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herbst_2024
Herbst 2024
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2024-08-27
Umsatzsteuer: Was hat sich bei der Pensionspferdehaltung geändert?
Erhöhung des Vorsteuerpauschales pro eingestelltes Pferd.

Die Umsätze aus Pensionspferdehaltung sind in der Umsatzsteuer nicht durch die allgemeine Pauschale für Land- und Forstwirtinnen und -wirte abpauschaliert. Solche Umsätze unterliegen grundsätzlich dem Normalsteuersatz von 20 % (außer man fällt unter die Kleinunternehmerregelung). Aus den entsprechenden Aufwendungen, die der Pensionspferdehaltung dienen, kann im Gegenzug bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Vorsteuer geltend gemacht werden.

In einer eigenen Verordnung ist eine Pauschalierungsmöglichkeit für die Vorsteuer bei Pensionspferdehaltung geregelt. Die Pauschalierung gilt bei Umsätzen aus dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden), die von ihren Eigentümerinnen bzw. Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Die Pensionshaltung von Pferden muss zumindest die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder -verbringung) abdecken und umfasst neben der Grundversorgung sämtliche im Rahmen der Pensionshaltung von Pferden erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen (z. B. Pflege).

Der Durchschnittssatz für den Vorsteuerbetrag pro eingestelltes Pferd und Monat beträgt seit 1.4.2024 € 31,00 (bis 31.3.24 € 27,00). Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen. Neben dem Vorsteuerpauschale sind Vorsteuerbeträge aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichem Anlagevermögen (z. B. Stallgebäude), insoweit dieses der Pensionshaltung von Pferden dient, gesondert abziehbar.

Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalierung ist unter anderem, dass die Unternehmerin bzw. der Unternehmer weder buchführungspflichtig ist noch freiwillig Bücher führt. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist zudem eine Umsatzgrenze für die Anwendung der obigen Pauschalierung zu beachten. Diese wurde ab der Veranlagung 2024 auf € 600.000,00 (bisher € 400.000,00) angehoben.

Stand: 27. August 2024

Bild: Peter Kirschner - stock.adobe.com

e137337
2024-08-27
Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft neu geregelt
Neues Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz bringt einheitliche Gesetzesgrundlage.

Im Nationalrat wurde Ende März 2024 das neue Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) verabschiedet, welches die neun unterschiedlichen Landesgesetze in einem bundesweit einheitlichen Gesetz zusammenführt. Damit ist künftig gewährleistet, dass nunmehr österreichweit einheitliche Regelungen für die land- und forstwirtschaftlichen Facharbeiter- und Meisterprüfungen gelten. Das neue Gesetz sieht unter anderem nachfolgende wesentliche Änderungen vor:

Befreiung von Prüfungsgebühren

Rückwirkend ab 1.1.2024 wird die Meisterprüfung für alle antretenden Kandidatinnen und Kandidaten von den Prüfungsgebühren befreit und ist damit kostenfrei. 

Meistertitel als eintragungsfähiger Titel

Der Titel „Meister“ bzw. „Meisterin“ kann künftig auch in amtlichen Dokumenten eingetragen werden. Absolventinnen und Absolventen einer land- und forstwirtschaftlichen Meisterausbildung haben somit die Möglichkeit, den Meistertitel via Abkürzung „Mst.“ bzw. „Mst.in“ vor dem Namen zu führen.

Ausbildungsgebiet „Berufsjagdwirtschaft“

Mit dem LFBAG 2024 wurde der neue Lehrberuf „Berufsjagdwirtschaft“ geschaffen, welcher die Qualität der Fachkräfte in diesem Bereich stärken soll.

Zuständigkeiten

Die legistische Zuständigkeit liegt beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft. Für die administrative Abwicklung sowie Vollziehung des Gesetzes sind weiterhin die Lehrlings- und Fachausbildungsstellen, die in den Landes-Landwirtschaftskammern angesiedelt sind, zuständig.

Stand: 27. August 2024

Bild: ASoullife - Adobe Stock.com

e137338
2024-08-27
Was ist der Unterhaltsabsetzbetrag?
Kann der Absetzbetrag geltend gemacht werden, reduziert er die Steuerlast.

Der Unterhaltsabsetzbetrag stellt eine steuerliche Entlastung für Eltern dar, die gesetzlich zur Zahlung von Unterhalt für ihre Kinder verpflichtet sind. Als Absetzbetrag reduziert er direkt die Einkommensteuerlast. Um den Unterhaltsabsetzbetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein.

Der Unterhaltsabsetzbetrag steht z. B. nur zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrenntlebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird. Das Kind muss sich ständig in Österreich, im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz aufhalten.

Neben dem Nachweis des gesetzlichen Unterhalts ist es auch wichtig, dass der Unterhalt tatsächlich und regelmäßig geleistet wird.

Die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags ist gestaffelt und richtet sich nach der Anzahl der Kinder, für die Unterhalt geleistet wird. Im Jahr 2024 beträgt der Absetzbetrag pro Monat:

  • für das erste Kind: € 35,00
  • für das zweite Kind: € 52,00
  • für jedes weitere Kind: € 69,00

Beispiel: Steht der Unterhaltsabsetzbetrag ganzjährig für zwei Kinder zu, kann 2024 ein jährlicher Absetzbetrag von € 1.044,00 (€ 35,00 + € 52,00 = € 87,00 pro Monat x 12 Monate) geltend gemacht werden.

Der Unterhaltsabsetzbetrag wird nicht automatisch gewährt, sondern muss im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) oder der Einkommensteuererklärung beantragt werden.

Weitere Voraussetzungen und Regelungen zum Unterhaltsabsetzbetrag können individuell relevant sein und nur in einer persönlichen Beratung geklärt werden.

Stand: 27. August 2024

Bild: vejaa - Adobe Stock.com

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2024-08-27
Kalte Progression: Welche Maßnahmen sind für 2025 geplant?
Neben der Anpassung des Einkommensteuertarifes soll eine Reihe von Maßnahmen Entlastung bringen.

Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass die steuerliche Mehrbelastung durch die sogenannte kalte Progression jährlich abzugelten ist. Dies erfolgt durch eine automatische Anpassung der Grenzbeträge des Einkommensteuertarifes und vieler Absetzbeträge im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate. Für das dritte Drittel sind seitens der Bundesregierung Maßnahmen zu beschließen. Daraus ergeben sich nun insgesamt folgende voraussichtliche Änderungen für 2025 (Eckpunkte):

  • Anpassung der Grenzbeträge des Einkommensteuertarifes 2025:
Tarifstufen 2025 in € Grenzsteuersatz
0,00 bis 13.308,00 0 %
über 13.308,00 bis 21.617,00 20 %
über 21.617,00 bis 35.836,00 30 %
über 35.836,00 bis 69.166,00 40 %
über 69.166,00 bis 103.072,00 48 %
über 103.072,00 bis 1 Mio. 50 %
über € 1 Mio. 55 %
  • Volle Anpassung von Absetzbeträgen und der zugehörigen Einkommens- und Einschleifgrenzen. Auch die Freigrenze für sonstige Bezüge wird valorisiert.
  • Anhebung des Taggeldes für Inlandsreisen von € 26,40 auf € 30,00 pro Tag und des Nächtigungsgeldes von € 15,00 auf € 17,00 pro Nacht.
  • Anhebung des Kilometergeldes auf € 0,50 pro Kilometer (km). Dies gilt ab 2025 für Pkw, Motorrad und Fahrräder. Für mitbeförderte Personen soll ein Kilometergeld von € 0,15 möglich sein. Die Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld für Fahrräder soll von 1.500 km auf 3.000 km pro Jahr erhöht werden und die Untergrenze für Fußgeherinnen und Fußgeher auf 1 km halbiert werden. Anhebung des Beförderungszuschusses und Klarstellung der Inanspruchnahme.
  • Erhöhung der Jahresumsatzgrenze für Kleinunternehmer auf € 55.000,00. Dies gilt sowohl für die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer wie auch für die Einkommensteuerpauschalierung für Kleinunternehmer.
  • Anpassungen beim Sachbezug für Dienstwohnungen: Erhöhung der Sachbezugsbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen von 30 m2 auf 35 m2 und aliquote Zurechnung von Gemeinschaftsräumen.
  • Neuer Kinderzuschlag in Höhe von € 60,00 pro Kind und Monat für Familien mit niedrigem Einkommen.
  • Sozial- und Familienleistungen wie z. B. die Familienbeihilfe werden ebenso valorisiert.

Basis dieser Informationen ist der Vortrag an den Ministerrat. Die Gesetzwerdung der Maßnahmen war bei Drucklegung abzuwarten.

Stand: 27. August 2024

Bild: ArLawKa - stock.adobe.com

e137340
2024-08-27
Arbeitslosengeld trotz landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit?
Wie hoch darf der landwirtschaftliche Zuverdienst beim Bezug von Arbeitslosengeld sein?

Die bäuerlichen Kleinstrukturen in Österreich machen es in vielen Fällen notwendig, dass Landwirtinnen bzw. Landwirte neben ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit noch einer weiteren Beschäftigung als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer nachgehen müssen. Kommt es zum Verlust des Arbeitsplatzes aus dem Anstellungsverhältnis, so stellt sich in den derartigen Fällen häufig die Frage, ob die aktive landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit den Bezug von Arbeitslosengeld ausschließt.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur dann, wenn eine im Zeitraum der Arbeitslosigkeit ausgeübte zusätzliche Erwerbstätigkeit nicht die monatliche Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von € 518,44 (Wert 2024) überschreitet. Bei ausgeübter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit berechnet sich die Geringfügigkeitsgrenze vom Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und der Bezug von Arbeitslosengeld ist bis zu einem Einheitswert des Betriebes von € 17.200,00 bzw. € 34.500,00 (bei gemeinsamer Betriebsführung) möglich. Bei Überschreiten dieser Grenzen besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Rechtstipp

Wichtig ist, dass im Falle einer Arbeitslosigkeit die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit an das AMS gemeldet wird. Passiert dies nicht und kommt es zu einer Überprüfung, so kann dies nicht nur zum Verlust des Arbeitslosengeldes während der Dauer der Erwerbstätigkeit führen, sondern mitunter auch eine Rückforderung bereits ausbezahlter Gelder nach sich ziehen.

Stand: 27. August 2024

Bild: Butch - Adobe Stock.com

e137341
2024-08-27
Wie hoch ist der Stundungszinssatz bei der Finanz seit 1.7.2024?
Deutlicher Zinsanstieg durch Auslaufen der Coronaregelungen.

Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen setzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen der bzw. des Abgabenpflichtigen das Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung der Abgaben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen.

Bewilligt die Behörde eine Zahlungserleichterung, so fallen Stundungszinsen an. Stundungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Bis zum 30.6.2024 galt aufgrund der Corona-Gesetzgebung ein ermäßigter Stundungszinssatz von 2 % über dem Basiszinssatz. Ab 1.7.2024 gilt nun wieder der Zinssatz von 4,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Zinssatz beträgt daher seit 1.7.2024 8,38 % (Informationsstand Mitte August 2024).

Stand: 27. August 2024

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

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2024-08-27
Wie hoch ist der Klimabonus 2024?
Die Höhe des Klimabonus ist abhängig von Infrastruktur und Öffi-Netz in der Region.

Die Höhe des Klimabonus 2024 setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Alle Anspruchsberechtigten bekommen den Sockelbetrag in Höhe von € 145,00. Zusätzlich kann der Regionalausgleich in Abhängigkeit vom Hauptwohnsitz zustehen. Dieser beträgt 2024 € 145,00, € 100,00, € 50,00 oder € 0,00 für Erwachsene. Kinder (bis zum 18. Lebensjahr) bekommen die Hälfte. Kann man aufgrund einer Behinderung keine Öffis nutzen, so erhält man den höchsten Klimabonus.

Die Auszahlungen beginnen im Herbst 2024. Weitere Informationen finden Sie unter www.klimabonus.gv.at.

Stand: 27. August 2024

Bild: atosan - Adobe Stock.com

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2024-08-27
Steuerliche Maßnahmen für Betroffene von Hochwasserkatastrophen
Detaillierte Info des Finanzministeriums bieten einen Überblick.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die bestehende umfangreiche Information zu steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Hochwasserkatastrophen erneuert und veröffentlicht. Darin finden sich detaillierte Information zu:

  • Verlängerung von Fristen
  • Anträge zur Erleichterung bei Steuerzahlungen
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer: Ist man von Katastrophenschäden betroffen, so kann ein entsprechender Antrag bis 31. Oktober gestellt werden
  • Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilligen Zuwendungen Dritter
  • Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden
  • Informationen zu allgemeinen ertragsteuerlichen Begünstigungen wie z. B. allgemeine Investitionsbegünstigungen, Investitionsfreibetrag, Sonderregelung für Einkünfte aus Waldnutzungen oder Liebhabereibeurteilung
  • Außergewöhnliche Belastungen in Zusammenhang mit Hochwasserschäden
  • Freibetragsbescheide
  • Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
  • Abstandnahme von Festsetzung der Grundsteuer

Die gesamte Info ist auf findok.bmf.gv.at unter „Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen“ nachzulesen. Das BMF weist darauf hin, dass die Beurteilung des konkreten Sachverhaltes der zuständigen Abgabenbehörde obliegt.

Stand: 27. August 2024

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sommer_2024
Sommer 2024
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2024-05-27
Förderung der Niederlassung von Junglandwirten
Niederlassungsprämie als wichtige Förderung für angehende Junglandwirtinnen und -wirte.

Planen Junglandwirtinnen bzw. Junglandwirte die erste Niederlassung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb und die Aufnahme der Betriebsführung, so können sie hierfür die Niederlassungsprämie beantragen. 

Fördergegenstand

Gefördert wird die erste Niederlassung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb und die Aufnahme der Betriebsführung in der Förderperiode 2023 – 2027.

 Förderwerber

Förderwerbende sind alle natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind und über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen (Junglandwirte). Zudem alle eingetragenen Personengesellschaften und juristische Personen oder Personenvereinigungen, wenn ein Junglandwirt die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt.

 Fördervoraussetzungen

Gefördert wird die erstmalige Bewirtschaftung eines Betriebes auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung unter der Voraussetzung, dass die Führung des Betriebes für mindestens fünf Jahre ab erster Niederlassung gewährleistet ist.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Facharbeiterprüfung oder eine höherwertige land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung nachgewiesen und ein Bewirtschaftungskonzept vorgelegt werden. Zudem muss der Betriebsumfang mindestens 3 ha landwirtschaftliche Fläche umfassen und einer Arbeitsleistung von mindestens 0,5 bAk (betriebsnotwendige Arbeitskraft) bedürfen.

 Ausmaß der Förderung

Die Basisprämie bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen beträgt € 3.500,00. Mögliche Zuschläge auf die Basisprämie betragen:

  • Eigentumsübergang: € 2.500,00
  • Höhere Ausbildung: € 5.000,00
  • Aufzeichnungen: € 4.000,00

Der maximale Umfang der Prämie bei der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für die Zuschläge beträgt somit € 15.000,00.

 Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt über die Digitale Förderplattform (DFP) der Agrarmarkt Austria.

Stand: 27. Mai 2024

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

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2024-05-27
Welche Änderungen der Einkommensteuer wurden im Frühling beschlossen?
Änderungen bei Abschreibungen, Kirchenbeitrag, Freigrenze zu sonstigen Bezügen.

Der Gesetzgeber hat auch im Frühjahr einige Änderungen der Einkommensteuer beschlossen. Hier ein Überblick (Eckpunkte) zu den Änderungen:

 Beschleunigte Abschreibung von Sanierungsmaßnahmen

Unter bestimmten Voraussetzungen konnten bisher bereits Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, die Herstellungsaufwand darstellen, über Antrag beschleunigt auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Zusätzlich zu den schon bisher erfassten Fällen können ab 2024 auch Sanierungsmaßnahmen beschleunigt auf fünfzehn Jahre verteilt abgesetzt werden, für die von der zuständigen Förderstelle eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG) ausbezahlt wird.

 Vorzeitige Abschreibung

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) beträgt für 2024 – 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). In Kombination mit den bestehenden Regelungen für vorzeitige Abschreibung bedeutet dies, dass für bestimmte Wohngebäude in den ersten drei Jahren der dreifache AfA-Satz angewendet werden kann. Da für Wohngebäude ein AfA-Satz von 1,5 % vorgesehen ist, beträgt das Höchstausmaß der erhöhten Jahres-AfA 4,5 %. Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.

 Öko-Zuschlag

Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15 % für Aufwendungen für bestimmte thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden.

 Sonderausgabe Kirchenbeitrag

Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Obergrenze der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wurde von bisher € 400,00 auf € 600,00 ab 2024 erhöht.

Freigrenzen für sonstige Bezüge

Erhält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber bestimmte sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (wie zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), wird die Lohnsteuer für diese sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels mit festen Steuersätzen gesondert berechnet.

Geregelt ist unter anderem auch, dass die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel höchstens € 2.100,00 (Freigrenze) beträgt. In 2024 ist für diese Freigrenze statt des Betrages € 2.100,00 der Betrag € 2.447,00 anzuwenden. Auch ein weiterer Grenzwert wurde angepasst. Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30.6.2024, durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

Stand: 27. Mai 2024

Bild: Kara Mediendesign - stock.adobe.com

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2024-05-27
Sachbezug aufgrund von Zinsersparnissen ab 2024
Bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist ab 2024 zwischen variablen und unveränderlichen Zinssatz zu unterscheiden.

Aufgrund einer Änderung der Sachbezugswerteverordnung gelten folgende Regelungen für Zinsenersparnisse bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen:

Die jährliche Zinsenersparnis bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz (Sollzinssatz) und dem entsprechend der unten angeführten Bestimmungen berechneten Prozentsatz. Bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist der Prozentsatz entsprechend den Bestimmungen zum unveränderlichen Sollzinssatz anzusetzen.

Bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit einem variablen Sollzinssatz wird der Prozentsatz für jedes Kalenderjahr im jeweiligen Vorjahr ermittelt und vom Finanzminister bis zum 30. November jeden Jahres für das Folgejahr in der Findok (http://findok.bmf.gv.at/findok) veröffentlicht. Der jeweilige Prozentsatz ist für Zeiträume, für die Zinsen variabel festgelegt wurden, maßgeblich.

Bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen gilt für Zeiträume mit einem unveränderlichen Sollzinssatz Folgendes: Als Prozentsatz ist der von der Österreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10 Prozent vermindert wird (Referenzzinssatz), anzusetzen. Der Prozentsatz ist für den gesamten Zeitraum, für den Zinsen unveränderlich festgelegt wurden, maßgeblich.

Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist vom aushaftenden Kapital zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug gemäß Einkommensteuergesetz. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen insgesamt € 7.300,00, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.

Obige Bestimmungen auf Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen sind ab 2024 anzuwenden, wenn deren Gewährung:

  • nach dem 31.12.2023 vereinbart wurde oder
  • nach dem 31.12.2002 und vor dem 1.1.2024 vereinbart wurde, sofern die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der Anwendung nicht bis 30.6.2024 widerspricht. Im Fall eines Widerspruchs ist auch für Zeiträume mit einem unveränderlichen Sollzinssatz der Zinssatz entsprechend der Berechnung zum variablen Sollzinssatz maßgeblich.

Zu Darlehen, die mit unveränderlichem Sollzinssatz vereinbart wurden, hat das Finanzministerium auf www.bmf.gv.at eine Anfragebeantwortung veröffentlicht.

Stand: 27. Mai 2024

Bild: ghazii - stock.adobe.com

e137292
2024-05-27
Wann führt der Betrieb einer Fischzuchtanlage zu gewerblichen Einkünften?
Gewerblichkeit einer Fischzuchtanlage bei Überschreiten der Zukaufsgrenzen.

Neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Obst-, Garten- und Weinbau umfasst der land- und forstwirtschaftliche Einkommensbegriff auch Einkünfte aus Fischzucht und der Binnenfischerei.

