Neben der Verpflichtung für Arbeitgeber, die Lohnzettel ihrer Dienstnehmer an das Finanzamt zu übermitteln, müssen auch Honorare, die an freie Dienstnehmer bezahlt werden, jährlich gemeldet werden.
Gemäß § 109a EStG sind Honorare von
- Mitgliedern des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und der mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen,
- Bausparkassenvertretern und Versicherungsvertretern,
- Stiftungsvorständen,
- Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden,
- Kolporteuren und Zeitungszustellern,
- Privatgeschäftsvermittlern,
- Funktionären von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie
- Personen, die Leistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht haben und sich nach § 4 Abs. 4 ASVG versichern lassen müssen, zu melden.
Sollten die im Kalenderjahr geleisteten Entgelte einschließlich Reisekostenersätze insgesamt den Betrag von € 900 und für jede einzelne Leistung den Betrag von € 450 nicht überschreiten, kann eine Mitteilung unterbleiben.
Meldung gemäß § 109b EStG
Laut § 109b EStG müssen verpflichtende Mitteilungen bezüglich Zahlungen ins Ausland an das Finanzamt ergehen. Diese Meldungen haben unabhängig davon zu erfolgen, ob diese Zahlungen beim Empfänger der österreichischen Steuerpflicht unterliegen. Meldepflichtige sind wie beim § 109a EStG Unternehmer und Körperschaften öffentlichen und privaten Rechts.
Von der Mitteilungspflicht sind alle Leistungen für im Inland ausgeübte Tätigkeiten, die in Österreich zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führen und Vermittlungsleistungen, die sich auf das Inland beziehen, sowie kaufmännische und technische Beratung im Inland betroffen. Von einer Meldung kann abgesehen werden, wenn in einem Kalenderjahr die geleisteten Zahlungen an denselben Leistungserbringer den Betrag von € 100.000 nicht überschreiten, ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat oder wenn die Zahlungen an ausländische Körperschaften getätigt werden und diese Körperschaften zumindest einem ausländischen Ertragssteuersatz von 15 % unterliegen.
Meldefrist
Die Mitteilung gemäß § 109a und § 109b EStG hat - soweit die technischen Voraussetzungen dem Meldepflichtigen zumutbar sind - elektronisch bis Ende Februar zu erfolgen. Alternativ kann die Meldung auch in Papierform bis Ende Jänner abgegeben werden. Bei der fristgerechten Erstattung dieser Meldung unterstützen wir Sie gerne.
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