Wir verwenden Cookies

Diese dienen dazu, die Funktionalität dieser Webseite zu gewährleisten und die Nutzung der Website zu analysieren. Weiters speichern unsere Partner und wir Informationen auf einem Gerät oder rufen diese ab, führen Inhaltsmessungen durch und verwenden dazu Cookies, Geräteerkennungen und andere Gerätedaten sowie andere personenbezogene Daten (z. B. IP-Adresse), um unsere Werbeaktivität zu unterstützen.

Wenn Sie die Verwendung dieser Cookies und Funktionen ablehnen könnten Bereiche der Website nicht richtig funktionieren.

Details ein-/ausblenden
  • ASP.NET

    Anbieter Eigentümer dieser Website
    Zweck Steuerung der Website
  • Facebook Pixel

    Anbieter Meta Platforms Ireland Limited
    Zweck Cookie von Facebook, das für Website-Analysen, Ad-Targeting und Anzeigenmessung verwendet wird.
    Datenschutzerklärung https://www.facebook.com/policies/cookies
  • Goolge Analytics

    Anbieter Google Ireland Limited
    Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
    Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
  • Google Maps

    Anbieter Google Ireland Limited
    Zweck Um Karten und Routenplanung von Google Maps zu nutzen.
    Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
  • Google Recaptcha

    Anbieter Google Ireland Limited
    Zweck Verhinderung von Spamnachrichten via Anfrageformular.
    Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
  • Google Tag Manager

    Anbieter Google Ireland Limited
    Zweck Cookie von Google zur Steuerung der erweiterten Script- und Ereignisbehandlung.
    Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
  • YouTube

    Anbieter Google Ireland Limited
    Zweck Um Inhalte und Videos von YouTube anzuzeigen.
    Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
  • Matomo

    Anbieter Matomo (verarbeitet von Intouch, Gleisdorf)
    Zweck Tracken von Nutzerverhalten & Werbezwecke.
    Datenschutzerklärung https://matomo.org/privacy-policy/
wird gespeichert...

Mitarbeit im Familienbetrieb - Fallstricke vermeiden!

Innerhalb des Familienbetriebs ist es oft üblich, dass auch Kinder oder Ehegatten mithelfen. Dabei gilt es aber einige Punkte zu beachten, um im Falle einer Prüfung durch die Sozialversicherungsanstalt oder durch das Finanzamt kein böses Erwachen zu erleben.

Unentgeltlichkeit

Die Unentgeltlichkeit muss ausdrücklich (am besten schriftlich) vereinbart werden. Die schriftliche Vereinbarung kann im Falle einer Kontrolle ein Nachweis sein, dass mangels Vorliegens eines Versicherungsverhältnisses keine Meldepflicht besteht. Die Vereinbarung muss aber auch eingehalten werden: Es dürfen tatsächlich keine Geld- oder Sachbezüge (auch nicht von Dritten!) gewährt werden.
Statt der Unentgeltlichkeit könnte ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart werden, wobei zu beachten ist, dass der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nur so viele Stunden im Monat arbeiten darf, dass unter Zugrundelegung eines kollektivvertraglichen Mindestlohnes (oder vereinbarten höheren Lohnes) bzw. ortsüblichen Lohnes (bei Nichtgeltung eines Kollektivvertrages) die Geringfügigkeitsgrenze (2015: € 405,98 monatlich) nicht überschritten wird.

Mitarbeit von Ehegatten

Ehegatten können ihre Arbeitsleistungen im Betrieb des anderen entweder aufgrund der familiären Beistandspflicht oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses leisten. Wird Unentgeltlichkeit vereinbart, so kommt es zu keiner Sozialversicherungspflicht. Für die Annahme eines Dienstverhältnisses wird der Abschluss eines hinreichend deutlich zum Ausdruck kommenden Dienstvertrages gefordert, der mit Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden würde. Liegt kein ausdrücklicher Dienstvertrag vor, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Dienste in Erfüllung der familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht erbracht werden.

Mitarbeit von Kindern

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt auch bei Kindern die Vermutung, dass sie aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses im Betrieb mitarbeiten. Allerdings unterliegen regelmäßig beschäftigte Kinder trotz vereinbarter Unentgeltlichkeit der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und sind somit bei der Gebietskrankenkasse anzumelden, wenn sie

  • das 17. Lebensjahr vollendet haben,
  • keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen,
  • keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt (in diesem Fall sind nämlich die besonderen Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zu beachten).

Tipp: Ob eine familienhafte Mitarbeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen geleistet wird, muss stets für den Einzelfall geprüft und beurteilt werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

Anfrage stellen

Fragen Sie einfach.
Mit uns können Sie rechnen.


Als eines der größten Steuerberatungs-Unternehmen in Österreich kann
KAPAS für jede Betriebsgröße und Branche effiziente und erfolgsorientierte Leistungen bieten. Bei uns werden spezielles Know-how
und jahrelange Erfahrung gebündelt und stehen allen Kunden zur Verfügung.

Wenn Sie Fragen zu unseren Leistungen haben oder Beratung von unseren geschulten Mitarbeitern wünschen, kontaktieren Sie uns über unser Anfrageformular.

Wir freuen uns über jede Anfrage!

Diese Funktion steht Ihnen nur zur Verfügung wenn sie unsere Cookie- und Datenschutz-Erklärung akzeptieren.
Cookie- und Datenschutz-Erklärung öffnen