Gewerblichkeit der Fischzucht

Die Fischzucht umfasst die erwerbsmäßige Erzeugung von Brütlingen, Setzlingen, Speisefischen und anderen Fischen. Mangels Einschränkung auf bestimmte Fischarten oder Erzeugnisse umfasst der landwirtschaftliche Einkommensbegriff dabei den Verkauf sämtlicher selbst gezüchteter und aufgezogener Fischarten. Übersteigt der Einkaufswert der zugekauften Fische unter Berücksichtigung sämtlicher fremder weiterveräußerter Erzeugnisse nachhaltig die Grenze von 25 % des Umsatzes aus dem Fischereibetrieb, so liegt ein gewerblicher Fischhandel vor und die erzielten Einkünfte sind den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen.

Auswirkung auf die Gewinnermittlung

Ist die Fischzucht als Gewerbebetrieb zu qualifizieren, so ist deren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Eine pauschale Berücksichtigung von Betriebsausgaben in Höhe von 70 % (Teilpauschalierung) ist in diesem Fall nicht möglich, sodass nur die tatsächlich angefallenen und aufgezeichneten Ausgaben (Rechnungen) berücksichtigt werden können. Neben den laufenden (anteiligen) Ausgaben für Wasser, Strom, Futter, Verpackungsmaterial etc. können auch etwaige Anlagegüter, die für den Betrieb der Anlage notwendig sind, über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden, sofern es sich um keine geringwertigen Wirtschaftsgüter handelt, welche im Jahr der Anschaffung sofort zu berücksichtigen sind.

Um die Grundlage für eine ordnungsgemäße Gewinnermittlung zu schaffen, sind neben einer lückenlosen Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben auch ein Anlagenverzeichnis und ein Wareneingangsbuch zu führen.

Stand: 27. Mai 2024

Bild: Parilov - stock.adobe.com

e137293
2024-05-27
Familienzeitbonus nunmehr auch für betriebsführende Land- und Forstwirte
Regelbedarfssätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant.

Den Familienzeitbonus in der Höhe von € 52,46 pro Tag bzw. € 1.600,00 gesamt erhalten Väter für den Zeitraum von 28 – 31 Tagen nach der Geburt ihres Kindes, wenn sie für diesen Zeitraum ihre Erwerbstätigkeit einstellen, um sich der Familie zu widmen. Für betriebsführende Land- und Forstwirte war der Bezug des Familienzeitbonus bis dato nicht umsetzbar, weil eine kurzfristige Abmeldung von der Sozialversicherung oder Stilllegung nicht möglich war. Im Zuge der ab Jänner 2024 anwendbaren Neuregelung wurde nunmehr auch eine Antragsmöglichkeit für betriebsführende Land- und Forstwirte geschaffen. 

Neuregelung im Überblick

Für BSVG-versicherte Betriebsführer bleibt die Pflichtversicherung (Pensions- und Krankenversicherung) auch während des „Papamonats“ aufrecht und die tatsächliche Stilllegung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ist durch glaubhafte individuelle Nachweise während der Familienzeit mit Bezug des Familienzeitbonus zu belegen. 

Antragstellung und Nachweis

Die Beantragung des Familienzeitbonus ist vor Beginn des Papamonats beim zuständigen Krankenversicherungsträger einzureichen. Als Nachweis der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit dienen beispielsweise Nachweise über den Einsatz einer bezahlten betriebsfremden Hilfskraft während der Unterbrechung oder die eidesstattliche Erklärung einer eingesetzten unbezahlten Hilfskraft samt Stundenaufzeichnungen. Die übrigen Voraussetzungen für den Bezug des Familienzeitbonus, wie der Bezug von Familienbeihilfe, ein gemeldeter Wohnsitz sowie ein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich, müssen ebenfalls vorliegen.

Stand: 27. Mai 2024

Bild: anoushkatoronto - stock.adobe.com

e137294
2024-05-27
Tipps zum erfolgreichen Netzwerken
Kontaktpflege ist auch für jeden Land- und Forstwirt wichtig.

Der Aufbau und die Pflege von Kontakten ist auch für jede bzw. jeden Land- und Forstwirt/-in ein wesentlicher Teil ihres/seines Erfolges. Beachten Sie dabei folgende Tipps:

  • Die gegenseitige Unterstützung steht im Vordergrund. Erwarten Sie aber nicht immer sofort eine Gegenleistung, wenn Sie Ihren Netzwerkpartner unterstützen können.
  • Überlegen Sie, wen Sie in Ihrem beruflichen Netzwerk haben wollen und suchen Sie, wenn möglich, eine entsprechende Kontaktmöglichkeit. Bereiten Sie sich auf wichtige Gespräche vor, indem Sie mögliche gemeinsame Themen und Interessen feststellen.
  • Virtuelles oder persönliches Networking? Die Kombination aus beidem führt zum Erfolg. Persönliche Gespräche hinterlassen meist einen stärkeren Eindruck als eine nur virtuelle Kontaktaufnahme.
  • Bringen Sie auch Vielfalt in Ihr Netzwerk. Personen mit anderem beruflichen Hintergrund bringen Sie möglicherweise auf neue kreative Ideen und Geschäftsmöglichkeiten in Ihrer eigenen Branche. Suchen Sie also nach Anlässen, wo Menschen mit unterschiedlichen Ansichten zusammenkommen.
  • Achten Sie auf Ihre Körpersprache und Mimik. Freundliches Auftreten und Blickkontakt sind in jedem persönlichen Gespräch das Minimum. Ihr Interesse an einem Thema soll sich auch in Ihrer Gestik und Mimik wiederfinden.

Stand: 27. Mai 2024

Bild: detailblick-foto - stock.adobe.com

fruehling_2024
Frühling 2024
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2024-02-26
Was ist die Beitragsgrundlagenoption?
Wie funktioniert die Beitragsgrundlagenoption in der bäuerlichen Sozialversicherung?

Als Bemessungsgrundlage in der bäuerlichen Sozialversicherung dient der sogenannte Versicherungswert. Der Versicherungswert basiert auf dem finanzamtlich festgestellten Einheitswert und wird pauschal berechnet. Dies kann mitunter dazu führen, dass die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung deutlich vom tatsächlichen Einkommen der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers abweicht.

Anpassung mittels Beitragsgrundlagenoption

Mittels Beitragsgrundlagenoption können anstelle des Versicherungswertes die tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, abgeleitet aus dem Einkommensteuerbescheid, des Versicherten für die Beitragsbemessung herangezogen werden. Der dafür notwendige Antrag muss bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres, ab dem die Option wirksam werden soll, bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einlangen.

Wird der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mehrerer Personen geführt, muss der Antrag auf Beitragsgrundlagenoption von allen Betriebsführerinnen und Betriebsführern gestellt werden.

Steuerrechtliche Voraussetzungen

Für die Anwendung der Beitragsgrundlagenoption ist es Voraussetzung, dass der steuerliche Gewinn aus Land und Forstwirtschaft durch Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung und nicht auf Basis der Vollpauschalierung ermittelt wurde.

Da die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption damit bindend für die steuerliche Gewinnermittlung ist und die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens wesentlich beeinflusst, sollte deren Anwendung nur nach umfangreicher steuerrechtlicher Beratung erfolgen.

Stand: 26. Februar 2024

Bild: momius - stock.adobe.com

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2024-02-26
Was ist ein Servitut?
Wie kommt es zur Entstehung eines Servituts?

Als Servitut bezeichnet man eine Dienstbarkeit an einer fremden Sache, die entweder im Recht auf Duldung der Benutzung oder in einer Unterlassung begründet sein kann. Häufig beziehen sich derartige Rechte auf Grundstücke wie Fahrt- oder Wegerechte im Zusammenhang mit der Nutzung fremder Grundstücke.

Entstehung eines Servituts

Servitute können entweder durch eine vertragliche Übereinkunft, durch Ersitzung, durch testamentarischen Erwerb oder Gerichtsentscheid entstehen.

Für den landwirtschaftlichen Bereich ist besonders der Erwerb durch Ersitzung von Bedeutung, weil dieser auf einen Großteil der landwirtschaftlichen Wegerechte zutrifft. Damit ein Recht durch Ersitzung im Bereich der Wegerechte überhaupt entsteht, bedarf es einer faktischen Nutzung und deren Duldung durch die Eigentümerin bzw. den Eigentümer.

Im Verhältnis zu natürlichen Personen bedarf es hier einer Nutzung über einen Zeitraum von 30 Jahren für das Entstehen eines Rechts. Bei einer Nutzung von staatlichem, behördlichem oder unternehmerischem Eigentum bedarf es hingegen einer Nutzung über 40 Jahre. Grundsätzlich sind alle Dienstbarkeiten, außer den offensichtlichen, ins Grundbuch einzutragen.

Verfall eines Servituts

Ein Servitut erlischt bei nicht grundbücherlich vermerkten Rechten, wenn es zu einem Eigentümerwechsel an der benutzten Sache kommt und der neue Eigentümer der Nutzung widerspricht.

Weiters verfällt ein Servitut, wenn dieses über einen längeren Zeitraum (30 Jahre) nicht genutzt wird. Nach drei Jahren verjährt das Recht auf Nutzung eines nicht im Grundbuch vermerkten Servituts, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Nutzung verhindert (z. B. durch Absperrung der Liegenschaft). Wird in einem derartigen Fall das Recht nicht innerhalb von drei Jahren eingeklagt, so ist dieses verloren.

Stand: 26. Februar 2024

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2024-02-26
Wie ändert sich das Pensionsantrittsalter für Frauen ab Jänner 2024?
Änderung des Einkommensteuergesetzes mit dem Progressionsanpassungsgesetz 2024.

Mit Stichtag 1.1.2024 wird das derzeitige Pensionsantrittsalter von Frauen (60. Lebensjahr) um jeweils sechs Monate pro Jahr bis zum Jahr 2033 (65. Lebensjahr) angehoben, wodurch es zu einer Angleichung mit dem Pensionsantrittsalter von Männern kommt.

Pensionsantrittsalter für Frauen steigt

Um in Alterspension gehen zu können, müssen Versicherte sowohl das gesetzliche Regelpensionsalter aufweisen als auch die entsprechenden Versicherungszeiten nachweisen. Für Männer beträgt das Zugangsalter für die Alterspension 65 Jahre, während dieses für Frauen bis dato bei 60 Jahren lag.

Beginnend mit 1.1.2024 wird das Antrittsalter für Frauen nunmehr stufenweise an jenes der Männer angeglichen. Erstmals betroffen von dieser Änderung sind Frauen mit einem Geburtsdatum ab 1.1.1964 (60. Lebensjahr und sechs Monate). Für Frauen mit einem Geburtsdatum ab 1.7.1968 gilt das 65. Lebensjahr nunmehr als generelles Pensionsantrittsalter. Die Anhebung der Altersgrenze für den Pensionsantritt bewirkt bei Frauen nachfolgendes gestaffeltes Pensionsantrittsalter:

Geburtsdatum Pensionsalter Pensionsstichtag
bis 31.12.1963 60,0 bis 31.12.2023
1.1.1964 bis 30.6.1964 60,5 2024
1.7.1964 bis 31.12.1964 61,0 2025
1.1.1965 bis 30.6.1965 61,5 2026
1.7.1965 bis 31.12.1965 62,0 2027
1.1.1966 bis 30.6.1966 62,5 2028
1.7.1966 bis 31.12.1966 63,0 2029
1.1.1967 bis 30.6.1967 63,5 2030
1.7.1967 bis 31.12.1967 64,0 2031
1.1.1968 bis 30.6.1968 64,5 2032
ab 1.7.1968 65,0 2033

Für männliche Versicherte gilt auch weiterhin das vollendete 65. Lebensjahr als Regelpensionsalter.

Stand: 26. Februar 2024

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2024-02-26
Was müssen Forstwirte im Zuge von Waldarbeiten besonders beachten?
Welche Kennzeichnungs- und Meldepflichten müssen bei Forstarbeiten beachtet werden?

Plant eine Grundstückseigentümerin bzw. ein Grundstückseigentümer Forstarbeiten durchzuführen, so müssen dabei sowohl Absperrungs- als auch Kennzeichnungspflichten beachtet werden, um eine Gefährdung anderer Personen bestmöglich auszuschließen.

Sperrung

Das Forstgesetz sieht vor, dass betroffene Waldgebiete im Zuge von Forstarbeiten befristet oder unbefristet abgesperrt werden können. Befristete Sperren bis vier Monate sind zulässig für Gefährdungsbereiche bei Holzerntearbeiten, zur Beseitigung von Windbrüchen bis zur Beendigung der Aufarbeitung sowie für Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck erfordert.

Soll eine Sperrung für länger als vier Monate dauern, so ist dafür eine Bewilligung der Behörde (BH oder Magistrat) einzuholen. Dem dafür erforderlichem Antrag sind eine Lageskizze anzuschließen sowie die Grundstücksnummer, die Größe der Waldfläche und der Grund der Sperre anzugeben. Gesperrte Flächen sind für die Dauer der Sperre vom allgemeinen Betretungsrecht ausgenommen.

Beschilderung

Im Falle einer Sperrung von Waldgebieten sieht die Forstliche Kennzeichnungsverordnung vor, dass die Sperrung entsprechend beschildert werden muss. Die korrekte Beschilderung schützt dabei nicht nur externe Waldbesucher, sondern auch den Waldeigentümer im Schadensfall.

Bei befristeten Sperren sind auf der Hinweistafel sowohl der Beginn als auch das Ende der Sperre zu vermerken. Auch ist im Rahmen der Beschilderung besonders auf potenzielle Gefahrenquellen zu verweisen.

Stand: 26. Februar 2024

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2024-02-26
Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für 2024
Regelbedarfssätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant.

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2024 folgende Sätze:

Altersgruppe
0-5 Jahre € 340,00
6-9 Jahre € 430,00
10-14 Jahre € 530,00
15-19 Jahre € 660,00
20 Jahre oder älter € 760,00

Stand: 26. Februar 2024

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2024-02-26
Wie wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?
Jährlichen Valorisierung der Familienbeihilfe.

Die Familienbeihilfe wurde inflationsbedingt mittels der Familienleistungs-Valorisierungsverordnung angepasst. Für 2024 gelten monatlich folgende Werte:

Alter Beihilfe pro Monat
ab Geburt € 132,30
ab 3 Jahren € 141,50
ab 10 Jahren € 164,20
ab 19 Jahren € 191,60

Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese Erhöhung beträgt ab 2024 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe:

  • für zwei Kinder gewährt wird: € 8,20
  • für drei Kinder gewährt wird: € 20,20
  • für vier Kinder gewährt wird: € 30,70
  • für fünf Kinder gewährt wird: € 37,20
  • für sechs Kinder gewährt wird: € 41,50
  • für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 60,30

Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 180,90.

Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2024 € 67,80 pro Monat und Kind.

Stand: 26. Februar 2024

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2024-02-26
Tipps für Ihr persönliches Zeitmanagement
Ziele, Aufgabenliste, Identifikation von Zeitdieben, Zeitblöcke können helfen.

Als Unternehmerin bzw. Unternehmer haben Sie laufend eine Menge von Aufgaben zu erledigen. Gleichzeitig soll auch das Privat- und Familienleben nicht zu kurz kommen und ausreichend Zeit für Erholung bleiben. Hier einige Tipps, wie Sie diese Herausforderung besser meistern können:

Ein Ziel stellt eine Herausforderung dar. Handlungen werden danach ausgerichtet, das Erreichte kann an den aufgestellten Zielen gemessen werden. Wenn Sie diese Ziele schriftlich festhalten, ist die spätere Kontrolle der Zielerreichung umso leichter.

Viele Menschen sind erfolgreicher, wenn Sie nur eine Aufgabe nach der anderen erledigen und nicht versuchen, alles auf einmal zu schaffen. Um sich nur einer einzigen Aufgabe widmen zu können, ist es aber erforderlich, zuvor eine Liste aller Aufgabe zu erstellen und diese klar zu priorisieren.

Identifizieren Sie schonungslos Ihre eigenen Zeitdiebe wie unnötige Telefonate oder Besuche, ständiges Verschieben von unangenehmen Aufgaben oder mangelhafte Kommunikation.

Tragen Sie Zeitblöcke in Ihren Kalender ein, in denen Sie ungestört arbeiten können und planen Sie, welche wichtige Aufgabe Sie in dieser ungestörten Zeit am besten erledigen können. Hier ist es wichtig, möglichst alle Kommunikationsmittel (Handy, E-Mail) zu blockieren und andere Ablenkungen auszuschalten. Planen Sie mit der gleichen Konsequenz auch Ihre wichtigen privaten und familiären Termine.

Stand: 26. Februar 2024

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Winter 2023
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2023-11-27
Was muss beim Betrieb eines Hofladens steuerlich beachtet werden?
Wie sind Verkäufe im Rahmen eines Hofladens steuerlich zu behandeln?

Möchte ein Land- und Forstwirt seine Produkte im Rahmen eines Hofladens vertreiben, so ist zu Beginn die Entscheidung zu treffen, ob das Sortiment der verkauften Produkte nur eigene oder auch fremde Erzeugnisse umfassen soll, da dies wesentlich das Ausmaß der Besteuerung beeinflusst.

Einkommensteuer

Die Einnahmen aus dem Verkauf von ausschließlich eigenen Erzeugnissen (Urprodukten) gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Diese Einnahmen sind im Rahmen der Vollpauschalierung vollständig durch den pauschalen Gewinnprozentsatz von 42 % des Einheitswertes abgegolten. Wird der Gewinn des Betriebes durch Teilpauschalierung ermittelt, so sind sämtliche Einnahmen des Betriebes, auch jene aus dem Verkauf im Rahmen eines Hofladens, aufzeichnungspflichtig. Davon können in der Folge die pauschalen Betriebsausgabensätze (70 % bzw. 80 % bei Veredelungstätigkeit) in Abzug gebracht werden.

Werden hingegen im Rahmen des Hofladens auch fremde Erzeugnisse verkauft, so ist zu beachten, dass deren Einkaufswert nachhaltig nicht mehr als 25 % des Nettoumsatzes des Betriebes beträgt und die Einnahmen aus der Direktvermarktung die € 45.000,00-Grenze jährlich nicht übersteigen, da ansonsten kein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, sondern ein Gewerbebetrieb vorliegt. Im Falle des Vorliegens eines Gewerbebetriebes ist der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

Umsatzsteuer

Beim Verkauf im Rahmen eines Hofladens haben nichtbuchführungspflichtige („umsatzsteuerpauschalierte“) Land- und Forstwirte pauschal 10 % bzw. 13 % Umsatzsteuer (je nach Produkt) an Letztverbraucher bzw. generell 13 % Umsatzsteuer an Unternehmer in Rechnung zu stellen. Zudem gilt es zu beachten, dass bei Rechnungen über Getränke (ausgenommen Milch) und alkoholische Flüssigkeiten eine Zusatzsteuer von 10 % (7 % bei Unternehmern) in Rechnung zu stellen ist.

steuerpflichtige Einkommen.

Stand: 27. November 2023

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2023-11-27
Wer darf Abfindungsbrand aus Getreide herstellen?
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Abfindungsbrand aus Getreide hergestellt werden darf?

Für viele Landwirtschaftsbetriebe stellt der Verkauf von Edelbränden / Schnaps ein wichtiges wirtschaftliches Standbein dar. Die Herstellung von Alkohol aus Getreide ist dabei, basierend auf den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes 2022 grundsätzlich nur jenen Betrieben erlaubt, deren Betriebssitz im Berggebiet der Kategorie 3 liegt und welchen nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe (z. B. Obst) für den Herstellungsprozess zur Verfügung stehen.

