp: Statt der Unentgeltlichkeit könnte ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart werden, wobei zu beachten ist, dass der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nur so viele Stunden im Monat arbeiten darf, als unter Zugrundelegung eines kollektivvertraglichen Mindestlohnes (oder vereinbarten höheren Lohnes) bzw. ortsüblichen Lohnes (bei Nichtgeltung eines KVs) die Geringfügigkeitsgrenze (2019: € 446,81 monatlich) nicht überschritten wird.

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