Der Gewinn aus Waldverkäufen ist grundsätzlich nicht in einer pauschalen Gewinnermittlung enthalten und muss daher gesondert versteuert werden. Beim Verkauf von Wald ist die Gewinnermittlung in zwei Teile aufzuspalten. Bis zu einem Veräußerungserlös von EUR 250.000 können nach aktueller Rechtslage Gewinne aus dem Waldverkauf für das stehende Holz mit pauschal 35% des Veräußerungserlöses angenommen werden. Neben diesem Gewinn ist auch ein Gewinn für den nackten Grund und Boden gesondert zu ermitteln und zu versteuern.
Beispiel: Ein Forstwirt verkauft um EUR 100.000 seinen gesamten Wald. Der Veräußerungsgewinn auf das stehende Holz laut Pauschalberechnung beträgt 35.000 Euro. Dieser Betrag wird gemeinsam mit den übrigen Einkünften zum progressiven Einkommensteuertarif von bis zu 55% (!) besteuert.
50% des Erlöses entfallen nach dieser pauschalen Ermittlung auf den Gewinn aus dem Verkauf vom Grund und Boden. Dieser unterliegt der Immobilienertragsteuer. Bei sogenannten Altvermögen (Anschaffung vor 1. April 2002) ergibt sich eine Besteuerung von 4,2% und somit eine zusätzliche Steuerbelastung von EUR 2.100.
Um eine möglichst geringe Steuerbelastung zu haben, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten.
Anstelle der 35% Gewinnpauschalierung kann mittels eines Gutachtens auch der tatsächliche Veräußerungsgewinn nachgewiesen werden. Wird der gesamte Wald veräußert, können die Voraussetzungen für eine Betriebsaufgabe vorliegen. Für diese sieht das Gesetz je nach Sachverhalt ebenfalls unterschiedliche Begünstigungen vor. Neben einem Freibetrag von EUR 7.300 besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der gleichmäßigen Verteilung des Veräußerungsgewinns auf 3 Jahre bzw. die Besteuerung nur zum halben Steuersatz.
Diese Optimierungsmöglichkeiten können auch für den Fall, dass bei der Veräußerung bereits die Immobilienertragsteuer abgeführt wurde im Zuge einer Steuererklärung für das betreffende Jahr noch voll ausgeschöpft werden!
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