Erlaubnis für sogenannte „Altbrenner“

Um Härtefälle zu vermeiden, wurde geregelt, dass Betriebe, die nach dem Inkrafttreten des Alkoholsteuergesetzes 2022 und vor dem 1.1.2022 aufgrund der damaligen Rechtslage zulässigerweise Alkohol aus Getreide unter Abfindung hergestellt haben oder dazu berechtigt waren, dies auch künftig tun dürfen. Dies gilt vor allem für Betriebe, deren Betriebssitz nicht im definierten Berggebiet der Kategorie 3 liegt oder denen nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen. Der Nachweis, dass nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe für den Herstellungsprozess zur Verfügung stehen, ist dabei durch den Betriebsinhaber zu erbringen. Landwirtschaftsbetriebe im sogenannten Flachland dürfen Alkohol weiterhin nur dann aus Getreide brennen, wenn sie innerhalb von fünf Jahren vor dem 1.1.1995 nachweislich Abfindungsbrand aus Getreide hergestellt haben. Der erforderliche Nachweis muss auch hier durch den Betriebsinhaber erbracht werden.

Stand: 27. November 2023

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2023-11-27
Was bewirkt die Inflationsanpassung beim Einkommensteuertarif für 2024?
Änderung des Einkommensteuergesetzes mit dem Progressionsanpassungsgesetz 2024.

Wie bereits im Vorjahr beschlossen, wurden heuer per Verordnung die Einkommensteuertarifstufen sowie diverse Absetzbeträge um zwei Drittel der Inflation angehoben. Für das letzte Drittel wird mit dem sogenannten Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024) das Einkommensteuergesetz geändert. Mit diesem Gesetz sollen unter anderem die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst werden.

Daraus ergeben sich folgende Tarifstufen für 2024:

Tarifstufen 2023 in € Tarifstufen 2024 in € Steuersatz
0,00 bis 11.693,00 0,00 bis 12.816,00 0 %
über 11.693,00 bis 19.134,00 über 12.816,00 bis 20.818,00 20 %
über 19.134,00 bis 32.075,00 über 20.818,00 bis 34.513,00 30 %
über 32.075,00 bis 62.080,00 über 34.513,00 bis 66.612,00 2024: 40 %
2023: 41 %*
über 62.080,00 bis 93.120,00 über 66.612,00 bis 99.266,00 48 %
über 93.120,00 bis 1 Mio. über 99.266,00 bis 1 Mio. 50 %
über € 1 Mio. über € 1 Mio. 55 %
* Mischtarif

Auch diverse Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen wurden erhöht.

Das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 lag bei Drucklegung dieses Artikels als Regierungsvorlage vor und kann sich noch ändern. Die weitere Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 27. November 2023

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2023-11-27
Was ändert sich bei der Entnahme landwirtschaftlicher Betriebsgebäude ab 1.7.2023?
Neuregelung der Entnahmebesteuerung von Betriebsgebäuden durch das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2023.

Das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2023 sieht eine wesentliche steuerliche Erleichterung bei der Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen vor, von welcher künftig auch Land- und Forstwirte vermehrt profitieren können. Wurde nach bis dato gültiger Rechtslage ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen entnommen, so erfolgte die Entnahme des Gebäudes stets zum Teilwert und es kam zu einer Aufdeckung und Versteuerung etwaiger im Gebäudewert enthaltener stiller Reserven.

Neuregelung ab 1.7.2023

Im Rahmen des AbgÄG 2023 wurde nunmehr beschlossen, dass analog zu der Entnahme von Grund und Boden zum Buchwert auch die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen zum Buchwert erfolgen soll. Damit unterbleibt auch Gebäuden im Zeitpunkt der Entnahme eine Aufdeckung und Versteuerung der im Gebäudewert enthaltenen stillen Reserven und diese werden erst im Falle einer tatsächlichen Veräußerung der Besteuerung unterworfen. Für Land- und Forstwirte bedeutet dies, dass mitunter nicht mehr benötigte betrieblich gewidmete leerstehende Gebäude künftig ohne steuerlichen Schaden ins Privatvermögen überführt werden können. Die Änderung der Entnahmebesteuerung ist mit 1.7.2023 in Kraft getreten.

Stand: 27. November 2023

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2023-11-27
Sachbezug bei unverzinslichem Gehaltsvorschuss 2024
Die Zinsersparnis eines unverzinslichen Arbeitgeberdarlehens ist sachbezugspflichtig.

Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF in 2024 ein Sachbezug in Höhe von 4,5 % p. a. (2023: 1,0 %) des aushaftenden Kapitals anzusetzen. Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.

Stand: 27. November 2023

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2023-11-27
Steuerfreie Teuerungsprämie noch 2023 nutzen
Bis zu € 3.000,00 steuerfrei.

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind

  • bis € 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
  • bis € 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt.

Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch diese Bestimmungen erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.

Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine steuerfreie Arbeitnehmergewinnbeteiligung als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von € 3.000,00 pro Jahr nicht übersteigen. Nach Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie kann eine Mitarbeitergewinnbeteiligung nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000,00 steuerfrei ausbezahlt werden. Umgekehrt kann nach Gewährung einer steuerfreien Gewinnbeteiligung eine Teuerungsprämie ebenfalls nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000,00 steuerfrei pro Jahr ausbezahlt werden.

Stand: 27. November 2023

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2023-11-27
Voraussichtliche ASVG-Werte für 2024
Jährliches Update von wichtigen Werten im ASVG.

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2024: 1,035.

Geringfügigkeitsgrenze

  • monatlich: € 518,44
  • Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe: € 777,66

Höchstbeitragsgrundlage

  • täglich: € 202,00
  • monatlich: € 6.060,00
  • jährlich für Sonderzahlungen: € 12.120,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung: € 7.070,00

Es handelt sich hierbei um voraussichtliche Werte. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Stand: 27. November 2023

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2023-11-27
Wie Ihre Kunden zu Weiterempfehlern werden
Auf Qualität, Service und Beschwerdemanagement achten.

Egal, wie gut Sie und Ihre Mitarbeiter Ihre Produkte verkaufen, es gilt: Die beste Erfolgsquote hat meist eine Weiterempfehlerin oder ein Weiterempfehler. Weiterempfehler sind vertrauenswürdig und von Ihren Angeboten glaubhaft überzeugt. Nur wirklich hochzufriedene Kunden werden Sie weiterempfehlen.

Das Wichtigste beim sogenannten Empfehlungsmarketing ist: Leisten Sie gute Arbeit! Kompetenz, Aufmerksamkeit und Zuverlässigkeit sind für Ihre Kunden wichtig. Auch entscheidend ist es, guten Service anzubieten. Das können z. B. komfortable, klar beschilderte Parkplätze oder eine gut gestaltete Webseite mit wertvollen Inhalten sein.

Auch kompetentes Beschwerdemanagement sorgt für ein gutes oder schlechtes Image. Wer einen verärgerten Kunden alleine lässt, wird schnell einen schlechten Ruf ernten – insbesondere in den sozialen Medien. In einem ersten Schritt gilt es daher, dem Kunden Raum zu geben, dass er seinem Ärger Luft machen kann. Danach müssen Sie ihm glaubhaft vermitteln, dass Sie alles daransetzen, ihn trotzdem zufriedenstellen zu können. Gelingt das, so wird im Idealfall aus einem Fehler sogar eine Weiterempfehlung.

Stand: 27. November 2023

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Herbst 2023
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2023-08-29
Wie sind Pachtentgelte im Rahmen der landwirtschaftlichen Pauschalierung zu berücksichtigen?
Ansatz von Pachtentgelten im Rahmen der landwirtschaftlichen Voll- und Teilpauschalierung.

Werden Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verpachtet, so stellt sich häufig die Frage, wie die daraus resultierenden Pachteinnahmen im Rahmen der Pauschalierung zu erfassen sind.

Vollpauschalierung

Bei der Vollpauschalierung wird der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes auf Basis des Einheitswertes des Betriebes errechnet, wobei die vollpauschalierte Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche von maximal € 75.000,00 möglich ist.

Da der Einheitswert Bezug auf die selbst bewirtschaftete Fläche nimmt, hat dies zur Konsequenz, dass verpachtete Flächen im Rahmen der Einheitswertberechnung in einem ersten Schritt abzuziehen sind, während angepachtete Flächen den Einheitswert und somit auch die Bemessungsgrundlage für den pauschalen Gewinnprozentsatz in Höhe von 42 % erhöhen. Darauf aufbauend sind vereinnahmte Pachtentgelte als nicht von der Pauschalierung umfasste Einnahmen anzusetzen und erhöhen somit das Einkommen, während entrichtete Pachtzinse im Rahmen der Einkommensberechnung abzuziehen sind.

Teilpauschalierung

Bei der Teilpauschalierung können von den regelmäßig anfallenden Betriebseinnahmen 70 % pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Werden Pachtzinse entrichtet, so können diese zusätzlich zu den pauschalen Betriebsausgaben mit max. 25 % vom zugepachteten Einheitswert abgezogen werden.

Vereinnahmte Pachtzinse hingegen sind vollständig ohne pauschale Ausgabenkürzung als Einnahme anzusetzen und erhöhen somit unmittelbar das steuerpflichtige Einkommen.

Stand: 29. August 2023

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2023-08-29
Immobilienertragsteuer: Was hat sich bei gemischten Schenkungen geändert?
Bei welcher Höhe der Gegenleistung liegt bei einer gemischten Schenkung noch Unentgeltlichkeit vor?

Wird ein privates Grundstück entgeltlich übertragen, so werden die Einkünfte grundsätzlich mit Einkommensteuer in Höhe von 30 % besteuert. Bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen, wie bei einer Schenkung, kommt es zu keinem einkommensteuerpflichtigen Vorgang. Somit fällt auch keine Immobilienertragsteuer an. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte).

Die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) als Rechtsmeinung des Finanzministeriums führen aus, dass eine Schenkung grundsätzlich nur bei Vermögensübertragungen unter (nahen) Angehörigen anzunehmen sei (Fremde pflegen einander gewöhnlich nichts zu schenken). Ertragsteuerlich wird in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch bei einer gemischten Schenkung Unentgeltlichkeit des gesamten Vorgangs angenommen (keine "Teilentgeltlichkeit"), wenn insgesamt Zuwendungsabsicht besteht und der Schenkungscharakter des Geschäftes überwiegt.

Bei einer gemischten Schenkung stellt sich allerdings die Frage, ab welcher Höhe der Gegenleistung noch eine unentgeltliche Übertragung oder eine bereits steuerpflichtige Veräußerung vorliegt.

Herrschende Praxis war, dass für die Abgrenzung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäften entscheidend war, ob die Gegenleistung für die Übertragung des Wirtschaftsguts 50 % oder mehr (dann Entgeltlichkeit) oder weniger als 50 % (dann Unentgeltlichkeit) des gemeinen Werts des Wirtschaftsguts betrug. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wurden nun die EStR geändert. Für die Beurteilung bei Übertragungen nach dem 15.11.2021 gilt Folgendes:

  • Beträgt die Gegenleistung zumindest 75 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist davon auszugehen, dass eine Veräußerung vorliegt.
  • Beträgt die Gegenleistung höchstens 25 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, liegt eine unentgeltliche Übertragung vor.
  • Beträgt die Gegenleistung mehr als 25 % aber weniger als 75 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist unter nahen Angehörigen grundsätzlich von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen.

Dieser Raster wurde grundsätzlich in den EStR auch für die Themen Übertragung von Unternehmen und Erbauseinandersetzungen übernommen. Zudem wurden in den EStR unter anderem auch Regelungen für Übertragungen vor dem 16.11.2021 mit einer Gegenleistung zwischen 50 % und 75 % des Verkehrswerts aufgenommen.

Stand: 29. August 2023

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2023-08-29
Welche neuen Mindestlöhne gelten für Landarbeiter ab September 2023 in Oberösterreich?
Neuer Kollektivvertragsabschluss für Landarbeiter sieht erhöhte Löhne ab September 2023 vor.

Analog zu vielen anderen Branchen sieht auch der neuverhandelte Kollektivvertrag für Landarbeiter in bäuerlichen Betrieben erhöhte Bruttolöhne für das Bundesland Oberösterreich vor, welche ab September 2023 schlagend werden.

Für Landarbeiter mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden gelten ab 1.9.2023 nachfolgende Löhne:

Kategorie Bruttolohn
Wirtschafter, Betriebsführer und Meister € 2.470,00
alle Facharbeiter, Traktor- und Maschinenfahrer (hauptberuflich) € 2.068,00
angelernter Arbeiter Aushilfsfahrer bis 6 Monate € 1.772,00
Landarbeiter Viehwartungsarbeiter € 1.716,00
Anbau- und Erntehelfer bis maximal 9 Monate, ab 1.1.2024 € 1.712,00

Für die Gewährung der freien Station oder Teilen davon kann der Dienstgeber den Sachbezugswert vom Lohn abziehen. Die Sonderzahlungen sind jeweils vom laufenden Bruttolohn zu messen und der Stundenteiler beträgt 1/173 bei einer 40-Stunden-Woche.

Für Taglöhner gelten ab 1.9.2023 nachfolgende Löhne:

Taglohn in €  
ohne Verpflegung mit Verpflegung
€ 109,90 (brutto) € 95,20 (brutto)

Im Tag- und Stundenlohn der fallweise beschäftigten Taglöhner sind die Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld) bereits mit abgegolten.

Stand: 05. September 2023

Bild: Inna - stock.adobe.com

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2023-08-29
Wie ist der Pachtzins bei land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungen zu bemessen?
Was muss bei der Verpachtung von landwirtschaftlichem Vermögen beachtet werden?

Soll land- und forstwirtschaftliches Vermögen verpachtet werden, so kann der dafür verlangte Pachtzins grundsätzlich frei gewählt werden. In der Regel sollte sich die Höhe des Pachtzinses dabei an den ortsüblichen Parametern orientieren.

Wertsicherung

Durch eine steigende Inflation verliert ein vereinnahmter Pachtzins laufend an realer Kaufkraft, weshalb als Ausgleich unbedingt eine Wertsicherung vereinbart werden sollte. Bei land- und forstwirtschaftlichen Pachtverträgen erfolgt in der Regel eine Anbindung an den Agrarpreisindex (API).

Der Agrarpreisindex wird seit 2016 als Quartals- beziehungsweise Jahreswert von Statistik Austria erstellt und zeigt die Veränderung der Preise für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse. Für Wertanpassungen sind die Indexwerte zweier Jahre gegenüberzustellen. Zu beachten ist, dass immer Indexwerte derselben Preisbasis und desselben Zeitraums zueinander in Relation gesetzt werden.

Fälligkeit

Sofern die geschlossene Vereinbarung keine abweichende Regelung vorsieht, ist der Pachtzins immer im Vorhinein zahlbar.

Verzug

Wird der Pachtzins nicht bis zum Fälligkeitstag durch den Pächter entrichtet, so hat der Verpächter nach Verstreichen dieser Frist Anspruch auf Verzugszinsen. Bei Verpachtungen zwischen Landwirten handelt es sich um Geschäfte zwischen Unternehmern. Sofern im Pachtvertrag keine Höhe der Verzugszinsen vereinbart wurde, kommt der gesetzliche Zinssatz von 9,2 % zur Anwendung.

Im Falle eines Zahlungsverzugs ist der Verpächter zudem zur vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn das Recht zur Auflösung nicht ausdrücklich im Rahmen des Pachtvertrages vereinbart wurde.

Stand: 29. August 2023

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2023-08-29
Welche Unterlagen unterliegen einer Lohnkontrolle?
Welche Lohnunterlagen müssen Dienstgeber im Rahmen einer Lohnkontrolle vorlegen können?

Mitunter wird im Rahmen einer GPLB-Prüfung (Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge) beanstandet, dass angeforderte Lohnunterlagen unvollständig oder nicht korrekt geführt sind. Um hier teure Strafen zu vermeiden, empfiehlt es sich, nachfolgende Unterlagen stets vollständig und korrekt zu führen:

Lohnkonto

Jeder Dienstgeber ist verpflichtet, für bei ihm beschäftigte Dienstnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Rahmen des Lohnkontos sind neben den persönlichen Daten des Dienstnehmers die Höhe der empfangenen Bezüge sowie die abgeführten Lohnabgaben und deren beitragsrechtliche Grundlagen anzuführen. Die Pflichtangaben des Lohnkontos sind der Lohnkontenverordnung zu entnehmen. Kann das Lohnkonto im Prüfungsfall nicht vorgelegt werden, so stellt dies eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit Strafen bis zu € 5.000,00 geahndet wird.

Arbeitszeitaufzeichnungen

Dienstgeber sind verpflichtet, für alle vom Arbeitszeitgesetz erfassten Dienstnehmer Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Aus diesen Aufzeichnungen muss neben der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit auch die tägliche und wöchentliche Ruhezeit hervorgehen. Werden Dienstnehmer während der wöchentlichen Ruhezeit, der Ersatzruhe oder der Feiertagsruhe beschäftigt, sind Ort, Dauer und Art der Beschäftigung zu vermerken. Beginn und Ende der Ruhepausen sind ebenfalls zu erfassen. Bei Durchrechnung der Arbeitszeit (z. B. Gleitzeit) müssen auch Beginn und Dauer des Durchrechnungszeitraumes festgehalten werden. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Arbeitsaufzeichnungen liegt dabei stets beim Dienstgeber.

Weitere relevante Unterlagen

Neben dem Lohnkonto und den Arbeitsaufzeichnungen werden für Prüfungszwecke häufig unter anderem nachfolgende Unterlagen angefordert:

  • Dienstvertrag oder Dienstzettel
  • Urlaubs-, Krankenstands- und andere Abwesenheitsaufzeichnungen
  • Überstunden-, Provisions-, Akkord- und sonstige leistungsabhängige Aufzeichnungen sowie Vergütungsbestandteile
  • Fahrtenbücher und Reisekostenabrechnungen
  • Beschäftigungsbewilligung bei Dienstnehmern/Erntehelfern aus Drittstaaten

Stand: 29. August 2023

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2023-08-29
Wie hoch ist der Klimabonus 2023?
Die Höhe des Klimabonus ist abhängig von Infrastruktur und Öffi-Netz in der Region.

Auch 2023 wird es wieder einen Klimabonus geben. Die Höhe des Klimabonus ist abhängig vom Hauptwohnsitz und beträgt € 110,00, € 150,00, € 185,00 oder € 220,00 für Erwachsene. Die Höhe ist davon abhängig, ob eine Region eine gute Infrastruktur und ein gut ausgebautes Netz an öffentlichen Verkehrsmitteln hat (geringer Bonus) oder nicht (hoher Bonus).

Kinder (bis zum 18. Lebensjahr) bekommen die Hälfte. Kann man aufgrund einer Behinderung keine Öffis nutzen, so erhält man den höchsten Klimabonus.

Mit Eingabe der Postleitzahl auf www.klimabonus.gv.at können Sie vorab feststellen, wie hoch Ihr Klimabonus sein wird. Ausbezahlt wird der Klimabonus wieder entweder per Überweisung aufs Konto oder als Gutschein per Post.

Weitere Informationen, wie z. B. zu Anspruchsvoraussetzungen, finden Sie unter www.klimabonus.gv.at.

Stand: 29. August 2023

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2023-08-29
Ab wann fallen Anspruchszinsen an?
Höherer Zinssatz als im Vorjahr ist zu beachten.

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Einkommensteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen.

Dies ist insbesondere beachtenswert, da der Zinssatz für Anspruchszinsen 5,38 % (Stand August 2023) beträgt und somit deutlich höher ist als in den Vorjahren.

Die Festsetzung unterbleibt, wenn die Anspruchszinsen einen Betrag von € 50,00 nicht erreichen. Die Anspruchsverzinsung kann mit einer zeitgerechten Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung vermieden bzw. reduziert werden.

Stand: 29. August 2023

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2023-08-29
Wie können Sie Kundenstimmen für Ihr Marketing nutzen?
Kundenstimmen stärken Glaubwürdigkeit und vermitteln Sicherheit.

