Ab dem 01.01.2016 haben auch Land- und Forstwirte die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht zu beachten:
- Einzelaufzeichnung – Bargeschäfte sind einzeln ab dem ersten Euro aufzuzeichnen
- Ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze 7500 Euro pro Jahr überschreiten gilt Registrierkassenpflicht.
- Unternehmer haben über empfangene Barzahlungen einen Beleg zu erteilen.
Folgende Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht bestehen:
- Umsätze im Freien,
- Leistungen außerhalb der Betriebsstätte,
- Sonderregelung für Automaten,
- bestimmte Umsätze von abgabenrechtlich begünstigter Körperschaften
Besonderheiten für vollpauschalierte Umsätze
- Für Land- und Forstwirte besteht keine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, soweit die Umsatzsteuer nach Durschnittsätzen berechnet wird und der Gewinn auf Grundlage der Vollpauschalierung ermittelt wird. (z. B. einheitswertabhängige Pauschalierung; flächenabhängige Durchschnittssätze im Gartenbau.
Wird die Umsatzsteuer nach Regelbesteuerung angerechnet gilt diese Befreiung allerdings nicht.
- Wird der Gewinn in Abhängigkeit von den tatsächlichen Betriebseinnahmen ermitteln besteht ebenfalls Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht z. B.:
– bei Teilpauschalierung,
– Forstwirtschaft über 11.000 Euro,
– Weinbau über 60 Ar,
– Buschenschank,
– Bouteillenweinverkauf,
– Gartenbau (Ausnahme siehe oben),
– Obstbau über 10 ha,
– Zimmervermietung
– Be- und/oder Verarbeitung,
– Almausschank,
– Pachtzinse etc.,
Überschreitet der Land- und Forstwirt beide Umsatzgrenzen, besteht Registrierkassenpflicht aber nur hinsichtlich der aufzeichnungspflichtigen Bareinnahmen.
- Beim Ermittlung der 15.000,00 Euro Umsatzgrenze sind sämtliche Umsätze des Betriebes zu berücksichtigen. Bei Vollpauschalierung kann der Umsatz mit dem 1,5-fachen des Einheitswertes geschätzt werden.
- In die Barumsatzgrenze von 7500 Euro sind nur aufzeichnungspflichtigen Barumsätze einzurechnen. (also z. B. nicht der Umsatz aus Urprodukten)
Bei Verletzung der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht kann diese Finanzordnungswidrigkeit mit bis zu 5.000 Euro bestraft werden. Allerdings gib es folgende Übergangsregelungen:
- Bis 31. März 2016
– Keine Strafen bei bloßer Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.
- Bis 30. Juni 2016:
– Keine Strafen, wenn vom Steuerpflichtigen besondere Gründe vorliegen, weshalb die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht noch nicht erfüllt werden kann.
|