Wurde bislang ein Vereinsfest eines gemeinnützigen Vereins gemeinsam mit einem Gastwirt durchgeführt, so stellte dies für den Verein einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb dar. Um seine Begünstigungen nicht gänzlich zu verlieren, mussten Vereine in der Regel eine Ausnahmegenehmigung beim Finanzamt beantragen. Nach aktueller Rechtslage ist auch die Zusammenarbeit zwischen Gastronomen und gemeinnützigen Vereinen im Rahmen eines kleinen Vereinsfestes möglich, ohne dass hier eine Ausnahmegenehmigung erforderlich wäre.
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