Kunden müssen Ihrem Unternehmen Vertrauen entgegenbringen, bevor sie Produkte kaufen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Ein wichtiges Instrument zur Unterstützung dieses Vertrauens sind Kundenstimmen (Testimonials). Kundenstimmen stärken die Glaubwürdigkeit eines Anbieters und vermitteln Sicherheit.

Wenn Sie Ihr Marketing mit Kundenstimmen unterstützen wollen, beachten Sie folgende Tipps:

  • Etablieren Sie ein System, das Statements von begeisterten Kunden systematisch einsammelt. Am besten klappt dies direkt nach einer erfolgreichen Zusammenarbeit.
  • Unterstützen Sie Ihre Kunden bei der Erstellung des Testimonials mit Fragen wie:
  • Was ist der Unterschied zu anderen Anbietern?
  • Welches Problem konnten wir für Sie lösen?
  • Was war der wichtigste Grund, warum Sie sich für unser Unternehmen entschieden haben?
  • Stellen Sie fest, was üblicherweise die größten Zweifel an einer Zusammenarbeit mit Ihrem Unternehmen auslöst und fragen Sie zufriedene Kunden danach.
  • Achten Sie darauf, dass Ihre Kundenstimmen nicht zu allgemein gehalten werden. Im Idealfall werden mit dem Testimonial positive Emotionen transportiert.
  • Lassen Sie den Text des Testimonials jedenfalls vom Kunden freigeben.
  • Kundenstimmen mit Foto sind besonders wirksam. Von Kundenstimmen ohne konkreten Namen ist abzuraten.
  • Kundenstimmen können unterschiedliche Formate haben: Statement, Fallstudie, kurzes Video oder z. B. auch Interview in einem Podcast.

Stand: 29. August 2023

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sommer_2023
Sommer 2023
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2023-05-29
Abfindungszahlungen an weichende Erben bei der Hofübergabe
Wie sind weichende Erben bei einer Hofübergabe im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft abzufinden?

Im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Hofübergabe stellt sich häufig die Frage, wie mit den Ansprüchen weichender Erben umzugehen ist und welcher rechtlichen Grundlage diese unterliegen.

Rechtliche Grundlage

Im Rahmen der Abfindung von weichenden Erben ist nach bäuerlichem Gewohnheitsrecht oder nach den erbrechtlichen Vorschriften abzuschätzen, wie hoch die Ansprüche der weichenden Erben sind. Dazu ist vorerst festzustellen, ob das allgemeine bürgerliche Erbrecht oder das Anerbenrecht zur Anwendung gelangt, welches nur dann Anwendung findet, wenn ein sogenannter Erbhof vorliegt.

Folgen der Anwendung des Anerbengesetzes

Findet das Anerbengesetz Anwendung, so sieht dieses nach einer abweichenden Erbregelung vor, dass weichende Erben keinen Anspruch auf den Erbhof oder Teile desselben haben. Ihre Abfindungsansprüche sind demnach reine Geldforderungen und so zu bemessen, dass der Fortbestand des Hofes nicht gefährdet ist.

Steuerliche Behandlung von Abfindungszahlungen

Wird der Erlös aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens für die Abfindung eines weichenden Erben verwendet, so ist der Erlös eine steuerpflichtige Betriebseinnahme. Die Verwendung eines Wirtschaftsgutes für Zwecke der Abfindung ist eine Entnahme. Repräsentieren die unentgeltlich hingegebenen Wirtschaftsgüter einen Teilbetrieb, ist von einem unentgeltlichen Teilbetriebsübergang auszugehen und die Erwerber (weichenden Erben) haben die Buchwerte dieses fortzuführen.

Werden im Zuge einer Erbauseinandersetzung den weichenden Erben Holzschlägerungsrechte eingeräumt, so kommt es im Zeitpunkt der Inanspruchnahme dieser zum Ansatz einer Privatentnahme beim Anerben.

Stand: 29. Mai 2023

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2023-05-29
Mehr Transparenz für die Finanz bei Inseraten auf Onlineplattformen
Welche Transaktionen auf Onlineplattformen werden an die Finanz gemeldet?

Viele Leute nutzen Onlineplattformen zum Verkauf von nicht mehr benötigten Gegenständen oder inserieren über diese Plattformen persönliche Dienstleistungen oder die Vermietung von Immobilien.

Im Zuge des mit 1.1.2023 in Kraft getretenen „Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetzes“ (DPMG) mussten sich meldepflichtige Plattformbetreiber registrieren und haben der Finanzbehörde bis Ende Jänner des Folgejahres (für 2023 somit bis Ende Jänner 2024) personenbezogene Daten und Transaktionen ihrer Anbieter zu melden. Dadurch erlangt die Finanzverwaltung Kenntnis über allfällige Umsätze der Anbieter und kann in der Folge nicht versteuerte Einkünfte leichter aufdecken. Einer Meldepflicht durch den Plattformbetreiber unterliegen nachfolgende Transaktionen:

Verkauf von körperlichen Waren

Nur der Verkauf von körperlichen Waren unterliegt der Meldepflicht. Der Verkauf von unkörperlichen Waren ist hingegen nicht von der Meldepflicht betroffen.

Vermietung und Verpachtung von Immobilien

Ebenfalls umfasst die Meldepflicht Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen wie Wohnungen, Gewerbeimmobilien oder Ferienimmobilien.

Vermietung von Verkehrsmitteln

Eine Meldepflicht besteht zudem für die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel wie Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, die der Beförderung von Personen oder Gütern dienen.

Erbringung von Dienstleistungen

Auch von der Meldepflicht umfasst sind persönlich erbrachte Dienstleistungen durch natürliche Personen, die über Plattformen angeboten und abgewickelt werden.

Ausnahmebestimmungen

Das Gesetz sieht diverse Ausnahmen für Plattformbetreiber vor, wenn beispielsweise das Geschäftsmodell der Plattform ohne meldepflichtige Anbieter konzipiert ist. Zudem müssen Kleinstanbieter (weniger als 30 Transaktionen und Umsatz < € 2.000,00) nicht gemeldet werden.

Stand: 29. Mai 2023

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2023-05-29
Wie sind Ausschüttungen oder Zuwendungen aus Agrargemeinschaften steuerlich zu behandeln?
Steuerliche Behandlung der Ausschüttung oder Zuwendung von Agrargemeinschaften.

Agrargemeinschaften können nach den jeweiligen Landesgesetzen entweder als Körperschaft öffentlichen Rechts oder als juristische Person privaten Rechts errichtet sein. Ist nach einem Landesrecht keine körperschaftliche Einrichtung vorgesehen, liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (personengesellschaftlich organisierte Agrargemeinschaft) vor. Kommt es zu Ausschüttungen oder Zuwendungen aus Agrargemeinschaften, stellt sich häufig die Frage der steuerlichen Behandlung dieser Zahlungen.

Ausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften

Ausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften an ihre Mitglieder, die einen Betrag in Höhe von € 4.000,00 im Kalenderjahr übersteigen, unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug im Ausmaß von 27,5 % oder sie sind bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption zum Normaltarif zu veranlagen. In beiden Fällen stellen sie allerdings als Ausfluss des Anteilsrechtes an einer Körperschaft beim Beteiligten Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.

Zuwendungen von personengesellschaftlich organisierten Agrargemeinschaften

Bei einer personengesellschaftlich organisierten Agrargemeinschaft erfolgt die Gewinnermittlung bzw. Einkünftezurechnung analog wie bei Personengesellschaften. Die anteiligen Einkünfte werden dementsprechend im Rahmen der Feststellung den einzelnen Mitgliedern zugerechnet, wobei, abhängig vom Zweck der Agrargemeinschaft, entweder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (aus nicht landwirtschaftlicher Nutzungsüberlassung durch die Agrargemeinschaft) vorliegen. Für besondere Waldnutzungen kann das Mitglied den Hälftesteuersatz beanspruchen.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: Stockfotos-MG - stock.adobe.com

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2023-05-29
Wie hoch sind die Zinsen, falls ich meine Steuern später bezahle?
Mit Stundung und Ratenzahlung können Steuern später bezahlt werden.

Zuerst ist die Frage zu klären, ob offene Abgabenschuldigkeiten später bezahlt werden können. Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) setzen. Die Bundesabgabenordnung sieht allerdings auch vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Ansuchen des Abgabenpflichtigen die Abgabenbehörde

  • das Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung der Abgaben (Stundung) oder
  • die Entrichtung in Raten

bewilligen kann. Die Erteilung der Bewilligung liegt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen des Finanzamts.

Die sofortige (oder sofortige volle) Entrichtung der Abgaben muss für den Abgabepflichtigen

  • mit erheblichen Härten verbunden sein (z. B. wirtschaftliche Notlage) und
  • die Einbringung der Abgaben darf durch den Aufschub nicht gefährdet sein.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige laut Verwaltungsgerichtshof aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen. Für die Behörde kommt nur die Bewilligung einer Zahlungserleichterung bei solchen Abgaben in Betracht, die beim Antragsteller Gegenstand von Einbringungsmaßnahmen sein können.

Das Ansuchen kann formlos gestellt und sollte spätestens am Fälligkeitstag eingebracht werden. Auch eine elektronische Einbringung über Finanz-Online ist möglich. Wird das Ansuchen um Zahlungserleichterung fristgerecht eingebracht, so ist kein Säumniszuschlag zu entrichten und dürfen bis zur Erledigung des Ansuchens keine Einbringungsmaßnahmen bezüglich des beantragten Betrages gesetzt werden. Weitere Voraussetzungen sind zu beachten.

Bewilligt die Behörde eine Zahlungserleichterung, so fallen (seit 22.3.2023) Stundungszinsen in Höhe von 4,88 % (Stand Anfang Mai 2023, Zinssatz kann sich ändern) von jenem Betrag, der € 750,00 übersteigt, an. Dabei sind Stundungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, nicht festzusetzen.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: Tiko - stock.adobe.com

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2023-05-29
Wie sind Rodungs- und Stilllegungsprämien steuerlich zu behandeln?
Steuerliche Behandlung von Rodungs- und Stilllegungsprämien bei Obst- und Weinbaubetrieben.

Werden vormals landwirtschaftlich genutzte Flächen aufgegeben oder erfolgt ein dauerhafter Verzicht auf eine Auspflanzung, so kann hierfür bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Rodungs- oder Stilllegungsprämie beantragt werden. Im Falle eines Prämienbezugs stellt sich in der Folge häufig die Frage der steuerlichen Behandlung dieser Zahlungen.

Rodungsprämien

Rodungsprämien werden im Obst- und Weinbau für die endgültige Aufgabe von Bepflanzungsflächen bzw. bei einem unwiderruflichen, dauerhaften Verzicht des Auspflanzungsrechtes seitens der öffentlichen Hand gewährt. Derartige Prämienzahlungen sind nicht im regelmäßigen Betriebsablauf vorkommende Geschäftsfälle und daher grundsätzlich gesondert steuerpflichtig. Von den vereinnahmten Prämien können entsprechend der Pauschalierungsverordnung 70 % der Betriebseinnahmen einschließlich der Umsatzsteuer (mindestens € 5.000,00 / ha bei Weinbaubetrieben) abgezogen werden, andernfalls die tatsächlichen Kosten und die Bodenwertminderung.

Stilllegungsprämien

Werden seitens eines Landwirtes betrieblich genutzte Flächen stillgelegt, so gelten diese bei einer (vorübergehenden) Stilllegung weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen, solange Stilllegungsprämien hierfür bezogen werden. Laufend ausbezahlte Stilllegungsprämien stellen, wie auch Rodungsprämien, ebenfalls Betriebseinnahmen dar, von welchen die Ausgabensätze gemäß der Pauschalierungsverordnung in Abzug zu bringen sind.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: Bill Ernest - stock.adobe.com

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2023-05-29
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2023
Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant.

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2023 folgende Sätze:

Altersgruppe  
0 - 5 Jahre € 320,00
6 - 9 Jahre € 410,00
10 - 14 Jahre € 500,00
15 - 19 Jahre € 630,00
20 Jahre oder älter € 720,00

Stand: 29. Mai 2023

Bild: PIXMatex - stock.adobe.com

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2023-05-29
Wie können Konflikte in Teams gelöst werden?
Tipps für die Führungsaufgabe Konfliktmanagement.

Wo Menschen zusammenarbeiten, lassen sich Konflikte nicht vermeiden. Falls diese aber überhandnehmen und so Kraft und Arbeitszeit in einem nicht mehr vertretbaren Ausmaß binden, sind Führungskräfte aufgerufen, zur Konfliktlösung beizutragen. Hier einige Tipps dazu:

  • In einem ersten Schritt ist es effektiv, sich einen Überblick zu verschaffen und festzustellen, worin der Kern des Konfliktes besteht. Wer sind die Konfliktparteien? Was ist passiert? Falls erforderlich, bieten Sie Schutz, indem Sie z. B. die Streitparteien räumlich trennen.
  • Versuchen Sie, durch Fragen ein tieferes Verständnis für die Beweggründe des Konfliktes zu gewinnen. Worin liegt die Sachebene und worin die Beziehungsebene des Konfliktes?
  • Führen Sie mit den einzelnen Parteien Konfliktgespräche.
  • Nehmen Sie als Führungskraft die Rolle eines Mediators ein und vermitteln Sie zwischen den einzelnen Konfliktparteien. Ziel ist es, eine Lösung zu finden, die für alle Parteien positiv angenommen werden kann. Dies kann bei Bedarf auch von einem externen Mediator unterstützt werden (insbesondere, wenn die Führungskraft selbst im Konflikt involviert ist).

Achten Sie als Führungskraft laufend auf die aktuelle Stimmung im Team, um so möglichst frühzeitig Konflikte in Ihrem Team zu erkennen und entsprechend zu handeln. Dabei ist die Kommunikation mit Ihren Teammitgliedern und zwischen den Teammitgliedern von besonderer Bedeutung.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: Jirapong - stock.adobe.com

fruehling_2023
Frühling 2023
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2023-02-23
Anpassung der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung
Welche neuen Grenzen sieht die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung vor?

Im Dezember 2022 wurde die adaptierte Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung veröffentlicht, welche sowohl eine geänderte Einheitswert- als auch Umsatzgrenze vorsieht. Die neuen Grenzen gelten ab der Veranlagung 2023.

Änderung der Pauschalierungsgrenzen

Bei der Vollpauschalierung wird der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausschließlich auf Basis des Einheitswerts des Betriebes errechnet, während bei der Teilpauschalierung von den tatsächlichen Einnahmen pauschale Ausgaben in Höhe von 70 % (bei Veredelungstätigkeiten 80 %) der Einnahmen abgezogen werden.

Die vollpauschalierte Gewinnermittlung ist bis zu einem Einheitswert der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche von maximal € 75.000,00 möglich. Die teilpauschalierte Gewinnermittlung steht Betrieben mit einem Einheitswert von mehr als € 75.000,00 bis nunmehr maximal € 165.000,00 (bisher € 130.000,00) offen.

Damit sowohl die Voll- als auch Teilpauschalierung anwendbar sind, bedarf es neben der Unterschreitung der maßgeblichen Einheitswertgrenzen auch der Einhaltung der Umsatzgrenze. Die maßgebliche Grenze lag bis dato bei € 400.000,00 und wurde nunmehr durch die Änderung der Pauschalierungsverordnung ab der Veranlagung 2023 auf € 600.000,00 angehoben. Wird diese Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z. B. 2023 und 2024) überschritten, so kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2026) der Gewinn weder in der Voll- noch in der Teilpauschalierung ermittelt werden, es sei denn, der Land- oder Forstwirt macht glaubhaft, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und aufgrund besonderer Umstände überschritten worden ist und beantragt die weitere Anwendung der Pauschalierungsverordnung.

Erhöhung der Einnahmegrenze für LuF-Nebentätigkeiten

Ebenfalls kam es im Zuge der Adaptierung der Pauschalierungsverordnung zu einer Erhöhung der steuerlichen Einnahmegrenze für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten – wie u. a. der Direktvermarktung von Be- und Verarbeitungsprodukten – von € 40.000,00 auf € 45.000,00 ab der Veranlagung 2023.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

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2023-02-23
Müssen pauschalierte Land- und Forstwirte Rechnungen legen?
Welche Merkmale muss die Rechnung eines pauschalierten Land- und Forstwirtes aufweisen?

Überschreitet ein Land- oder Forstbetrieb nicht die Buchführungsgrenze von € 600.000,00 (Wert ab Veranlagung 2023), so fällt dieser in den Anwendungsbereich der umsatzsteuerlichen Pauschalierung. Für Zwecke der Umsatzsteuer bedeutet dies, dass die Vorsteuer vom Gesetz in gleicher Höhe wie die Umsatzsteuer festgesetzt wird, wodurch sich eine Zahllast von Null ergibt.

Pflicht zur Rechnungslegung

Trotz dieser Vereinfachung und obwohl sich für pauschalierte Land- oder Forstwirte in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast ergibt, gelten diese Betriebe dennoch als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Dies bedeutet, dass auch pauschalierte Land- oder Forstwirte zur Ausstellung von Rechnungen berechtigt bzw. sogar dazu verpflichtet sind, wenn sie diese Umsätze an einen anderen Unternehmer bzw. an eine juristische Person erbringen.

Merkmale der Rechnung

Grundsätzlich weist die Rechnung eines pauschalierten Land- oder Forstwirtes keinen Unterschied zu der eines anderen Unternehmens auf und hat alle umsatzsteuerlichen Rechnungsmerkmale zu enthalten. Auch die Regelung betreffend Kleinbetragsrechnungen (Rechnungsbetrag bis € 400,00 brutto) findet Anwendung. Da allerdings Land- oder Forstwirte in der Regel über keine UID-Nummer verfügen, kann diese auch bei Nicht-Kleinbetragsrechnungen oftmals nicht angeführt werden. Derartige Rechnungen berechtigen trotz Fehlens der UID-Nummer des leistenden Unternehmers den unternehmerischen Empfänger zum Vorsteuerabzug, vorausgesetzt, der Land- oder Forstwirt weist in der Rechnung darauf hin, dass der Umsatz dem Durchschnittssteuersatz von 13 % (Vermerk: „Durchschnittssteuersatz 13 %“) unterliegt. Wird mit Gutschrift gegenüber pauschalierten Land- und Forstwirten abgerechnet, ist der oben geforderte Hinweis auf der Gutschrift erforderlich.

Bei Rechnungen über Getränke (ausgenommen Milch) und alkoholische Flüssigkeiten an Unternehmer, die einer Zusatzsteuer von 7 % (10 % bei Nichtunternehmern) unterliegen, ist auf der Rechnung der Vermerk „Durchschnittssteuersatz 13 % zzgl. Zusatzsteuer 7 %“ (bei Nichtunternehmern „Durchschnittssteuersatz 10 % zzgl. Zusatzsteuer 10 %“) anzubringen.

Stand: 23. Februar 2023

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2023-02-23
Wie ist die Be- und Verarbeitung bei Land- und Forstwirten zu handhaben?
Wie wird die land- und forstwirtschaftliche Be- und Verarbeitung im Steuer- und Gewerberecht behandelt?

Sollen aus land- oder forstwirtschaftlichen Urprodukten durch Be- und Verarbeitung neue Erzeugnisse entstehen, so gilt es rechtlich einiges zu beachten.

Gewerberecht

Entsprechend der Gewerbeordnung (GewO) fällt die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte in den Anwendungsbereich der landwirtschaftlichen Nebengewerbe und ist dementsprechend vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Die Be- und Verarbeitung kann dabei auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen, sodass beispielsweise ein Land- oder Forstwirt einen gewerblichen Fleischhauer mit der Schlachtung oder Verarbeitung seiner Tiere beauftragen kann.

