Grundsätzlich muss jeder Betrieb ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro netto, sofern auch die Barumsätze (inkl. Bankomatkarten-, Kreditkartenzahlungen) 7.500 Euro netto überschreiten, ab 1.1.2016 die Bareinnahmen mit einer Registrierkasse elektronisch aufzeichnen. Die Belegerteilungspflicht besteht bei Barumsätzen auch unterhalb dieser Wertgrenzen und bedeutet, dass bei Barzahlungen verpflichtend ein Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen ist. Die Registrierkassenpflicht betrifft demnach auch Vereine, sofern sie die genannten Umsatzgrenzen überschreiten und nicht die nachstehend angeführten Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung erfüllen.
Gibt es Vereine, die von der Registrierkassenpflicht ausgenommen sind?
Für abgabenrechtlich begünstige Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und die Kriterien für die abgabenrechtlichen Begünstigungen erfüllen, gibt es für unentbehrliche Hilfsbetriebe und bestimmte entbehrliche Hilfsbetriebe (kleine Vereinsfeste) Erleichterungen hinsichtlich Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.
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