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e137245
Frühling 2024
e137246
2024-03-27
Was hat sich zuletzt für Kapitalgesellschaften geändert?
Änderungen bei Mindeststammkapital und Größenklassenkriterien sowie eine neue Gesellschaftsform.

Das Mindeststammkapital von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) betrug bis 31.12.2023 € 35.000,00. Mit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz wurde unter anderem ab 1.1.2024 eine Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00) beschlossen. Die Mindestkörperschaft sinkt somit grundsätzlich auch bei bestehenden GmbHs von € 437,50 auf € 125,00 pro Vierteljahr.

Im Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) wurde per 1.1.2024 eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt. Diese Rechtsform ist in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär. Hier einige (unvollständige) Eckpunkte zur Flexiblen Kapitalgesellschaft:

  • Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo können Umlaufbeschlüsse auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafter gefasst werden.
  • Für Anteilsübertragungen sowie für Übernahmeerklärungen ist eine Alternative zur Formpflicht des Notariatsakts möglich.
  • Die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ ist möglich. Unternehmenswert-Beteiligte (z. B. Investoren, Mitarbeitende) haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös, sie haben jedoch keine Stimmrechte (mit Ausnahmen). Das Ausmaß aller Unternehmenswert-Anteile muss geringer als 25 % des Stammkapitals sein. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern.

2024 werden für Kapitalgesellschaften auch die Größenklassenkriterien Bilanzsumme und Umsatz angehoben. Die Einteilung in Größenklassen bestimmt unter anderem den Umfang des Jahresabschlusses sowie die gesetzlichen Prüfungs-, Berichts- und Veröffentlichungspflichten.

Stand: 27. März 2024

Bild: Chinnapong - stock.adobe.com

e137247
2024-03-27
Umsatzsteuer: Was gilt bei All-Inclusive als Nebenleistung der Beherbergung?
Umfangreicher Katalog in den Umsatzsteuerrichtlinien zu Nebenleistungen bei All-Inclusive.

Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen ist grundsätzlich mit einem Umsatzsteuersatz von 10 % an den Gast zu verrechnen.

Bei All-Inclusive-Paketen werden üblicherweise als Nebenleistungen mehr als nur Beleuchtung, Beheizung, Bedienung und ein ortsübliches Frühstück angeboten. In den Umsatzsteuerrichtlinien vertritt das BMF die Rechtsansicht, dass folgende Leistungen als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden können, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird:

  • Begrüßungstrunk,
  • Tischgetränke (einschließlich zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegebene Getränke) von untergeordnetem Wert (Einkaufswert liegt unter 5 % des Pauschalangebotes),
  • Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes,
  • Kinderbetreuung,
  • Überlassung von Wäsche (z. B. Bademäntel),
  • Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten,
  • Verleih von Sportgeräten,
  • Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad sowie Fitnessräumen,
  • Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten,
  • geführte Wanderungen oder Skitouren,
  • Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes, einer Kegelbahn oder Schießstätte usw.,
  • die Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern,
  • die Abgabe von Liftkarten (z. B. Skilift), von Eintrittskarten (z. B. Theater), der Autobahnvignette oder – z. B. in Kärnten – der „Kärnten-Card",
  • Animation,
  • Wellness-Leistungen, ausgenommen hiervon sind Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen sowie die Verabreichung von Massagen.

Eine annähernd tägliche Benützung eines Golfplatzes mit mehrmaligem Golfunterricht oder der Teilnahme an einem Golfturnier sieht die Finanz beispielsweise nicht mehr als üblicherweise mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen an. Das Gleiche gilt für vergleichbare Sport- oder Freizeitkurse (z. B. Segel-, Tenniswochen, usw.).

Stand: 27. März 2024

Bild: alexmishchenko - stock.adobe.com

e137248
2024-03-27
Wann kann die Gastgewerbepauschalierung in Anspruch genommen werden?
Die Nutzung der Gastgewerbepauschalierung kann steuerliche Vorteile bringen. Vorab müssen die Voraussetzungen geklärt sein.