Steuerrecht

Die Be- und Verarbeitung zählt steuerrechtlich nur dann zur Land- und Forstwirtschaft, wenn es sich dabei um einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb handelt. Dieser liegt – vereinfacht ausgedrückt – vor, wenn die Einnahmen aus der Be- und Verarbeitung € 45.000,00 (inklusive Umsatzsteuer, Wert ab Veranlagung 2023) jährlich nicht übersteigen. Übersteigen die Einnahmen € 45.000,00 (Wert ab Veranlagung 2023), so liegen vom ersten Cent an Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Liegt hingegen ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor, so ist der Gewinn aus der Veräußerung von be- oder verarbeiteten Erzeugnissen stets (auch bei voll- und teilpauschalierten Betrieben) gesondert zu ermitteln. Im Rahmen der Pauschalierung können dabei Betriebsausgaben mit 70 % der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) abgezogen werden.

Zukaufsgrenze

Wie für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. Betriebsteil gilt auch für die Be- und Verarbeitung die steuerliche Zukaufsregel. Gemäß dieser dürfen zwar Waren zur Be- und Verarbeitung mit dem eigenen Urprodukt zugekauft werden, jedoch darf der Einkaufswert zugekaufter Erzeugnisse nachhaltig 25 % des Umsatzes (jeweils netto ohne Umsatzsteuer) aus der Be- und Verarbeitung nicht übersteigen, da sonst ein steuerlicher Gewerbebetrieb vorliegt. Um die Höhe der Zukäufe jederzeit exakt feststellen zu können, empfiehlt es sich, diese gesondert aufzuzeichnen.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: maxbelchenko - stock.adobe.com

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2023-02-23
Was ist bei der Rechnungskorrektur in der Umsatzsteuer zu beachten?
Was ist zu tun, wenn die Rechnung für Zwecke der Umsatzsteuer falsch ausgestellt wurde?

Die korrekte Ausstellung von Rechnungen ist für Zwecke der Umsatzsteuer von besonderer Bedeutung. So ist eine korrekt ausgestellte Rechnung aus Sicht des Leistungsempfängers das wichtigste Instrument, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Für den Leistenden wiederum kann eine auf der Rechnung falsch ausgewiesene Steuer zu einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung führen. Wurde eine Rechnung falsch ausgestellt, so stellt sich häufig die Frage, wer diese zu berichtigen hat und wie die Berichtigung vorzunehmen ist.

Wer darf eine Rechnung berichtigen

Der Rechnungsempfänger ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine erhaltene Rechnung, die zum Nachweis des Vorsteuerabzugs dient, selbst zu berichtigen. Die Berichtigung ist demnach durch den Aussteller der Rechnung vorzunehmen. Entsprechendes gilt auch für Gutschriften. Abseits dieser Grundregelung lässt die Finanzverwaltung jedoch auch eine Berichtigung durch den Leistungsempfänger in bestimmten Fällen, wie bei Rückwaren oder nicht vertragsgemäßer Lieferung, zu, indem dieser eine Belastungsnote ausstellt. Derartige Belastungsnoten können jedoch nur unter den für die Erteilung von Gutschriften vorgesehenen Bedingungen als Rechnungen (Gutschriften) anerkannt werden.

Wie kann eine Rechnung berichtigt werden

Wie die Berichtung einer falsch ausgestellten Rechnung zu erfolgen hat, steht im Ermessen des Rechnungsausstellers, sofern diese Berichtigung schriftlich erfolgt und dem Empfänger nachweislich zugestellt wird. In der Praxis kommen hierfür neben Stornierungen mit gleichzeitiger Neuausstellung auch häufig Berichtigungsnoten zur Anwendung.

  • Bei einer Berichtigungsnote wird keine neue Rechnung ausgestellt, sondern im Rahmen der Berichtigungsnote werden unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung die notwendigen Änderungen vorgenommen. Diese Form der Berichtigung bietet den Vorteil, dass es dabei im Rahmen der Korrektur zu keiner Steuerschuld aufgrund der Rechnungsstellung kommen kann.
  • Bei einer Neuausstellung wird die alte Rechnung storniert und durch eine neue Rechnung ersetzt. Wird im Rahmen der Neuausstellung wieder die gleiche Rechnungsnummer verwendet, so muss die neue Rechnung einen Hinweis enthalten, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt. Wird hingegen eine neue Rechnungsnummer vergeben, so ist im Rahmen der neuen Rechnung ebenfalls auf die ursprüngliche Rechnung und deren Rechnungsnummer zu verweisen. Wird dieser Verweis unterlassen, so kommt es zu einer zusätzlichen Steuerschuld für den Rechnungsaussteller jeweils im Rahmen der alten und der neuen Rechnung.

Stand: 23. Februar 2023

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2023-02-23
Wie bin ich im Urlaub krankenversichert?
Je nach Reiseziel gelten unterschiedliche Bestimmungen

Wenn Sie in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz Urlaub machen, benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Diese befindet sich in der Regel auf der Rückseite der e-card.

Sie erhalten Sachleistungen, soweit diese notwendig sind, von allen Ärzten und Krankenhäusern, die mit den jeweiligen länderspezifischen Sozialversicherungsträgern unter Vertrag stehen. Müssen die Kosten dennoch vor Ort bezahlt werden, kann die Rechnung nach Rückkehr aus dem Urlaub beim österreichischen Krankenversicherungsträger zur Kostenerstattung eingereicht werden (siehe unten). Die EKVK gilt auch unter bestimmten Voraussetzungen in Nordmazedonien, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro.

Wenn Sie Urlaub in der Türkei machen, benötigen Sie einen Urlaubskrankenschein. Wenn Sie im Urlaub in anderen Staaten (Nicht-Vertragsstaaten) eine ärztliche Behandlung brauchen, ist dies jedenfalls vorab selbst zu bezahlen.

Die Kostenerstattung von Rechnungen, die Sie selbst bezahlt haben und dann bei der Krankenkasse eingereicht haben, richtet sich aber nach den jeweils gültigen österreichischen Tarifsätzen.

Für die Differenz bei einer Kostenerstattung und auch für etwaige Selbstbehalte empfiehlt es sich, eine private Versicherung abzuschließen. Dies gilt insbesondere bei Reisen in Nicht-Vertragsstaaten.

Weitere Informationen finden Sie unter:
www.gesundheitskasse.at oder www.svs.at.

Stand: 23. Februar 2023

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2023-02-23
Wie wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?
Mit dem Teuerungsentlastungspaket III kommt es zu einer jährlichen Valorisierung

Aufgrund des Teuerungsentlastungspakets III wird die Familienbeihilfe ab 2023 jährlich inflationsbedingt angepasst.

Für 2023 gelten monatlich folgende Werte:

Alter Beihilfe pro Monat
ab Geburt € 120,60
ab 3 Jahren € 129,00
ab 10 Jahren € 149,70
ab 19 Jahren € 174,70

Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese Erhöhung beträgt ab 2023 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe

  • für zwei Kinder gewährt wird: € 7,50
  • für drei Kinder gewährt wird: € 18,40
  • für vier Kinder gewährt wird: € 28,00
  • für fünf Kinder gewährt wird: € 33,90
  • für sechs Kinder gewährt wird: € 37,80
  • für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 55,00.

Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 164,90.

Das sogenannte Schulstartgeld im Herbst 2023 beträgt € 105,80 für 6- bis 15-Jährige. Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2023 € 61,80 pro Monat und Kind.

Stand: 23. Februar 2023

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2023-02-23
Wie geht man mit digitalen Beschwerden um?
Tipps zum besseren Umgang mit digitalen Beschwerden

Kunden nutzen immer häufiger soziale Medien oder andere Internetplattformen, um Ihre Beschwerden anzubringen. Im Unterschied zu einer persönlich vorgetragenen Beschwerde lesen bei digitalen Beschwerden viele andere Interessenten und Kunden des Unternehmens sowohl die Beschwerde wie auch die Reaktion des Unternehmens mit. Ihr Produkt bzw. Ihr Unternehmen steht damit im Rampenlicht.

Hier einige Tipps zum besseren Umgang mit digitalen Beschwerden:

  • Finden Sie heraus, ob es sich nur um eine subjektive Meinung oder eine echte Beschwerde handelt.
  • Eine erste Reaktion sollte möglichst schnell erfolgen. Drücken Sie Ihren Dank für die Kontaktaufnahme aus, fassen Sie die Fakten der Beschwerde zusammen und vermitteln Sie dem Kunden Ihr Bedauern. Falls keine sofortige Lösung möglich ist, kündigen Sie möglichst konkret Ihren nächsten Kontakt an.
  • Vermeiden Sie in Ihrer Kommunikation in einen Verteidigungsmodus zu fallen, sonst heizt sich die Situation weiter auf.
  • Erarbeiten Sie einen Lösungsvorschlag (z. B. Gutschein, Rückerstattung, …) und wenden Sie sich an Ihren Kunden mit einem erneuten Kommentar.

Der Aufwand für die professionelle Erledigung von Beschwerden lohnt sich! Gut erledigte Beschwerden sind eine Chance, Kunden an Ihr Unternehmen zu binden und zu weiteren Käufen zu bewegen.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: ra2 studio - stock.adobe.com

winter_2022
Winter 2022
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2022-11-28
Unterliegen Förderungen aus dem Waldfonds einer Steuerpflicht?
Wie sind Fördergelder aus dem Waldfonds steuerrechtlich zu handhaben?

Fließen Förderungen aus dem 10-Punkte-Maßnahmenpaket des Waldfonds zu, so stellt sich die Frage, wie diese steuerrechtlich zu behandeln sind. Das österreichische Finanzministerium hat auf Anfrage der Landwirtschaftskammer dazu Stellung bezogen.

Abgeltung Borkenkäferschäden (Maßnahme 3)

Werden Förderungen zur Abgeltung von Borkenkäferschäden geleistet, so fallen diese grundsätzlich unter die Steuerbefreiung für Beihilfen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit. Dies bedeutet, dass die Beihilfe gänzlich steuerfrei ist und keine Einnahme darstellt. Allfällige entstandene Aufwendungen sind von der Förderung losgelöst zu betrachten und können dementsprechend weiter als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Andere Maßnahmen (Maßnahmen 1, 2, 4 und 10)

Eine Steuerfreiheit der Förderung besteht auch für die Maßnahmen 1, 2, 4 und 10 des Waldfonds:

  • Wiederaufforstung und Pflege nach Schadereignissen (Maßnahme 1)
  • Maßnahmen zur Errichtung klimafitter Wälder (Maßnahme 2)
  • Errichtung von Lagerstätten für Schadholz (Maßnahme 4)
  • Maßnahmen zur Stärkung der Biodiversität im Wald (Maßnahme 10)

Allerdings kürzen hier im Rahmen der nichtpauschalierten Gewinnermittlung die Fördergelder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten beim Anlagevermögen und damit die künftige Abschreibungsbasis. Soweit die Förderung zur Deckung der laufenden Kosten dient, sind die Betriebsausgaben – außer bei der Pauschalierung – um den empfangenen Förderbetrag zu kürzen. Die Beantragung einer Förderung sowie deren steuerliche Handhabe sollte dabei stets abschließend durch einen befugten Parteienvertreter (Steuerberater) geprüft werden.

Berücksichtigung im Rahmen der Pauschalierung

Da die Vollpauschalierung für Zwecke der Gewinnermittlung ausschließlich auf die Höhe des Einheitswertes abstellt, sind Förderungen grundsätzlich im Rahmen der Gewinnermittlung unbeachtlich, sofern der Einheitswert davon unberührt bleibt (Regelfall).

Erfolgt die Gewinnermittlung im Rahmen der Teilpauschalierung, so sind Förderungen, sofern sie nicht steuerfrei

sind, als Betriebseinnahme zu erfassen und davon die pauschalen Betriebsausgaben in Abzug zu bringen. Steuerfreie Förderungen bleiben im Rahmen der Teilpauschalierung unberücksichtigt.

Stand: 28. November 2022

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2022-11-28
Zimmervermietung vs. Urlaub am Bauernhof
Beherbergung am Bauernhof

Gerade in ländlich attraktiven Regionen stellt die Beherbergung oftmals eine bedeutende Einkunftsquelle vieler Land- und Forstwirte dar. Aus steuerlicher Sicht gilt es allerdings dabei zu beachten, dass abhängig vom Ausmaß der Gästebeherbergung sowie den gebotenen Nebenleistungen entweder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung oder Gewerbebetrieb vorliegen können.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Erfolgt die Beherbergung der Gäste im Rahmen von Privatzimmern oder Ferienwohnungen und werden zudem Zusatzleistungen wie etwa Produktverkostungen oder Vorführungen angeboten, so sind die daraus erzielten Einkünfte den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn das Ausmaß des Beherbergungsangebots zehn Betten nicht überschreitet.

Ebenfalls den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zurechenbar ist die bloße Zimmervermietung ohne Nebenleistungen, jedoch mit inkludierter Reinigung im Ausmaß von ebenfalls weniger als zehn Betten.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen hingegen vor, wenn die Beherbergung im Rahmen von Privatzimmern oder Ferienwohnungen erfolgt und keinerlei Nebenleistungen wie Reinigung, Verpflegung oder sonstige Dienstleistungen angeboten werden. Auch hinsichtlich dieser Einkünfte gilt, dass die Zimmervermietung in einem geringen Ausmaß erfolgen muss, um keine Gewerblichkeit zu begründen.

Im Fall des Zusammentreffens einer Vermietung ohne Zusatzleistungen mit einer Vermietung mit Zusatzleistungen liegt hingegen keine einheitliche Bewirtschaftung vor. Werden beispielsweise Fremdenzimmer mit Frühstück und Ferienwohnungen ohne Zusatzleistungen vermietet, ist die Zimmervermietung als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit zu qualifizieren, während die Ferienwohnungsvermietung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Von einer gewerblichen Tätigkeit und demnach von Einkünften aus Gewerbebetrieb ist hingegen immer dann auszugehen, wenn die laufende Verwaltungs(mehr)arbeit für den Vermieter ein Ausmaß erreicht, dass sie nach außen als gewerbliche Tätigkeit erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof geht diesbezüglich von einem erhöhten Verwaltungsaufwand bei Überschreiten der „Zehn-Betten-Grenze“ aus.

Stand: 28. November 2022

Bild: ulza - stock.adobe.com

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2022-11-28
Welche Zinsen gelten bei Finanz und Sozialversicherung?
Auch die Finanz und Sozialversicherung erhöhen die Zinsen

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig.

Der Basiszinssatz verändert sich entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz.

Aufgrund einer weiteren Erhöhung der EZB gelten mit Wirksamkeit ab 2.11.2022 nun neu im Bereich der Finanz folgende Zinssätze:

Basiszinssatz 1,38 %
Stundungszinsen 3,38 %
Aussetzungszinsen 3,38 %
Anspruchszinsen 3,38 %
Beschwerdezinsen 3,38 %
Umsatzsteuerzinsen 3,38 %

Für rückständige Sozialversicherungsbeiträge des ASVG gilt ab 1.10.2022 bis 31.12.2022 ein Verzugszinssatz von 3,38 %. Ab 1.1.2023 gilt hier voraussichtlich ein Zinssatz von 4,63 %.

Stand: 28. November 2022

Bild: meeboonstudio - stock.adobe.com

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2022-11-28
Kulturpflege im ländlichen Raum – Was muss beachtet werden?
Landwirtschaftliche Kulturpflege – bedarf es einer Gewerbeberechtigung?

Möchte ein Land- oder Forstwirt Dienstleistungen im Rahmen der ländlichen Kulturpflege erbringen, so stellen sich sowohl gewerbe- als auch steuerrechtliche Fragestellungen.

Gewerberecht

Entsprechend der Gewerbeordnung (GewO) sind Dienstleistungen zur Kulturpflege dem landwirtschaftlichen Nebengewerbe zuzurechnen und folglich vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Unter Dienstleistungen zur Kulturpflege im ländlichen Raum fallen beispielsweise das Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen wie Sport- und Parkanlagen und der damit zusammenhängende Abtransport des Mähgutes.

Grundsätzlich darf ein Landwirt derartige Tätigkeiten sowohl für die öffentliche Hand als auch für Private erbringen, wobei, sofern die Grünflächen nicht in öffentlicher Hand sind, es hierfür einer Gewerbeberechtigung bedarf. Liegt eine derartige Gewerbeberechtigung nicht vor, so besteht die Möglichkeit, hier über den „Maschinenring“ tätig zu werden.

Steuerrecht

Aus Sicht des Steuerrechts ist zu prüfen, ob die Kulturpflege eine Nebentätigkeit darstellt, welche dem land- oder forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet ist. Eine Unterordnung und damit Nebentätigkeit liegt, vereinfacht ausgedrückt, vor, wenn die Gesamteinnahmen aus der Nebentätigkeit € 40.000,00 (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Einnahmen aus anderen Nebentätigkeiten, wie „Urlaub am Bauernhof“ oder auch die bäuerliche Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis, sind auf die 40.000,00-€-Einnahmengrenze jedoch nicht anzurechnen.

Wird die Unterordnungsgrenze überschritten, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Wird die Unterordnungsgrenze hingegen nicht überschritten, so liegen weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor. Der Gewinn aus der Nebentätigkeit ist in diesem Fall, unabhängig von der Gewinnermittlungsart im Hauptbetrieb, stets gesondert durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

Wenn bei der Kulturpflege das Entgelt überwiegend für die Bereitstellung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten gegenüber Nichtlandwirten geleistet wird, können anstatt der tatsächlichen Ausgaben jedoch auch 50 % der gesamten Einnahmen als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden.

Stand: 28. November 2022

Bild: Kris Zarzh - stock.adobe.com

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2022-11-28
Welche Auswirkung hat die Abschaffung der kalten Progression in 2023?
Abschaffung der kalten Progression und Steuersatzsenkung

Land- und Forstwirte sind mit Ihren Einkünften meist einkommensteuerpflichtig. Die Berechnung der Einkommensteuer für 2023 wurde einerseits durch Steuersatzänderungen in der ökosozialen Steuerreform und andererseits durch die Kompensation der kalten Progression im Zuge des Teuerungsentlastungpakets geändert.

Der sogenannte Tarif in der Einkommensteuer unterzieht diese Einkünfte einer progressiven Besteuerung. Ab 2023 sind bei Tarifstufen und Steuersätzen folgende Änderungen vorgesehen:

2022   2023
Tarifstufen in € Steuer-satz Tarifstufen in € Steuer-satz
Bis 11.000 0 % Bis 11.693 0 %
Über 11.000 – 18.000 20 % Über 11.639 – 19.134 20 %
Über 18.000 – 31.000 32,5 % Über 19.134 – 32.075 30 %
Über 31.000 – 60.000 42 % Über 32.075 – 62.080 41 %
Über 60.000 – 90.000 48 % Über 62.080 – 93.120 48 %
Über 90.000 – 1 Mio. 50 % Über 93.120 – 1 Mio. 50 %
Über 1 Mio. 55 % Über 1 Mio. 55 %

Bei einem Einkommen von beispielsweise € 62.000,00 ergibt der Tarif im Jahr 2022 eine Steuerbelastung von € 18.765,00, ab 2023 € 17.639,75 – somit eine Ersparnis von € 1.125,25.

Von dieser errechneten Steuer werden – unter Berücksichtigung der entsprechenden Voraussetzungen – aber auch die sogenannten Steuerabsetzbeträge wie z. B. Verkehrsabsetzbetrag, Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag oder Unterhaltsabsetzbetrag abgezogen.

Auch diese Absetzbeträge werden mit 2023 erhöht und bringen so einen Steuervorteil gegenüber 2022.

Stand: 28. November 2022

Bild: pattilabelle - stock.adobe.com

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2022-11-28
Voraussichtliche ASVG-Werte für 2023
Jährliches Update von wichtigen Werten im ASVG

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2023: 1,031.

ASVG (voraussichtliche Werte)
Geringfügigkeitsgrenze:
monatlich
Grenzwert für pauschalierte
Dienstgeberabgabe
€ 500,91
€ 751,37
Höchstbeitragsgrundlage:
täglich
monatlich
jährlich für Sonderzahlungen

€ 195,00
€ 5.850,00
€ 11.700,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 6.825,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Stand: 28. November 2022

Bild: JD8 - stock.adobe.com

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2022-11-28
Wofür brauche ich eine elektronische Signatur?
Elektronische Behördenwege sparen oft Zeit.

Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift und erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit. Ein qualifiziert, elektronisch signiertes PDF ist daher einem handschriftlichen, unterschriebenen Papierdokument rechtlich gleichgestellt. Die E-Signatur ist eine Authentifizierung mittels eines kryptografischen Verfahrens auf elektronischem Wege.

Die E-Signatur ist erforderlich für:

  • elektronische Behördenwege,
  • rechtsgültige Unterschrift von Verträgen,
  • öffentliche Auftragsvergaben und
  • elektronische Rechnungslegung (beim Bund verpflichtet).

Die E-Signatur kann mittels Bürgerkarte bzw. Handy-Signatur durchgeführt werden. Eine Weiterentwicklung stellt die sogenannte ID Austria dar. Mit der Handy-Signatur kann einfach, schnell und kostenlos die Identität im Internet nachgewiesen werden. Beim Anmelden für Services oder als Unterschrift funktioniert die Handy-Signatur ganz ähnlich wie die Anmeldung beim E-Banking. Alles, was dafür benötigt wird, ist ein empfangsbereites Mobiltelefon.

Die Aktivierung und die Nutzung der Handy-Signatur sind kostenlos. Mehr zu den Themen Handy-Signatur und Bürgerkarte erfahren Sie unter: www.buergerkarte.at.

Stand: 28. November 2022

Bild: Syda Productions - stock.adobe.com

herbst_2022
Herbst 2022
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2022-08-29
Welchen Steuern unterliegt der Verkauf von Waldgrundstücken?
Verkauf stehendes Holz vs. Grund und Boden

Wird ein Waldstück durch einen Land- oder Forstwirt veräußert, so ist dabei zu beachten, dass aus steuerlicher Sicht zwei getrennte Wirtschaftsgüter vorliegen, welche unterschiedlich zu behandeln sind. So unterliegt der Gewinn, der auf Grund und Boden entfällt, der Immobilienertragsteuer, während hingegen der Gewinn aus der Veräußerung des stehenden Holzes (auch eines Jagdrechts) gesondert zu ermitteln ist.

Verkauf des stehenden Holzes

Werden Waldgrundstücke mit einem jährlichen Gesamtveräußerungserlös bis € 250.000,00 veräußert, so ist der Veräußerungsgewinn für das stehende Holz pauschal mit 35 % vom gesamten Veräußerungserlös zu ermitteln. Dieser Veräußerungsgewinn ist in der Folge neben den mitunter pauschal ermittelten laufenden Einkünften des Land- oder Forstwirts gesondert zum Tarifsteuersatz zu versteuern.

Neben dieser pauschalen Ermittlung hat der Steuerpflichtige auch die Möglichkeit, den tatsächlichen Wert des stehenden Holzes durch ein Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen. Übersteigt jedoch der jährliche Gesamtveräußerungserlös für Waldgrundstücke die Grenze von € 250.000,00, so ist eine pauschale Ermittlung des Veräußerungsgewinns für das stehende Holz ausgeschlossen und es ist verpflichtend ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Verkauf von Grund und Boden

Für Waldverkäufe ab 1.4.2012 ist infolge der Immobilienertragsteuer der auf Grund und Boden entfallende Veräußerungsgewinn gesondert zu versteuern. Übersteigt der jährliche Gesamtveräußerungserlös nicht den Wert von € 250.000,00, so ist es unbedenklich, wenn der auf Grund und Boden entfallende Teilerlös pauschal mit 50 % des Gesamtveräußerungserlöses angenommen wird. Basierend auf dieser Bemessungsgrundlage ist, in der Folge abhängig davon ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt, sodann der anteilige Veräußerungsgewinn entsprechend zu ermitteln und zu versteuern.

Wurde hingegen aufgrund des Überschreitens der Erlösgrenze von € 250.000,00 ein verpflichtendes Sachverständigengutachten eingeholt, so ist der laut Gutachten auf Grund und Boden entfallende Veräußerungserlös heranzuziehen. Die Berechnung und Abfuhr der Immobilienertragsteuer erfolgt dann in der Regel durch den rechtlichen Vertreter (Notar, Rechtsanwalt).

Stand: 29. August 2022

Bild: bilanol - stock.adobe.com

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2022-08-29
Welche steuerlichen Entlastungen wurden auf Grund der Teuerung beschlossen?
Viele Einzelmaßnahmen sollen steuerliche Erleichterung bringen

Das Parlament hat ein Teuerungsentlastungspaket beschlossen, welches im steuerlichen Bereich unter anderem folgende Eckpunkte umfasst:

  • Erhöhung des Kindermehrbetrags rückwirkend ab 1.1.2022 auf € 550,00.
  • Die bereits beschlossene Erhöhung des Familienbonus Plus (auf € 2.000,16 p. a. bzw. € 650,16 p. a.) wird von bisher 1.7.2022 auf 1.1.2022 vorgezogen.
  • Arbeitnehmern und Pensionisten steht unter bestimmten Voraussetzungen (keine Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung) für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von € 500,00 zu. Dieser Absetzbetrag reduziert die zu bezahlende Einkommensteuer.
    • Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von € 18.200,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 24.500,00 auf null.
    • Bei Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von € 20.500,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 25.500,00 auf null.
  • Auch die Negativsteuer (SV-Rückerstattung) wird für das Kalenderjahr 2022 erhöht.
  • Teuerungsprämie: Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 3.000,00 pro Jahr steuerfrei (€ 1.000,00 davon nur, wenn die Zahlung aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften erfolgt). Die Teuerungsprämie ist auch von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten befreit. Eine gemeinsame Deckelung mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung ist zu beachten.
  • Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von € 180,00 für jedes Kind.
  • Mit 1.1.2023 wird der Unfallversicherungsbeitrag im Bereich des ASVG von 1,2 % auf 1,1 % abgesenkt werden.
  • Die Bepreisung von CO2-Emissionen wird anstatt mit 1.7.2022 mit 1.10.2022 beginnen.
  • Für unterschiedliche Personengruppen (Entlastung von vulnerablen Gruppen) wird ein Teuerungsausgleich in der Höhe von € 300,00 gewährt werden.
  • Bestimmte Pensionisten mit geringen Pensionen erhalten im September 2022 eine – von der Höhe ihrer Pension abhängige – außerordentliche Einmalzahlung.
  • Mit einer Änderung des Klimabonusgesetzes wird der Klimabonus für 2022 einmalig auf € 250,00 erhöht werden. Die Bezieher des regionalen Klimabonus sollen zusätzlich einen Anti-Teuerungsbonus in Höhe von € 250,00 erhalten. Dieser Anti-Teuerungsbonus ist bis zu einer Einkommensteuer-Stufe von 50 % steuerfrei. Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr erhalten 50 % des Betrags.
  • Selbständige mit geringen Einkünften (monatliche Beitragsgrundlage zwischen € 566,00 und € 2.900,00), die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz krankenversichert sind, erhalten eine außerordentliche Gutschrift gestaffelt von bis zu € 500,00.

Die entsprechenden Gesetze zu obigen Änderungen wurden im Parlament bereits beschlossen. Für folgende Änderungen war die Gesetzwerdung bei Drucklegung noch abzuwarten:

  • Die sogenannte „kalte Progression“ soll ab 2023 insoferne abgeschafft werden, dass Grenzbeträge der Progressionsstufen – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) automatisch um zwei Drittel der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 1.1. des Folgejahres angehoben werden. Die Bundesregierung soll gesetzlich verpflichtet werden, jährlich im Ausmaß des restlichen Volumens von einem Drittel der Wirkung der kalten Progression einen Gesetzesvorschlag an den Nationalrat vorzulegen, der Entlastungsmaßnahmen von Erwerbstätigen und/oder Pensionisten im Ausmaß dieses Volumens beinhaltet.
  • Ab 1.1.2023 soll das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowie das Kinderbetreuungsgeld (inkl. Familienzeitbonus) jährlich valorisiert werden.
  • Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) soll um 0,2 Prozentpunkte auf 3,7 % abgesenkt werden.

Stand: 29. August 2022

Bild: tomertu - stock.adobe.com

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2022-08-29
Aktuelle Zukaufsgrenzen und -befugnisse im Rahmen der Urproduktion
Regelungen für den pflanzlichen und den tierischen sind zu beachten

Die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion umfasst Bereiche, die sich mit der Gewinnung von rohen Naturprodukten aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei beschäftigen. Dieser Bereich ist insofern von Bedeutung als die Urproduktion selbst von der Gewerbeordnung ausgenommen ist und für Zwecke des Steuerrechts als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gilt, wenn bestimmte Zukaufsgrenzen nicht überschritten werden.

Zukaufsgrenzen und -befugnisse im pflanzlichen Bereich

Damit aus steuerlicher Sicht der land- und forstwirtschaftliche Charakter des Betriebes gewahrt bleibt, dürfen pflanzliche Erzeugnisse wie folgt zugekauft werden:

  • Weinbau: Hier darf der Zukauf von höchstens 1.500 Liter Wein oder 2.000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr nicht überschritten werden. Im Bundesland Steiermark gilt eine Zukaufsmenge von höchstens 3.000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr.
  • Sonstige Betriebszweige: Zukauf von Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges (Obstbau, Gemüsebau, Getreidebau, Waldbau), wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 % des Umsatzes (jeweils netto ohne Umsatzsteuer) des Betriebszweiges beträgt.

Wird die 25%ige Zukaufsgrenze einmalig überschritten, so führt dies noch zu keiner Änderung der Einkunftsart. Erst, wenn in den zwei folgenden Jahren neuerlich die Zukaufsgrenze überschritten wird, ist ab dem dritten Jahr von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, es sei denn, die Überschreitung der Zukaufsgrenze wurde durch nicht einkalkulierbare Ernteausfälle veranlasst.

Im pflanzlichen Bereich bedarf es zudem keiner Handelsbefugnis, sodass zugekaufte pflanzliche Erzeugnisse im Rahmen des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs auch als Handelsware weiterveräußert werden können, ohne dass dafür ein Handelsgewerbe anzumelden wäre.

Zukaufsgrenzen und -befugnisse im tierischen Bereich

Eigene Zukaufsgrenzen für den tierischen Bereich gibt es nicht, wobei sich die Zukaufsgrenzen primär auf Handelswaren beziehen. Der Zukauf von Produktionsmitteln, wie Futter, Geräte oder Jungvieh zur Mast, ist hingegen generell von der Zukaufsgrenze ausgenommen. Gewerberechtlich gilt es zu beachten, dass im Rahmen der Land- oder Forstwirtschaft keine Handelsbefugnis für tierische Erzeugnisse besteht. Zugekaufte tierische Erzeugnisse müssen daher immer einer eigenen Produktion/Wertsteigerung unterzogen werden (z. B. Zukauf von Ferkeln - eigene Mästung - Verkauf von Mastschweinen).

Stand: 29. August 2022

Bild: Vera - stock.adobe.com

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2022-08-29
Der Reparaturbonus: Förderung von Reparaturen von Elektro- und Elektronikgeräten für Private
Geld zurück bei der Reparatur von Elektro- und Elektronikgeräten für Private

Mit dem Reparaturbonus werden 50 % der Bruttokosten (maximal € 200,00) einer Reparatur von Elektro- und Elektronikgeräten gefördert. Bis zu € 30,00 wird die Einholung eines Kostenvoranschlags gefördert.

Die Förderung können Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich beantragen. Pro Gerät kann ein Bon beantragt werden, der bei einem Partnerbetrieb eingelöst werden kann. Förderbons können beantragt werden, solange die Budgetmittel reichen, spätestens bis 31.12.2023.

Förderfähig ist die Reparatur (bzw. der Kostenvoranschlag) von Elektro- und Elektronikgeräten, welche üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Das sind Geräte, die mit Netzkabel, Akku, Batterie oder Solarmodulen betrieben werden. Ein Neukauf oder Austausch eines Geräts (auch gegen ein generalüberholtes) wird nicht gefördert.

Eine Liste der förderungsfähigen Elektro- und Elektronikgeräte finden Sie unter:
www.reparaturbonus.at/geraeteliste 
und eine Liste der nicht förderungsfähigen Geräte unter:
www.reparaturbonus.at/negativliste.

Generell nicht förderfähig sind Service- und Wartungsarbeiten und wenn Anspruch auf Ersatz von Dritten besteht (z. B. bei Versicherungen) sowie Arbeiten im Rahmen von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen.

Ein Reparaturbon kann auf www.reparaturbonus.at beantragt werden und binnen drei Wochen bei einem Partnerbetrieb eingelöst werden.

Alle detaillierten Informationen zum Ablauf, zu den teilnehmenden Partnerbetrieben und den Förderbedingungen finden Sie auf www.reparaturbonus.at.

Stand: 29. August 2022

Bild: New Africa - stock.adobe.com

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2022-08-29
Steuerliche Behandlung der Fischzucht und Binnenfischerei
Was fällt unter Fischzucht und Binnenfischerei?

Neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Obst-, Garten- und Weinbau umfasst der einkommensteuerliche Einkommensbegriff des § 21 EStG auch Einkünfte aus Fischzucht und der Binnenfischerei.

Fischzucht und Teichwirtschaft

Der landwirtschaftliche Bereich der Fischzucht und Teichwirtschaft umfasst die erwerbsmäßige Erzeugung von Brütlingen, Setzlingen und Speisefischen sowie die Fischzucht zur Herstellung von Ködern zur Fütterung anderer Fische. Mangels Einschränkung auf bestimmte Fischarten oder Erzeugnisse, umfasst der landwirtschaftliche Einkommensbegriff dabei den Verkauf sämtlicher selbst gezüchteter und aufgezogener Fischarten. Übersteigt der Einkaufswert der zugekauften Fische unter Berücksichtigung sämtlicher fremder weiterveräußerter Erzeugnisse nachhaltig die Grenze von 25 % des Umsatzes aus dem Fischereibetrieb, so liegt ein gewerblicher Fischhandel vor und die erzielten Einkünfte wären den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen.

Beispiel:

Der Umsatz einer Fischzucht (Speise- und Besatzfische) aus selbst gezogenen Fischen beträgt € 1.000.000,00. Für den unmittelbaren Weiterverkauf werden Fische mit einem Einkaufswert von € 150.000,00 fremdbezogen. Trotz der Zukäufe liegt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor. Übersteigt der Einkaufswert der zugekauften Fische den Betrag von € 250.000,00 (25 % des Gesamtumsatzes) liegt eine gewerbliche Fischzucht vor.

Binnenfischerei

Neben dem Bereich der Fischzucht und Teichwirtschaft erfasst der landwirtschaftliche Einkommensbegriff auch den Bereich der Binnenfischerei, selbst wenn diese ohne Zusammenhang mit einem landwirt- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeübt wird. Für die Zuordnung zu dieser Einkunftsart ist es dabei auch ohne Bedeutung, ob die Fischerei in eigenen oder gepachteten Gewässern ausgeübt wird und ob der Land- und Forstwirt die Fische selbst fängt oder Dritten gegen Entgelt das Recht zum Fischfang einräumt. Einnahmen aus der Verpachtung eines dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnenden Fischereirechts stellen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar, selbst wenn es sich um eine Dauerverpachtung handeln sollte.

Stand: 29. August 2022

Bild: Stefan Körber - stock.adobe.com

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2022-08-29
Wie findet man die richtigen Fragen zu einem Problem?
Vom Brainstorming zum Questionstorming

Brainstorming ist eine bewährte Methode um möglichst viele Lösungsansätze für ein Problem zusammenzutragen. Oft sind Fragestellungen aber komplex und schwer fassbar. Die Teilnehmer einer Brainstorminggruppe sind oft überfordert und die Kreativität ist blockiert.

Hier eignet sich die Methode des Questionstorming, um eine Frage in Unterfragen zu detaillieren.

In einem ersten Schritt wird ein Problem als provokante Aussage formuliert, wie zum Beispiel „Die Zahl unserer Stammkunden nimmt kontinuierlich ab“.

In der Gruppe werden nun von den Teilnehmern in einem bestimmten Zeitrahmen Fragen zur getätigten Aussage gestellt. Diese werden gesammelt und z. B. auf Kärtchen und eine Präsentationswand gepinnt. In dieser Phase dürfen weder Antworten noch irgendwelche Kommentare zu den formulierten Fragen abgegeben werden.

Jeder Teilnehmer des Questionstormings wählt nun die drei wichtigsten/inspirierenden Fragen aus. Jene Fragen, die in Summe von den meisten Teilnehmern ausgewählt wurden, werden dann in der Gruppe oder in Teams weiterbearbeitet. Ziel der Bearbeitung sollte ein Aktionsplan sein.

Die richtigen Fragen zu finden, kann Ihnen helfen, Strategien zu entwickeln und kreative Lösungswege für Probleme zu finden.

Stand: 29. August 2022

Bild: DDRockstar - stock.adobe.com

sommer_2022
Sommer 2022
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2022-05-25
Neue Regelungen für Abfindungsbrenner
Neuregelung der Abfindungsbrennerei durch das Alkoholsteuergesetz 2022

Seit Jahresbeginn ist das neue Alkoholsteuergesetz in Kraft getreten, welches unter anderem auch geänderte Bestimmungen für bäuerliche Abfindungsbrenner vorsieht. Die wesentlichen auch den bäuerlichen Bereich betreffenden Änderungen umfassen nachfolgende Bereiche:

Durchführung der Abfindungsmeldung

Land- und Forstwirte oder andere Personen, welche aus selbstgewonnenen Stoffen (insbesondere Stein- und Kernobst) Alkohol mit einem zugelassenen Brenngerät herstellen, haben diesen Brennvorgang vorab dem Finanzamt anzuzeigen, damit die Alkoholsteuer festgesetzt werden kann. Die als Abfindungsmeldung bezeichnete Anzeige hat vorrangig elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen kann die Anzeige in Papierform eingebracht werden, wenn beispielsweise die technischen Voraussetzungen nicht vorliegen. Nicht zulässig ist es hingegen, die Abfindungsmeldung mittels FinanzOnline in anderer Form als über „EKA (Abfindungsmeldung)“ zu übermitteln. Die Anmeldung würde dann als nicht ordnungsgemäß eingereicht gelten und ein anschließend durchgeführtes Brennverfahren hätte abgaben- und strafrechtliche Folgen.

Herabsetzung der Mengen für steuerfreien Hausbrand

Land- und Forstwirte, die Alkohol unter Abfindung herstellen, können jährlich 15 Liter und zusätzlich je 3 Liter (6 Liter in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg) für jeden großjährigen Haushaltsangehörigen steuerfrei brennen (sogenannter Hausbrand). Die Höchstmenge an steuerfreiem Hausbrand für die Bundesländer Tirol und Vorarlberg wurde mit 2022 auf 50 Liter Alkohol pro Kalenderjahr herabgesetzt. Die Höchstmenge Hausbrand in den restlichen Bundesländern bleibt unverändert bei 27 Liter Alkohol pro Kalenderjahr.

Verkaufsverbot für steuerfreien Hausbrand

Um Steuerumgehungen vorzubeugen, wurde im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes 2022 zudem auch verankert, dass der steuerfreie Hausbrand nicht mehr entgeltlich an Dritte verkauft werden darf.

Stand: 25. Mai 2022

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2022-05-25
Sind die Einheitswerte als GrESt-Bemessungsgrundlage verfassungskonform?
Verfassungsgerichtshof teilt verfassungsrechtliche Bedenken des Bundesfinanzgerichts nicht

Der Erwerb eines inländischen Grundstücks durch Schenkung oder Erbanfall unterliegt als Erwerbsvorgang der Grunderwerbsteuer (GrESt). Bemessungsgrundlage für die GrESt ist nach § 4 Abs 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) allgemein der Wert der Gegenleistung (§ 5 GrEStG), mindestens jedoch der Grundstückswert.

