Mit dem neuen Gesetz zur Förderung von Handwerkerleistungen sollen Handwerkerleistungen und Dienstleistungen im haushaltsnahen Bereich aktiv gefördert und ein Beitrag zur Bekämpfung von Schwarzarbeit geleistet werden. Die Förderung kann nur von natürlichen Personen hinsichtlich des für eigene Wohnzwecke genutzten und im Inland gelegenen Wohnraums in Anspruch genommen werden und sowohl für angemieteten Wohnraum als auch für Wohnraum im Eigentum geltend gemacht werden. Förderbar sind Arbeitsleistungen (inklusive Fahrtkosten) im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung des Wohnraums. Nicht begünstigt sind etwa Materialkosten, Warenkosten, Entsorgungskosten oder Neuanschaffungen von Wohnraum. Die Arbeitsleistungen müssen nach dem 30.6.2014 und vor dem 31.12.2015 begonnen worden sein.
20% der Kosten, maximal € 600 pro Jahr
Der Handwerkerbonus wird im Rahmen eines Zuschusses im Ausmaß von 20% der Nettokosten (maximal € 3.000 pro Jahr) gewährt. Der Zuschuss ist daher mit € 600 pro Jahr und Förderungswerber gedeckelt. Die Kosten je Rechnung müssen dabei mindestens € 200 betragen. Soweit eine Förderung gewährt wird, können die zu Grunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht mehr als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden. Daneben sind noch weitere Voraussetzungen zu beachten, wie etwa das Vorliegen einer Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, der Nachweis einer Banküberweisung oder die Erbringung der Leistungen durch Unternehmer, welche zur Ausübung des entsprechenden reglementierten Gewerbes befugt sind.
Bitte beachten Sie: Nachdem nur ein betraglich begrenztes Gesamtfördervolumen pro Jahr zur Verfügung gestellt wird, können nach dessen Ausschöpfung keine Förderungen mehr ausbezahlt werden.
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