Unabhängig von der Befreiung von der Registrierkassenpflicht für kleine Vereinsfeste gibt es nunmehr auch für Kantinenumsätze eine Erleichterung: Wenn die Kantinenumsätze eines gemeinnützigen Vereins im Kalenderjahr unter netto EUR 30 000 bleiben und diese Kantine nicht mehr als 52 Tage im Kalenderjahr betrieben wird, besteht ebenfalls keine Registrierkassenpflicht.
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