Abweichend davon ist bei Erwerbsvorgängen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen des begünstigten Personenkreises die GrESt vom Einheitswert zu berechnen.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hegte in zwei anhängigen Verfahren verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der einschlägigen Rechtsgrundlage, die eine Berechnung der GrESt auf Basis der Einheitswerte vorsieht. Im ersten Streitfall erfolgte die Grundstücksübertragung anlässlich eines Erbanfalls, im zweiten dahingegen eine Grundstücksübertragung unter lebenden, nahen Angehörigen. In beiden Fällen erfolgte die Berechnung der GrESt auf Basis der Einheitswerte. Aufgrund der potenziellen Verfassungswidrigkeit der Einheitswerte stellte das BFG Normprüfungsanträge an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Begründet führt das BFG aus, dass die Einheitswerte grundsätzlich nicht annährend den aktuellen Verkehrswerten von Liegenschaften entsprechen; vielmehr würden die Einheitswerte zu „gänzlich unrealistischen“ Quadratmeterpreisen führen. Der VfGH hat nun über diese Normprüfungsanträge entschieden.

Das Höchstgericht bestätigt die Verfassungskonformität der Einheitswerte als GrESt-Bemessungsgrundlage und weist die Anträge des BFG ab. Als Begründung führt der VfGH an, dass für die Vorschriften, die als GrESt-Bemessungsgrundlage den Einheitswert vorsehen, sachliche Gründe bestehen. Denn durch die Berechnung der GrESt auf Basis des Einheitswerts werde es ermöglicht, die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung fortzuführen und die agrarischen Strukturen damit zu erhalten. Überdies bestehen keine Bedenken, wenn der Gesetzgeber für Erwerbe von zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zählenden Grundstücken durch (familiennahe) Erben als Bemessungsgrundlage den Einheitswert vorsieht (1. Streitfall). Es ist nämlich sachlich gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die von Todes wegen erfolgende Übertragung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Familienverband begünstigt. Der VfGH hält zudem die Art und Weise, wie die Einheitswerte berechnet werden (sogenannte „Ertragswertverfahren“), für verfassungskonform. Insbesondere zielte die zuletzt durchgeführte Hauptfeststellung der Einheitswerte per 1.1.2014 darauf ab, regional und individuell unterschiedliche Wertentwicklungen zu berücksichtigen und Verzerrungen, die sich aufgrund veralteter Bemessungsgrundlagen ergaben, im Rahmen eines aktualisierten Ertragswertverfahrens zu beseitigen.

Stand: 25. Mai 2022

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2022-05-25
Zukaufsgrenzen für landwirtschaftliche Betriebe
Bei Vermarktung von zugekauftem Erzeugnis sind Grenzen zu beachten

Werden im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes neben selbst erzeugten Produkten auch zugekaufte Erzeugnisse vermarktet, so stellt sich die Frage, ob dadurch ein Gewerbebetrieb begründet wird und damit die speziellen Gewinnermittlungsvorschriften verloren gehen.

Allgemeine Zukaufsgrenzen für landwirtschaftliche Betriebe

Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes liegt vor, wenn der Einkaufswert zugekaufter Erzeugnisse nachhaltig nicht mehr als 25 % des Umsatzes (jeweils netto ohne Umsatzsteuer) dieses Betriebes beträgt. Dies gilt sowohl für Hauptbetriebe als auch davon abgesonderte Betriebsteile. Wird die 25%ige Zukaufsgrenze einmalig überschritten, so führt dies noch zu keiner Änderung der Einkunftsart. Erst, wenn in den zwei folgenden Jahren neuerlich die Zukaufsgrenze überschritten wird, ist ab dem dritten Jahr von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, es sei denn, die Überschreitung der Zukaufsgrenze wurde durch nicht einkalkulierbare Ernteausfälle veranlasst. Nicht als Zukäufe im Sinne der 25-%-Grenze gelten dabei Produktionsmittel für die eigene Erzeugung, wie z. B. Saatgut, Jungpflanzen, Düngemittel, Treibstoff, Heizöl und Verpackungsmaterial.

Beispiel: Der Umsatz eines Gärtnereibetriebs aus selbst erzeugten und zugekauften Produkten beträgt € 2.000.000,00. Der Einkaufswert von zugekauften Waren für den Verkauf beträgt € 350.000,00. Es liegt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor. Übersteigt der Einkaufswert der Zukäufe für Handelswaren den Betrag von € 500.000,00 (25 % des Gesamtumsatzes) liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor.

Spezielle Zukaufsgrenzen für Weinbaubetriebe

Bei Weinbaubetrieben gelten abseits der allgemeinen Zukaufsgrenzen spezielle Zukaufsgrenzen für Wein, Most und Trauben. So darf der diesbezügliche Zukauf 2.000 kg frische Weintrauben oder insgesamt 1.500 Liter Wein aus frischen Weintrauben oder Traubenmost pro ha weinbaulich genutzter Fläche nicht überschreiten. Für andere Zukäufe als Wein, Most und Trauben (z. B. Lebensmittel) sind auch bei Weinbaubetrieben die Einkaufswerte maßgebend, wobei hier die Einkaufswerte von Wein, Most und Trauben bei der Ermittlung der 25-%-Grenze einzubeziehen sind. Wird die Zukaufsgrenze nachhaltig überschritten, so ist hier ebenfalls ab dem dritten Kalenderjahr ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen.

Stand: 25. Mai 2022

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2022-05-25
Was ändert sich aufgrund der erhöhten Treibstoffkosten im Einkommensteuergesetz?
Pendlerpauschale, Pendlereuro und Negativsteuer sollen angepasst werden

Aufgrund der erhöhten Treibstoffkosten wurden das Pendlerpauschale und der Pendlereuro im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 wie folgt geändert:

Zusätzlich zu den bisherigen Pauschbeträgen des Pendlerpauschales sind folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen (in Klammer der neue monatliche Gesamtbetrag):

Kleines Pendlerpauschale:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

  • mindestens 20 km bis 40 km: € 29,00 (insgesamt € 87,00) monatlich
  • mehr als 40 km bis 60 km: € 56,50 (insgesamt € 169,50) monatlich
  • mehr als 60 km: € 84,00 (insgesamt € 252,00) monatlich

Großes Pendlerpauschale:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

  • mindestens 2 km bis 20 km: € 15,50 (insgesamt € 46,50) monatlich
  • mehr als 20 km bis 40 km: € 61,50 (insgesamt € 184,50) monatlich
  • mehr als 40 km bis 60 km: € 107,00 (insgesamt € 321,00) monatlich
  • mehr als 60 km: € 153,00 (insgesamt € 459,00) monatlich

Beim Pendlereuro steht zusätzlich zum bisherigen Betrag von € 2,00 pro Jahr und Kilometer nun ein monatlicher Betrag von € 0,50 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu.

Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, erhöht sich die Negativsteuer (SV-Rückerstattung) im Kalenderjahr 2022 um € 60,00 und im Kalenderjahr 2023 um € 40,00.

Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird und für Lohnzahlungszeiträume von Mai 2022 bis Juni 2023 oben genannte Beträge noch nicht berücksichtigt wurden, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31.8.2022, durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

Stand: 25. Mai 2022

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2022-05-25
Wie wird der Familienbonus Plus ab 1.7.2022 erhöht?
Mehr Steuerersparnis durch die Steuerreform

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag und vermindert direkt die zu zahlende Einkommensteuer. Mit der Steuerreform werden ab 1.7.2022 die Absetzbeträge je Kind und Monat erhöht.

 

bis 30.6.2022

ab 1.7.2022

für Kinder bis 18 Jahre

€ 125,00/Monat

€ 166,68/Monat

für volljährige Kinder

€ 41,68/Monat

€ 54,18/Monat

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Familienbonus ist, dass für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird und dass es sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR oder in der Schweiz aufhält. Für Kinder, die sich in Drittländern aufhalten, steht kein Familienbonus zu.

Für Kinder, die in anderen EU-/EWR-Ländern oder in der Schweiz leben, werden die Beträge per Verordnung des BMF auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus indexiert. Die Höhe wird alle zwei Jahre neu angepasst.

Der Familienbonus Plus kann entweder während des Jahres in der laufenden Lohnverrechnung (Formular E 30) oder in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung berücksichtigt werden.

Stand: 25. Mai 2022

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2022-05-25
Familienbeihilfe: Wieviel können Studierende dazuverdienen?
Achtung bei höherem Zuverdienst

Studierende dürfen ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, pro Jahr € 15.000,00 verdienen, ohne eine etwaig zustehende Familienbeihilfe zu verlieren.

Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant:
Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben unter anderem außer Betracht.

Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant, d. h. es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.

Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag von € 15.000,00 überschritten hat, zurückzuzahlen.

Stand: 25. Mai 2022

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2022-05-25
Wie gelingt eine erfolgreiche Kooperation?
Tipps für einen gemeinsamen Weg von Unternehmen

Nicht jeder Unternehmer muss das Rad wieder neu erfinden. Durch geschickte Unternehmenskooperationen kann man auf das Know-how von anderen zurückgreifen. So wird das eigene Unternehmen schlagkräftiger und stärker.

Nicht jedes Unternehmen ist der perfekte Partner. Die beteiligten Personen und Unternehmen müssen zueinander passen. Ein guter Kooperationspartner hat keine Bedenken, dass der Partner ihm schaden könnte. Meiden Sie Kooperationen, wenn Konkurrenzdenken und eine Wettbewerbshaltung vorherrschen. Nur durch Transparenz, Offenheit, Ehrlichkeit und Fairness – von beiden Seiten – gelingt eine Kooperation.

Vor dem Start müssen die gemeinsamen Ziele niedergeschrieben werden – nur so können die gegenseitigen Erwartungen erfüllt werden. Der Vorteil muss für beide Seiten klar erkennbar sein. Sind die Unternehmen gleich stark oder ergänzen sie sich so, dass es für beide Seiten eine Win-Win-Situation ist?

Kooperationen scheitern, wenn Sie sich zu wenig Zeit dafür nehmen. Vor allem in der Anfangsphase müssen die Mitarbeiter und die verantwortlichen Führungskräfte genügend Zeit für den Aufbau der Zusammenarbeit haben.

Beenden Sie die Kooperation rechtzeitig. Der richtige Zeitpunkt ist gekommen, wenn die Partnerschaft für Sie keinen Nutzen mehr bringt oder Sie sich nicht mehr damit identifizieren können.

Stand: 25. Mai 2022

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fruehling_2022
Frühling 2022
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2022-02-25
Wie sind Versicherungsentschädigungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Teilpauschalierung zu erfassen?
Das Ausmaß der Ersatzbeschaffungen ist relevant

Leistet eine Versicherung für Schäden, die durch Hagelunwetter verursacht wurden, eine Entschädigungszahlung, so stellt sich die Frage, wie diese im Rahmen der landwirtschaftlichen Teilpauschalierung zu erfassen ist.

Erfassung im Rahmen der Teilpauschalierung

Weist der landwirtschaftliche Betrieb einen Gesamteinheitswert von maximal € 130.000,00 auf und unterschreitet der Umsatz die Grenze von € 400.000,00, so kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Gewinnermittlung mittels Teilpauschalierung vorgenommen werden. Hierbei werden von den tatsächlichen Einnahmen pauschale Ausgaben in Höhe von 70 % der erzielten Einnahmen in Abzug gebracht. Vereinnahmt nun ein Landwirt eine Versicherungsentschädigung, so kann nach aktueller Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen eine Erfassung dieser im Rahmen der Teilpauschalierung nur dann unterbleiben, wenn diese durch entsprechende Aufwendungen (Ersatzbeschaffungen) gänzlich gedeckt ist.

Beispiel: Ein Rinderzüchter mit Eigenfutteranbau erhält infolge schwerer Unwetterschäden eine Versicherungsentschädigung im Ausmaß von € 10.000,00 zur Abdeckung der Futterschäden. Der Landwirt kauft Futtermittel in Höhe von € 9.000,00. Die Differenz zur empfangenen Versicherungsentschädigung in der Höhe von € 1.000,00 wäre als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen.

Stehen einer vereinnahmten Versicherungsentschädigung hingegen keine entsprechenden Aufwendungen gegenüber, so hat eine gänzliche Erfassung der Entschädigungszahlung als Einnahme zu erfolgen.

Beispiel: Ein Obstbaubetrieb erleidet infolge schwerer Unwetter Ernteausfälle im Ausmaß von € 20.000,00, welche die Versicherung vergütet. Die Versicherungsentschädigung im Ausmaß von € 20.000,00 ist als Ersatz für entgangene Einnahmen zur Gänze der Steuerpflicht zu unterwerfen.

Stand: 25. Februar 2022

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2022-02-25
Landwirtschaftliche Nebengewerbe: Bedarf es einer Gewerbeberechtigung?
Welche Nebengewerbe dürfen Landwirte ausführen?

Seit jeher sind die Land- und Forstwirtschaft, deren Nebengewerbe, bestimmte Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie der Betrieb eines Buschenschankes von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen. Allerdings sieht das Gesetz speziell in Bezug auf landwirtschaftliche Nebengewerbe enge Grenzen vor, wie die nachfolgenden Beispiele veranschaulichen.

Kulturpflege

Entsprechend § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a der Gewerbeordnung (GewO) sind Dienstleistungen zur Kulturpflege dem landwirtschaftlichen Nebengewerbe zuzurechnen und folglich vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Unter Dienstleistungen zur Kulturpflege im ländlichen Raum erfasst das Gesetz das Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen wie Sport- und Parkanlagen sowie das Stutzen von Hecken und den Abtransport des Mähgutes. Grundsätzlich darf ein Landwirt derartige Tätigkeiten sowohl für die öffentliche Hand als auch für Private erbringen, wobei, sofern die Grünflächen nicht in öffentlicher Hand sind, es hierfür einer Gewerbeberechtigung bedarf. Liegt eine derartige Gewerbeberechtigung nicht vor, so besteht die Möglichkeit, hier über den „Maschinenring“ tätig zu werden.

Beispiel: Übernimmt ein Forstwirt die Fällung eines Baumes auf einem privaten Grundstück, so benötigt der Forstwirt im vorliegenden Fall eine Gewerbeberechtigung, da das Grundstück nicht im Eigentum der öffentlichen Hand steht.

Winterdienst

Hinsichtlich der Erbringung von Winterdienstleistungen, wie z. B. Schneeräumung, gilt, dass deren Erbringung auf privaten und öffentlichen Straßen einer Gewerbeberechtigung bedarf. Lediglich die Erbringung von Winterdiensten auf Güterwegen oder Straßen zur Erschließung landwirtschaftlicher Flächen kann auch von Landwirten im Rahmen der landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten durchgeführt werden und bedarf demnach keiner Gewerbeberechtigung.

Nachbarschaftshilfe

Bäuerliche Nachbarschaftsdienste sind ebenfalls von der Gewerbeordnung ausgenommen, sofern sich der die Leistung beziehende bäuerliche Betrieb in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk befindet. Diesbezüglich gilt es allerdings auch zu beachten, dass die Höhe des dafür verrechneten Entgelts (Maschinenselbstkosten vs. Verrechnung der eigenen Arbeitskraft) wesentliche Auswirkungen im Hinblick auf das Ausmaß der persönlichen Steuer- oder Sozialversicherungspflicht haben kann.

Stand: 25. Februar 2022

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2022-02-25
Erhöhte Absetzbeträge: Eine Arbeitnehmerveranlagung kann sich für 2021 besonders lohnen
Die Steuerreform bringt rückwirkend für 2021 höhere Steuerabsetzbeträge

Die Arbeitnehmerveranlagung für 2021 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden. Sollten Sie keine Veranlagung für 2021 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische Arbeitnehmerveranlagung durch.

Mit der Arbeitnehmerveranlagung können unter anderem Werbungskosten (z. B. das Pendlerpauschale, aber auch neue Möglichkeiten, wenn man im Homeoffice arbeitet), Sonderausgaben und Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden.

Das Besondere bei der Veranlagung für das Jahr 2021 ist unter anderem, dass bestimmte Absetzbeträge und die sogenannte Negativsteuer mit der Steuerreform 2022 rückwirkend erhöht wurden.

Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer (wie z. B. Familienbonus Plus, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder Unterhaltsabsetzbetrag). Dies gilt auch für den Verkehrsabsetzbetrag (bei Einkünften als Arbeitnehmer), dessen Zuschlag durch die Steuerreform 2022 rückwirkend für 2021 auf € 650,00 erhöht wurde (bei Einkommen bis € 16.000,00 wird dann bis € 24.500,00 auf € 0,00 eingeschliffen). Auch der Pensionistenabsetzbetrag wurde rückwirkend erhöht.

Negativsteuer: Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer bekommen so bis zu 55 % (erhöhter Wert ab 2021) von bestimmten Werbungskosten zurück. Dazu zählen insbesondere die Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Gutschrift beträgt maximal € 400,00 pro Jahr. Pendler erhalten maximal € 500,00 pro Jahr. Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, ist der maximale Betrag dieser SV-Rückerstattung um € 650,00 (erhöhter Wert ab 2021) zu erhöhen.

Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen und Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, erhalten vom Finanzamt eine Gutschrift von 80 % (erhöhter Wert ab 2021) der Sozialversicherungsbeiträge – maximal € 550,00 (erhöhter Wert ab 2021).

Stand: 25. Februar 2022

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2022-02-25
Unter welchen Voraussetzungen können Land- und Forstwirte ihre Einkünfte auf drei Jahre verteilen?
Konjunkturstärkungsgesetz 2020 bringt Verteilungsmöglichkeit von land- und forstwirtschaftlichen Einkünften

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 hat der österreichische Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Land- und Forstwirte ihre Einkünfte gleichmäßig auf drei Jahre verteilen können. Grund für die Neuregelung ist der Umstand, dass Land- und Forstwirte in der Vergangenheit deutlichen Preis- und Ertragsschwankungen ausgesetzt waren; daraus entstandene Einkommensverluste konnten nur zum Teil kompensiert werden. Die Drei-Jahres-Verteilung kann über Antrag des Steuerpflichtigen erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 zur Anwendung gelangen.

In die Verteilung miteinzubeziehen sind unter anderem Einkünfte aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Obstbau, Weinbau, Gemüsebau, Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben sowie Fischzucht. Diese Einkünfte müssen durch Teilpauschalierung (Betriebsausgabenpauschalierung), Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt worden sein, andernfalls ist eine Verteilung nicht möglich. Erfasst die Verteilung nicht sämtliche Einkünfte aus dem Betrieb, ist die Verteilung nur zulässig, wenn aus den Aufzeichnungen klar erkennbar ist, welche Einkünfte in die Verteilung einbezogen wurden und wie sie ermittelt wurden. Einkünfte aus Nebenerwerben und Nebentätigkeiten, aus dem Wein- und Mostbuschenschank, aus Kapitalvermögen, aus nicht regelmäßig im Betrieb anfallenden Vorgängen (insbesondere Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken) und Übergangsgewinne sowie -verluste sind keine Einkünfte, die verteilt werden können.

Zu verteilen ist der positive Saldo aus den zu verteilenden Einkünften des Betriebs, höchstens aber die gesamten aus dem Betrieb erzielten positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Eine Verteilung eines allfälligen Verlusts kommt nicht in Betracht. Die zu verteilenden Einkünfte sind im Veranlagungsjahr und den beiden Folgejahren zu einem Drittel zu berücksichtigen. Der Antrag für die Inanspruchnahme der Verteilung ist grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung zu stellen, kann jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheids nachgeholt werden. Im Fall einer Mitunternehmerschaft ist der Antrag nicht für die Mitunternehmerschaft als solche, sondern für den einzelnen Mitunternehmer zu stellen. Bei einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Verteilung/Aufgabe der Betätigung, einer unentgeltlichen Betriebsübertragung oder einem Widerruf durch den Steuerpflichtigen endet die Verteilung. Wird der Antrag auf Verteilung widerrufen, kann ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden.

