In der Regel stellen Mitglieder gemeinnütziger Vereine ihre Zeit sowie Arbeitskraft für den Verein kostenlos zur Verfügung (z.B. für die Mithilfe beim Vereinsfest). Im Bereich der unentbehrlichen oder entbehrlichen Hilfsbetriebe können für diese Arbeitsleistungen freiwilliger Mitarbeiter 20% der Nettoeinnahmen pauschal als Betriebsausgabe angesetzt werden. Zusätzlich können weitere Aufwendungen für Arbeitsleistungen von Vereinsmitgliedern als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, soweit sie durch Belege nachgewiesen werden.
Dieser 20%ige Pauschalbetrag kann auch bei der Gewinnermittlung von begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben wie z.B. bei einem sogenannten großen Vereinsfest berücksichtigt werden, sofern die Jahresumsätzen in diesem Bereich unter EUR 40.000 liegen oder hierfür eine Ausnahmegenehmigung durch das Finanzamt vorliegt. Bei der Besteuerung besteht für gemeinnützige Vereine ein jährlicher Freibetrag von EUR 10.000 zur Verfügung. Wird z.B. nach Abzug der tatsächlichen Kosten und den angeführten pauschalen Ausgaben ein Gewinn von EUR 15.000 erzielt, darf zusätzlich noch der Freibetrag abgezogen werden, sodass nur EUR 5.000 zu versteuern sind.
Tipp: Wird dieser Freibetrag in einem Jahr nicht zur Gänze verbraucht, kann unter bestimmten Voraussetzungen dieser nicht verbrauchte Teil des Freibetrags in Folgejahre vorgetragen werden.
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