Zur Eindämmung der Schattenwirtschaft ist in der Bauwirtschaft künftig ein steuerliches Abzugsverbot für bar bezahlte Aufwendungen bzw. Ausgaben für beauftragte Bauleistungen vorgesehen. Bar bezahlten Ausgaben können also nicht mehr gewinnmindernd geltend gemacht werden. Betroffen ist das Entgelt, das das Auftrag gebende Unternehmen dem beauftragten Unternehmen als Gegenleistung bei Weitergabe der Erbringung einer Bauleistung in bar leistet.
Entgelte ab € 500
Umfasst vom Abzugsverbot sind Entgelte ab € 500, die durch Barzahlungen erfolgen. Nicht erfasst sind daher jene Gegenleistungen in Form einer Barzahlung, die im Einzelfall den Betrag von € 500 unterschreiten. Ab einer Barzahlung von € 500 ist der gesamte Betrag vom Abzugsverbot betroffen. Die Grenze bezieht sich auf die jeweils abzugeltende einzelne Leistung. Eine willkürliche Aufteilung einer einheitlichen Leistung mit dem Zweck, die Grenze zu unterlaufen, kann die Anwendung der Bestimmung nicht verhindern. Das Abzugsverbot gilt für Aufwendungen, die ab 1.1.2016 anfallen.
Barzahlungsverbot von Arbeitslöhnen
Um den Lohnsteuermissbrauch in der Bauwirtschaft einzudämmen, gilt ab 1.1.2016 die Verpflichtung zur unbaren Auszahlung von Arbeitslöhnen an Arbeitnehmer, die zur Erbringung von Bauleistungen beschäftigt sind. Damit soll die Möglichkeit, fiktive Lohnzahlungen zu bewirken bzw. Schwarzlohnzahlungen zu tätigen, künftig hintangehalten werden. Ein Verstoß gegen das Barzahlungsverbot stellt den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000 geahndet.
Anpassungen in der Personalverrechnung
Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, dass sich vor allem aufgrund des künftig geltenden Barauszahlungsverbotes ein Umstrukturierungsbedarf in der Personalverrechnung ergeben kann, weil derzeit bare Lohnzahlungen auf Überweisung umgestellt werden müssen. Es wird daher dringend empfohlen, bis 31.12.2015 entsprechende Anpassungen in der Personalverrechnung vorzunehmen, um für die Neuregelung gerüstet zu sein.
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