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Wie wird ein Verein besteuert?

Die Tätigkeit eines Vereines kann in folgende Betriebe mit jeweils anderen steuerlichen Spielregeln unterteilt werden:

  • unentbehrliche Hilfsbetriebe,
  • entbehrliche Hilfsbetriebe und
  • begünstigungsschädlicher Betrieb


Was ist ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb?

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann vor, wenn

  • der Betrieb insgesamt auf die Erfüllung begünstigter Zwecke eingestellt ist,
  • die betreffende Betätigung für die Erreichung des Vereinszwecks in ideeller Hinsicht unentbehrlich ist und
  • zu abgabepflichtigen Betrieben (konkret) nicht in größerem Umfang in direkten Wettbewerb getreten wird.
Dabei ist wesentlich, dass die mit Einnahmen verbundene Tätigkeit mit dem statutenmäßigen Vereinszweck in unmittelbarem
Zusammenhang steht.

Für den unentbehrlichen Hilfsbetrieb besteht weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht.

Beispiele für unentbehrliche Hilfsbetriebe:

Theatervorstellungen eines Theatervereins, Konzertveranstaltungen von Musikvereinen, Vortragsveranstaltungen von der Wirtschaft fördernden Vereinen, Amateursportbetrieb eines Sportvereines.

Unentbehrliche Hilfsbetriebe sind nicht begünstigungsschädlich.
Der Verein ist mit diesen Hilfsbetrieben nicht körperschaftsteuerpflichtig. Umsatzsteuerlich gilt für diese Hilfsbetriebe die Liebhabereivermutung. Das heißt, der Verein muss keine Umsatzsteuer abführen, kann aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.


Was ist ein entbehrlicher Hilfsbetrieb?

Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann vor, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit zwar in Zusammenhang mit dem Vereinszweck steht, aber nicht unmittelbar für die Erfüllung des Vereinszwecks notwendig ist. Es reicht aus, wenn der Vereinszweck durch den entbehrlichen Hilfsbetrieb indirekt gefördert wird.

Bestimmte entbehrliche Hilfsbetriebe (kleine Vereinsfeste) eines gemeinnützigen Vereins sind dann nicht einzelaufzeichnungs-, registrierkassen- und belegerteilungspflichtig, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Umsätze finden im Rahmen von geselligen Veranstaltungen der Körperschaft, die einen Zeitraum von insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen, statt.
  • Die Organisation der Veranstaltung sowie die Verpflegung bei der Veranstaltung werden durch Mitglieder der Körperschaft oder deren nahe Angehörige durchgeführt bzw. bereitgestellt.
  • Bei Auftritten von Musik- oder anderen Künstlergruppen werden nicht mehr als 1.000 € pro Stunde für die Durchführung von Unterhaltungsdarbietungen verrechnet.
Für sonstige entbehrliche Hilfsbetriebe, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten diese Erleichterungen nicht.
Entbehrliche Hilfsbetriebe sind nicht begünstigungsschädlich.

Beispiele für entbehrliche Hilfsbetriebe:
Kleine Vereinsfeste, Vereinsflohmärkte, Benefizveranstaltungen.

Allerdings unterliegt der Verein mit entbehrlichen Hilfsbetrieben der Körperschaftsteuer, wenn der Freibetrag von 10.000 Euro überschritten wird. Umsatzsteuerlich gilt für diese Hilfsbetriebe die Liebhabereivermutung. Das heißt, der Verein muss keine Umsatzsteuer abführen, kann aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.


Was ist ein begünstigungsschädlicher Betrieb?

Begünstigungsschädlich sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Hilfsbetriebe mehr sind, sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder Gewerbebetriebe, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Begünstigungsschädliche Betriebe unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer und sind somit steuerpflichtig.

Beispiele für begünstigungsschädliche Betriebe:
Große Vereinsfeste, die über den Vereinsrahmen hinausgehen, Warenverkaufsstellen und Kantinen.

Erzielen die begünstigungsschädlichen Betriebe Umsätze von höchstens 7.500 Euro pro Jahr, besteht für die dabei erzielten Umsätze weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht, weil hier von einer nicht unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden kann.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Begünstigungsschädlichkeit für den Verein durch eine Ausnahmegenehmigung zu beseitigen. Diese kommt bis zu einem Jahresumsatz aus dem begünstigungsschädlichen Bereich in Höhe von 40.000 Euro automatisch zum Tragen. Bei einem Jahresumsatz von mehr als 40.000 Euro aus dem begünstigungsschädlichen Bereich kann der Verein einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen, um die begünstigte Vereinssphäre aufrechtzuerhalten. Besteht eine Ausnahmegenehmigung, bleibt der Verein als solcher begünstigt. Lediglich für die begünstigungsschädlichen Geschäfts-, Gewerbe- sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Vereine besteht Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerpflicht.

Daher fallen Vereine mit den Barumsätzen solcher Betriebe in die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht und bei Überschreiten der Umsatzgrenzen (ab 15.000 Euro Nettojahresumsatz sofern auch die Barumsätze 7.500 Euro netto
überschreiten) auch in die Registrierkassenpflicht. Unter bestimmten Umständen, z.B. wenn der begünstigungsschädliche Betrieb nur von untergeordneter Bedeutung ist, ist es möglich, dass das Finanzamt ein vollständiges Absehen von der Steuerpflicht genehmigt. Dann gilt diese Ausnahmegenehmigung allerdings nur für die Körperschaftsteuer, nicht aber für die Umsatzsteuer. Es besteht daher aufgrund der Umsatzsteuerpflicht und der damit einhergehenden unternehmerischen Tätigkeit für den begünstigungsschädlichen Bereich Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht und bei Überschreiten der Umsatzgrenzen auch Registrierkassenpflicht.

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