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Registrierkassenpflicht für Land- und Forstwirte

Ab dem 01.01.2016 haben auch Land- und Forstwirte die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht zu beachten:

  • Einzelaufzeichnung – Bargeschäfte sind einzeln ab dem ersten Euro aufzuzeichnen
  • Ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze 7500 Euro pro Jahr überschreiten gilt Registrierkassenpflicht.
  • Unternehmer haben über empfangene Barzahlungen einen Beleg zu erteilen.

Folgende Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht bestehen:

  • Umsätze im Freien,
  • Leistungen außerhalb der Betriebsstätte,
  • Sonderregelung für Automaten, 
  • bestimmte Umsätze von abgabenrechtlich begünstigter Körperschaften

Besonderheiten für vollpauschalierte Umsätze

  • Für Land- und Forstwirte besteht keine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, soweit die Umsatzsteuer nach Durschnittsätzen berechnet wird und der Gewinn auf Grundlage der Vollpauschalierung ermittelt wird. (z. B. einheitswertabhängige Pauschalierung; flächenabhängige Durchschnittssätze im Gartenbau.

    Wird die Umsatzsteuer nach Regelbesteuerung angerechnet gilt diese Befreiung allerdings nicht.
  • Wird der Gewinn in Abhängigkeit von den tatsächlichen Betriebseinnahmen ermitteln besteht ebenfalls Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht z. B.:
    – bei Teilpauschalierung,
    – Forstwirtschaft über 11.000 Euro,
    – Weinbau über 60 Ar,
    – Buschenschank,
    – Bouteillenweinverkauf,
    – Gartenbau (Ausnahme siehe oben),
    – Obstbau über 10 ha,
    – Zimmervermietung
    – Be- und/oder Verarbeitung,
    – Almausschank,
    – Pachtzinse etc.,

    Überschreitet der Land- und Forstwirt beide Umsatzgrenzen, besteht Registrierkassenpflicht aber nur hinsichtlich der aufzeichnungspflichtigen Bareinnahmen.
  • Beim Ermittlung der 15.000,00 Euro Umsatzgrenze sind sämtliche Umsätze des Betriebes zu berücksichtigen. Bei Vollpauschalierung kann der Umsatz mit dem 1,5-fachen des Einheitswertes geschätzt werden.
  • In die Barumsatzgrenze von 7500 Euro sind nur aufzeichnungspflichtigen Barumsätze einzurechnen. (also z. B. nicht der Umsatz aus Urprodukten)
Bei Verletzung der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht kann diese Finanzordnungswidrigkeit mit bis zu 5.000 Euro bestraft werden. Allerdings gib es folgende Übergangsregelungen:

  • Bis 31. März 2016
    – Keine Strafen bei bloßer Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.
  • Bis 30. Juni 2016: 
    – Keine Strafen, wenn vom Steuerpflichtigen besondere Gründe vorliegen, weshalb die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht noch nicht erfüllt werden kann.

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