Die Gastgewerbepauschalierung ermöglicht es, für bestimmte Betriebsausgaben Pauschalen anzusetzen. Vorab ist aber zu klären, ob eine Anwendung der Gastgewerbepauschalierung in Frage kommt.

Die entsprechende Verordnung normiert, dass bei der Ermittlung des Gewinnes bei Betrieben, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe im Sinne des § 111 Gewerbeordnung erforderlich ist und während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegt, nach Maßgabe der Bestimmung der Verordnung Betriebsausgaben pauschal angesetzt werden können. Für eine Tätigkeit, für die zwar eine entsprechende Gewerbeberichtigung vorliegt, aber steuerlich eine reine Vermögensverwaltung (insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ist, kann daher die Gastgewerbepauschalierung nicht in Anspruch genommen werden.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Bilanzierung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG) ermöglicht. Das Führen von Aufzeichnungen, die eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3) ermöglichen, ist aber nicht schädlich.
  • Die Umsätze (in der Regel jene aus dem Vorjahr, außer bei Betriebseröffnungen) im Sinne der Bundesabgabenordnung (§ 125) betragen nicht mehr als € 400.000,00. Laut Einkommensteuerrichtlinien stellen durchlaufende Posten keine Umsätze dar und bleiben bei Anwendung der Pauschalierung außer Ansatz; gleiches gilt für die Ortstaxe, Tourismusabgabe oder eine ähnliche Abgabe, die an die Gemeinde bzw. das Land abzuführen ist. Es sind weitere Bestimmungen im Zusammenhang mit Betriebsübergängen, Rumpfwirtschaftsjahren und Betriebseröffnungen zu beachten.
  • Aus der Steuererklärung geht hervor, dass man von der Pauschalierung Gebrauch macht.

Stand: 27. März 2024

Bild: JackF - stock.adobe.com

e137249
2024-03-27
Steuerfreie Mitarbeiterprämie: Zusatzkollektivvertrag für Hotel- und Gastrogewerbe abgeschlossen
Steuerfreie Auszahlung einer Mitarbeiterprämie bis max. € 3.000,00 unter bestimmten Voraussetzungen in 2024 möglich.

Durch einen Zusatzkollektivvertrag für Arbeitende und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie in Höhe von max. € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei unter bestimmten Voraussetzungen zur Auszahlung bringen.

In Betrieben mit Betriebsrat ist darüber eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung für sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes ersetzt werden.

Folgende Kriterien sind einzuhalten:

  • Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben zumindest Anspruch auf eine Mitarbeiterprämie in aliquoter Höhe im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten.
  • Gesetzwidrige oder unsachliche Differenzierungen sind unzulässig. Diesbezüglich sind die Richtlinien des Finanzministeriums heranzuziehen.
  • Die Arbeitnehmer sind über die getroffenen sachlichen Differenzierungen spätestens mit der Auszahlung zu informieren.

Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde, diese kann auch in Teilbeträgen erfolgen. Weitere Details des Zusatzkollektivvertrages sind zu beachten.

Das Finanzministerium hat auf www.bmf.gv.at unter Fachinformationen – Lohnsteuer eine Anfragebeantwortung zu diesem Thema veröffentlicht. Auf der Homepage der Wirtschaftskammer www.wko.at sind der Zusatzkollektivvertrag und ein FAQ des Fachverbandes Hotellerie und Gastronomie zum Zusatzkollektivvertrag abrufbar.

Stand: 27. März 2024

Bild: mpix-foto - stock.adobe.com

e137250
2024-03-27
Erhöhungen ab 2024 bei Familienleistungen
Was bewirkt die Valorisierung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages?