Stand: 25. Februar 2022

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2022-02-25
Gewinne aus Bienenzucht im Rahmen der landwirtschaftlichen Pauschalierung
Versteuerung im Rahmen der Vollpauschalierung oder Teilpauschalierung möglich

In der Einkunftsart „Land- und Forstwirtschaft“ werden Erträge aus der Erzeugung von pflanzlichen und tierischen Produkten mit Hilfe der Naturkräfte erfasst. Der land- und forstwirtschaftliche Einkommensbegriff ist dabei sehr weit auszulegen und umfasst gemäß § 50 Bewertungsgesetz auch Einkünfte aus der Bienenzucht. Die steuerliche Erfassung dieser Einkünfte im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs richtet sich dabei nach der Anzahl der Bienenvölker sowie der steuerlichen Ermittlungsvorschrift im Hauptbetrieb.

Versteuerung im Rahmen der Vollpauschalierung

Sofern der landwirtschaftliche Betrieb einen Gesamteinheitswert von maximal € 75.000,00 aufweist und die Umsätze weniger als € 400.000,00 betragen, kann der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes von 42 % vom maßgebenden Einheitswert ermittelt werden. Gewinne aus Bienenzucht werden bei vollpauschalierten Landwirten ebenfalls durch die Anwendung des Durchschnittssatzes von 42 % auf den Einheitswert der Bienenzucht ermittelt. Übersteigt die Anzahl der Bienenvölker dabei die Zahl von 50, so wird ein eigener Einheitswert festgesetzt, der im Rahmen der Vollpauschalierung zu berücksichtigen ist. Beträgt die Anzahl der Bienenvölker hingegen weniger als 50, so bleibt die Bienenzucht im Rahmen der Vollpauschalierung gänzlich außer Ansatz.

Versteuerung im Rahmen der Teilpauschalierung

Bei landwirtschaftlichen Betrieben, deren Umsatz kleiner als € 400.000,00 ist und deren Einheitswert € 130.000,00 nicht überschreitet, kann der Gewinn durch die Teilpauschalierung ermittelt werden. Dabei werden von den tatsächlichen Einnahmen pauschale Ausgaben in Höhe von 70 % der erzielten Einnahmen in Abzug gebracht. Bei teilpauschalierten Landwirten sind auch die Gewinne aus Bienenzucht, unabhängig von der Anzahl der Völker, durch eine pauschale Ermittlung der Betriebsausgaben im Ausmaß von 70 % der Einnahmen zu ermitteln. Zu den Einnahmen aus Bienenzucht zählen dabei die Erzeugung von Honig, Cremehonig, Blütenpollen, Propolis, Bienenwachs und Bienengift sowie der Verkauf von Met, Gelée Royale, Bienengift und allen anderen marktgängigen Erzeugnissen aus der Imkerei.

Stand: 25. Februar 2022

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2022-02-25
Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?
Unterschiedliche Fristen sind zu beachten

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist vom Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Bei elektronischen Rechnungen ist die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit für die Dauer von sieben Jahren zu gewährleisten.

Bei Unterlagen, die in einem für die Abgabenerhebung betreffenden anhängigen Verfahren von Bedeutung sind oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen, verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.

Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen, wie zum Beispiel:

  • 22 Jahre für Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des Umsatzsteuergesetzes betreffen
  • 10 Jahre z. B. für alle Aufzeichnungen, die bei Inanspruchnahme der sogenannten One-Stop-Shops zu führen sind

Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden.

Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet aufbewahrt werden.

Stand: 25. Februar 2022

Bild: thodonal - stock.adobe.com

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2022-02-25
Rechnet sich meine Investition?
Als Entscheidungshilfe stehen mehrere Verfahren zur Verfügung

Durch teure Investitionen sind hohe finanzielle Mittel meist längerfristig gebunden. Wenn es zu Umsatzeinbrüchen kommt, können unter Umständen Liquiditätsengpässe entstehen. Aber wie kann man im Vorhinein abschätzen, ob sich eine Investition lohnen wird?

Die Investitionsrechnung stellt eine rationale Entscheidungshilfe dar. Durch das Sammeln der Daten, die für die Berechnung nötig sind, muss man sich ausführlich mit den verschiedenen Entscheidungsszenarien befassen. Daher kann allein schon die Beschaffung der Informationen und das Durcharbeiten die Sicherheit erhöhen, dass die richtige Entscheidung getroffen wurde.

Bei den Investitionsrechnungen wird unterschieden in statische und dynamische Methoden. Zu den statischen gehören Kostenvergleichs-, Gewinnvergleichs-, Rentabilitätsvergleichs- und statische Amortisationsrechnung. Bei den statischen Rechnungen wird immer nur eine Periode zur Berechnung herangezogen, daher ist die Aussagekraft der Methode eher kritisch. Andererseits sind die Informationen einfacher zu beschaffen.

Die dynamischen Investitionsrechnungen rechnen mit ein, dass die Einzahlungen und Auszahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen, und beziehen sich auf den gesamten Nutzungszeitraum. Die Beschaffung der Daten ist zwar schwieriger, die Ergebnisse sind aber aussagekräftiger. Zu den dynamischen Methoden gehören Kapitalwert-, interne Zinsfuß- und Annuitätenmethode.

Stand: 25. Februar 2022

Bild: Daniel Fuhr - Fotolia.com

herbst_2021
Herbst 2021
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2021-10-13
Was sind die Eckpunkte der geplanten Steuerreform?
Die Bundesregierung hat eine Steuerreform angekündigt. Auf der Homepage des Finanzministeriums wurden nun die Eckpunkte der geplanten Änderungen veröffentlicht. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Was sind die Eckpunkte der geplanten Steuerreform?

Die Bundesregierung hat eine Steuerreform angekündigt. Auf der Homepage des Finanzministeriums wurden nun die Eckpunkte der geplanten Änderungen veröffentlicht. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

CO2-Bepreisung und Kompensationen

  • Ab 1.7.2022 soll je Tonne CO2 eine zusätzliche Steuer von € 30,00 fällig werden. Ab 2023 erhöht sich dieser Wert auf € 35,00, ab 2024 € 45,00 und ab 2025 € 55,00. Dies wird unter anderem das Tanken und das Heizen mit Öl und Gas verteuern.
  • Je nachdem wo man wohnt, sollen 2022 gestaffelt zwischen € 100,00 (Stadt) und € 200,00 (Land) als Klimabonus ausbezahlt werden. Für Kinder soll es einen Aufschlag von 50% geben. In den Folgejahren soll die Höhe des Klimabonus von den Einnahmen aus der CO2 Steuer abhängig sein.
  • Für den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen soll es neben neuen Förderungen unter anderem auch steuerliche Anreize in Form von Sonderausgaben geben.
  • Eine sognannte „Carbon Leakage“ Regelung soll vorsehen, dass bestimmte Unternehmen auf Grund der neuen Klimamaßnahmen nicht ins Ausland abwandern.
  • Eine Härtefallregelung soll Unternehmen unterstützen, die von der CO2-Bepreisung besonders hart betroffen wären.
  • Mehrkosten, die der Landwirtschaft durch die CO2-Bepreisung entstehen sollen in Form eines Landwirtschaftsausgleich kompensiert werden. Hier soll es unter anderem auch eine pauschalierte Rückvergütung – abhängig von der Art und Größe der bewirtschafteten Fläche – geben.
  • Energieautarke Bauernhöfe sollen zusätzlich gefördert werden.
  • Für bestimmte Lebensmittel soll abhängig vom Herkunftsort ein Aufschlag auf den Preis erfolgen.

Weitere steuerliche Änderungen

  • Beim Einkommensteuertarif soll der Steuersatz für die zweite Stufe ab Juli 2022 von 35% auf 30% und ab Juli 2023 die dritte Stufe von 42% auf 40% gesenkt werden.
  • Die Krankenversicherungsbeiträge für kleine Einkommen (bis maximal € 2.500,00 brutto bei Arbeitnehmern und Selbständigen und maximal € 2.200,00 bei Pensionisten) sollen um bis zu 1,7 % einschleifend gesenkt werden.
  • Ab 1. Juli 2022 soll auch der Familienbonus für Kinder bis 18 Jahren von € 1.500,00 auf € 2.000,00 angehoben werden (dies bedeutet eine Erhöhung in 2022 um € 250,00 und ab 2023 eine Erhöhung um € 500,00 jährlich). Für Kinder über 18 Jahren soll der Familienbonus dann € 650,00 statt wie bisher € 500,00 betragen (Erhöhung in 2022 um € 75,00 und ab 2023 um € 150,00 jährlich). Auch der Kindermehrbetrag soll ab 1.7.2022 auf € 450,00 angehoben werden (Erhöhung in 2022 um € 100,00 und ab 2023 um € 200,00 jährlich).
  • Werden Arbeitnehmer im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodelles am Erfolg des Unternehmens beteiligt soll dies ab 1.1.2022 bis € 3.000,00 steuerfrei sein
  • Die Körperschaftsteuer soll 2023 von 25% auf 24% und im Jahr 2024 von 24% auf 23 % gesenkt werden.
  • Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag soll ab 2022 von 13% auf 15% erhöht werden.
  • Der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter soll ab 1.1.2023 von € 800,00 auf € 1.000,00 erhöht werden.
  • Ein neuer Investitionsfreibetrag ist ab 2023 geplant. Die Kriterien sollen sich an jenen der Investitionsprämie orientieren. Für ökologische Unternehmensinvestitionen soll ein höherer Freibetrag gelten.
  • Für selbst hergestellte und verbrauchte elektrische Energie aus erneuerbaren Energiequelle soll ab 1.7.2022 keine Elektrizitätsabgabe anfallen. Auch die bisherige Deckelung der Steuerbefreiung von 25.000 kWh jährlich soll für z. B. Kleinwasserkraftwerke, Biogas und Windenergie entfallen.
  • Mietkaufmodelle sollen ab 2023 steuerlich bessergestellt werden, indem der Vorsteuerberichtigungszeitraum für den Erwerb von Mietwohnungen mit Kaufoption von gemeinnützigen Bauträgern von 20 auf 10 Jahre verkürzt werden soll.
  • Es soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen erfolgen.

Hinweis

Dieser Artikel ist am Stand 13.10.2021, die Gesetzwerdung der Steuerreform bleibt abzuwarten. Weitere Informationen dazu finden Sie in Form von FAQs auf www.bmf.gv.at. .

 

Stand: 13. Oktober 2021

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2021-10-13
Welche Neuerungen bringt das Landarbeitsgesetz 2021?
Bislang galten in den einzelnen Bundesländern jeweils eigene Landarbeitsgesetze, die weite Bereiche des Arbeitsrechts der Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben regelten.

Bislang galten in den einzelnen Bundesländern jeweils eigene Landarbeitsgesetze, die weite Bereiche des Arbeitsrechts der Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben regelten. Mit dem Landarbeitsgesetz 2021 werden die verschiedenen Landarbeitsgesetze nun ab. 1.7.2021 von einer bundesweit einheitlichen Rechtsgrundlage abgelöst. Bestimmte Regelungen, die in den Bundesländern vorher schon weitestgehend einheitlich geregelt waren, wurden dabei übernommen. Neuerungen ergeben sich also in erster Linie dort, wo einzelne Landarbeitsgesetze bisher eigenständige Anordnungen getroffen haben. Daneben sieht das Landarbeitsgesetz 2021 aber auch generelle Neuerungen vor.

Arbeitgeberzusammenschlüsse

Eine wesentliche Neuerung sind die Arbeitgeberzusammenschlüsse, die es mehreren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ermöglichen, gemeinsam Arbeitnehmer zu beschäftigen. Das Dienstverhältnis besteht dabei nicht mit den einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sondern unmittelbar mit dem Arbeitnehmerzusammenschluss.

Voraussetzungen für die Beschäftigung durch einen Arbeitgeberzusammenschluss sind:

  • Der teilnehmende land- und forstwirtschaftliche Betrieb, in dem die Arbeitnehmer beschäftigt werden, muss entweder im selben Bezirk wie der Arbeitgeberzusammenschluss oder in einem daran angrenzenden Bezirk ansässig sein. Arbeitnehmer eines Arbeitgeberzusammenschlusses mit höchstens fünf Mitgliedern („Klein-Arbeitgeberzusammenschlüsse“) dürfen hingegen nur in der Gemeinde des Sitzes eines solchen Arbeitgeberzusammenschlusses oder einer daran angrenzenden Gemeinde beschäftigt werden.
  • Der Arbeitgeberzusammenschluss darf nicht darauf ausgerichtet sein, Gewinne zu erwirtschaften.
  • Der Arbeitgeberzusammenschluss muss über keine Gewerbeberechtigung verfügen.
  • Der Arbeitgeberzusammenschluss muss schriftlich und in Form einer rechtsfähigen Gesellschaft (Personen- oder Kapitalgesellschaft, Genossenschaft) errichtet werden. Klein-Arbeitgeberzusammenschlüsse können auch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet werden.
  • Die Gründung des Arbeitgeberzusammenschlusses ist der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer anzuzeigen, bevor erstmalig Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dabei ist mitzuteilen, welche Kollektivverträge für die Arbeitnehmer gelten. Außerdem muss die Gründungsurkunde vorgelegt werden.

Auf die mit einem Arbeitgeberzusammenschluss begründeten Dienstverhältnisse kommen das Landarbeitsgesetz 2021 und die einschlägigen land- und forstwirtschaftlichen Kollektivverträge zur Anwendung. Arbeitnehmer eines Arbeitgeberzusammenschlusses müssen im Vergleich mit Stammbeschäftigten gleichbehandelt werden und es kommt stets der jeweils günstigere Kollektivvertrag zur Anwendung.

Wochenruhezeit

Das Mindestmaß der Wochenruhe wird von 35 auf 36 Stunden erhöht und damit an das allgemeine Arbeitsrecht angeglichen.

Überstunden

Neu ist auch, dass Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dazu berechtigt sind, angeordnete Überstunden abzulehnen, wenn eine tägliche Arbeitszeit von elf Stunden oder eine wöchentliche Arbeitszeit von 52 Stunden überschritten würde.

Verhältnis zu anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen

Das Landarbeitsgesetz 2021 regelt (zusammen mit zahlreichen Verordnungen und den anwendbaren Kollektivverträgen) weite Bereiche des Arbeitsrechts der Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Daneben gelten aber auch das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das ein Weiterbestehen der Dienstverhältnisse während des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes sichern soll, und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das die Arbeitnehmer insbesondere vor unterkollektivvertraglicher Entlohnung schützt.

 

Stand: 13. Oktober 2021

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2021-10-13
Welche Regelungen sieht der neue Kollektivvertrag für den Bereich Agrarservice vor?
Seit 1.3.2021 gilt der neue Kollektivvertrag „Agrarservice“ für Unternehmen im Bereich Agrarservice und umfasst Betriebe, die dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister angehören.

Seit 1.3.2021 gilt der neue Kollektivvertrag „Agrarservice“ für Unternehmen im Bereich Agrarservice und umfasst Betriebe, die dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister angehören. Dazu gehören unter anderem Betriebe, die Mähdrusch- sowie Grün- und Maishäckslerarbeiten durchführen. Die Eckpunkte des neuen Kollektivvertrages haben wir für Sie zusammengefasst.

Arbeitszeit

  • Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.
  • Eine Überschreitung der Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich ist zulässig, wenn die kollektivvertragliche Höchstarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen nicht überschritten wird.
  • Der 24. Dezember ist ab 0:00 Uhr und der 31. Dezember ab der erreichten halben täglichen Normalarbeitszeit unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.

Entlohnung

Der kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt:

  • € 1.570,00 für die Lohngruppe 1 (Arbeiter für einfache Tätigkeiten);
  • € 1.620,00 für die Lohngruppe 2 (Angelernter Arbeiter);
  • € 1.720,00 für die Lohngruppe 3 (Facharbeiter mit landwirtschaftlicher LAP);
  • € 1.840,00 für die Lohngruppe 4 (Maschinenführer);
  • € 1.920,00 für die Lohngruppe 5 (Professionist).

Für Nachtstunden wird eine Zulage von € 2,60 bezahlt.

Überstundenzuschlag

  • Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, welche außerhalb der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit geleistet wird.
  • Für jede Überstunde gebührt ein Überstundenzuschlag in der Höhe von 50 % des Stundenlohnes ohne Zulagen.
  • Für jede Überstunde, die an einem Sonntag, Feiertag oder in der Nachtzeit geleistet wird, gebührt ein Überstundenzuschlag in der Höhe von 100 % des Stundenlohnes.
  • Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen können dringende Erntearbeiten im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. November bis zum Erreichen der wöchentlichen Normalarbeitszeit ohne Zuschlag durchgeführt werden.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Als Kündigungstermine gelten in den ersten 18 Monaten der Betriebszugehörigkeit sowohl bei Arbeitgeber- als auch bei Arbeitnehmerkündigung der 15. und Monatsletzte. Nach 18 Monaten Betriebszugehörigkeit gilt als Kündigungstermin nur noch der Monatsletzte.

 

Stand: 13. Oktober 2021

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2021-10-13
Ist eine beschleunigte Abschreibung bei nachträglichen Gebäudeinvestitionen möglich?
Kommt es bei einem Gebäude nachträglich zu aktivierungspflichtigen Aufwendungen, so erhöhen diese Aufwendungen den Restbuchwert.

Kommt es bei einem Gebäude nachträglich zu aktivierungspflichtigen Aufwendungen, so erhöhen diese Aufwendungen den Restbuchwert. Dieser erhöhte Restbuchwert ist, sofern sich die Nutzungsdauer nicht verlängert (siehe dazu unten), sodann auf die sich aus dem jeweiligen AfA-Satz ergebende Restnutzungsdauer abzuschreiben. Bei der Berechnung der Restnutzungsdauer ist zu beachten, dass diese infolge der beschleunigten AfA verkürzt wird.

Durch einen nachträglichen aktivierungspflichtigen Aufwand kann sich aber die Restnutzungsdauer eines Gebäudes auch verlängern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Investitionsaufwand den Restbuchwert des Betriebsgebäudes übersteigt und die Restnutzungsdauer des Gebäudes kürzer ist als die für die Zusatzinvestition ermittelte Nutzungsdauer. In diesem Fall führen die Einkommensteuerrichtlinien in folgendem Beispiel aus, dass die beschleunigte Abschreibung zur Anwendung kommen kann (Rechtslage ab der Veranlagung 2020):

Ein Betriebsgebäude wird im Jänner 2021 mit Herstellungskosten von € 500.000 fertiggestellt und sofort in Betrieb genommen. Nachträglich fallen im Jänner 2036 aktivierungspflichtige Aufwendungen in Höhe von € 350.000 (gänzliche Aufstockung des Gebäudes) an. Der einfache AfA-Satz beträgt 2,5%, wobei die beschleunigte AfA in Anspruch genommen wird. 2021 beträgt der AfA-Satz 7,5%, 2022 5% und ab dem Jahr 2023 2,5%. Die Nutzungsdauer beträgt aufgrund der beschleunigten AfA 37 Jahre.

Unter Berücksichtigung der beschleunigten AfA beträgt der Buchwert zum 31.12.2035 275.000 Euro. Die Restnutzungsdauer zum 1.1.2036 beträgt 22 Jahre.

Da der Investitionsaufwand den Restbuchwert des Betriebsgebäudes und dessen Nutzungsdauer die Restnutzungsdauer des Betriebsgebäudes übersteigt, gilt:

  • Der Investitionsaufwand im Jänner 2036 in Höhe von 350.000 Euro kann beschleunigt abgeschrieben werden (2036: 7,5%, 2037: 5% und ab dem Jahr 2038: 2,5%).
  • Durch Anwendung der beschleunigten AfA ergibt sich eine Nutzungsdauer von 37 Jahren. Die Restnutzungsdauer des Altbestandes verlängert sich somit auf 37 Jahre (statt bisher 22 Jahre).

 

Stand: 13. Oktober 2021

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