Innerhalb des Familienbetriebs ist es oft üblich, dass auch Kinder oder Ehegatten mithelfen. Dabei gilt es aber einige Punkte zu beachten, um im Falle einer Prüfung durch die Sozialversicherungsanstalt oder durch das Finanzamt kein böses Erwachen zu erleben.
Unentgeltlichkeit
Die Unentgeltlichkeit muss ausdrücklich (am besten schriftlich) vereinbart werden. Die schriftliche Vereinbarung kann im Falle einer Kontrolle ein Nachweis sein, dass mangels Vorliegens eines Versicherungsverhältnisses keine Meldepflicht besteht. Die Vereinbarung muss aber auch eingehalten werden: Es dürfen tatsächlich keine Geld- oder Sachbezüge (auch nicht von Dritten!) gewährt werden.
Statt der Unentgeltlichkeit könnte ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart werden, wobei zu beachten ist, dass der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nur so viele Stunden im Monat arbeiten darf, dass unter Zugrundelegung eines kollektivvertraglichen Mindestlohnes (oder vereinbarten höheren Lohnes) bzw. ortsüblichen Lohnes (bei Nichtgeltung eines Kollektivvertrages) die Geringfügigkeitsgrenze (2015: € 405,98 monatlich) nicht überschritten wird.
Mitarbeit von Ehegatten
Ehegatten können ihre Arbeitsleistungen im Betrieb des anderen entweder aufgrund der familiären Beistandspflicht oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses leisten. Wird Unentgeltlichkeit vereinbart, so kommt es zu keiner Sozialversicherungspflicht. Für die Annahme eines Dienstverhältnisses wird der Abschluss eines hinreichend deutlich zum Ausdruck kommenden Dienstvertrages gefordert, der mit Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden würde. Liegt kein ausdrücklicher Dienstvertrag vor, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Dienste in Erfüllung der familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht erbracht werden.
Mitarbeit von Kindern
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt auch bei Kindern die Vermutung, dass sie aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses im Betrieb mitarbeiten. Allerdings unterliegen regelmäßig beschäftigte Kinder trotz vereinbarter Unentgeltlichkeit der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und sind somit bei der Gebietskrankenkasse anzumelden, wenn sie
- das 17. Lebensjahr vollendet haben,
- keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen,
- keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt (in diesem Fall sind nämlich die besonderen Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zu beachten).
Tipp: Ob eine familienhafte Mitarbeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen geleistet wird, muss stets für den Einzelfall geprüft und beurteilt werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne!
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