Steuerliche Begünstigungen kommen für Vereine insbesondere unter der Voraussetzung in Betracht, dass diese nach der Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar auf die Förderung gemeinnütziger Zwecke ausgerichtet sind. Allerdings stehen diese Erleichterungen nur dann zu, wenn sie sogenannte „unentbehrliche“ oder „entbehrliche“ Hilfsbetriebe des Vereins betreffen. Zu einem begünstigungsunschädlichen entbehrlichen Hilfsbetrieb zählt etwa auch ein kleines Vereinsfest.
Voraussetzungen für ein kleines Vereinsfest
Nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltungen liegt ein kleines Vereinsfest nur unter den nachstehenden Voraussetzungen vor:
- Die Organisation wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahe Angehörige vorgenommen (unschädlich ist aber etwa die Durchführung eines Feuerwerkes durch Professionisten, da ein solches nur durch diese durchgeführt werden darf).
- Insgesamt dürfen kleine Vereinsfeste den Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten.
- Die Verpflegung darf ein beschränktes Angebot nicht übersteigen und darf ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahe Angehörige bereitgestellt und verabreicht werden. Ein zusätzliches geringfügiges Speisenangebot durch einen fremden Dritten, wie bspw. durch einen „Hendlbrater“, führt in der Regel nicht zum Verlust der steuerlichen Begünstigungen.
- Unterhaltungsdarbietungen dürfen nur durch Vereinsmitglieder oder regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler erfolgen. Eine Änderung ergab sich in diesem Zusammenhang für die Frage, wann Musikgruppen oder andere Künstlergruppen als „regional und der breiten Masse nicht bekannt“ gelten. Bisher war das der Fall, wenn der übliche Preis einer Musik- oder Künstlergruppe € 800/Stunde nicht überschritten hat.
Für alle nicht veranlagten Fälle sowie auf alle beim Finanzamt zum 1.10.2015 anhängigen Fälle, in denen noch keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, ist nun neu, dass das übliche Auftrittsentgelt € 1.000 nicht übersteigen darf. Werden sämtliche von der Finanzverwaltung genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt, so stellt die Veranstaltung ein begünstigungsschädliches großes Vereinsfest dar und führt zum Verlust der Begünstigungen. Werden diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist das kleine Vereinsfest auch nicht von der ab 1.1.2016 geltenden Registrierkassenpflicht betroffen.
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