Die Familienbeihilfe wurde inflationsbedingt mittels der Familienleistungs-Valorisierungsverordnung angepasst. Für 2024 gelten monatlich folgende Werte:

Alter Beihilfe pro Monat
ab Geburt € 132,30
ab 3 Jahren € 141,50
ab 10 Jahren € 164,20
ab 19 Jahren € 191,60

Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese Erhöhung beträgt ab 2024 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe:

  • für zwei Kinder gewährt wird: € 8,20
  • für drei Kinder gewährt wird: € 20,20
  • für vier Kinder gewährt wird: € 30,70
  • für fünf Kinder gewährt wird: € 37,20
  • für sechs Kinder gewährt wird: € 41,50
  • für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 60,30

Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 180,90.

Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2024 € 67,80 pro Monat und Kind.

Zudem wurde der Kindermehrbetrag ab 2024 von € 550,00 auf € 700,00 erhöht und die Anspruchsvoraussetzungen angepasst. Der Monatsbetrag des Familienbonus Plus für volljährige Kinder wurde von € 54,18 auf € 58,34 erhöht.

Stand: 27. März 2024

Bild: JenkoAtaman - stock.adobe.com

e137251
2024-03-27
ORF-Beitrag: Wie sind die Regelungen für Unternehmer ab 2024?
Die ORF-Beitragspflicht für Unternehmen basiert auf der Kommunalsteuerpflicht.

Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist auch die Erhebung eines ORF-Beitrages für Unternehmerinnen und Unternehmer geregelt. Jeder Unternehmer hat je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF-Beitrag zu entrichten. Unternehmer, die keine Kommunalsteuer zu entrichten haben, haben daher auch keinen ORF-Beitrag zu entrichten.

Bemessungsgrundlage für die Staffelung des ORF-Beitrages ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des Kommunalsteuergesetzes, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind.

Die Höhe des ORF-Beitrages beträgt je Kalendermonat bei einer Bemessungsgrundlage:

  1. bis € 1,6 Millionen einen ORF-Beitrag,
  2. bis € 3 Millionen zwei ORF-Beiträge,
  3. bis € 10 Millionen sieben ORF-Beiträge,
  4. bis € 50 Millionen zehn ORF-Beiträge,
  5. bis € 90 Millionen zwanzig ORF-Beiträge,
  6. über € 90 Millionen fünfzig ORF-Beiträge.

Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten. Ein ORF-Beitrag beträgt für 2024 € 15,30 pro Monat, hinzukommt eine allfällige Landesabgabe (Burgenland € 4,60, Steiermark € 4,70, Kärnten € 4,60, Tirol € 4,10).

Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten sind von der bzw. dem Beitragsschuldenden grundsätzlich zu melden. Die Daten von kommunalsteuerpflichten Betrieben erhält die ORF-Beitrags Service GmbH lt. Gesetz im April des Folgejahres. Aufgrund der übermittelten Daten wird der Betrieb registriert (lt. Angaben auf orf.beitrag.at). Weitere Bestimmungen sind zu beachten (z.  B. wenn eine Privatperson mit Hauptwohnsitz an der Adresse einer Betriebsstätte gemeldet ist). Eine Liste von Fragen und Antworten zum ORF-Beitrag findet sich unter orf.beitrag.at.

Stand: 27. März 2024

Bild: Stockfotos-MG - stock.adobe.com

e137252
2024-03-27
Wie guter Gästeservice zum Erfolg eines Hotels beitragen kann
Guter Gästeservice geht von der Buchung bis zur Verabschiedung des Gastes.

In der heutigen wettbewerbsintensiven Hotelbranche ist ein herausragender Gästeservice unerlässlich, um sich von der Konkurrenz abzuheben und langfristige Erfolge zu sichern.

Guter Gästeservice beginnt bereits bei der Buchung und reicht bis zum Abschied des Gastes. Es ist die Summe aller Interaktionen, die ein Gast während seines Aufenthalts mit Ihrem Hotel hat. Eine herzliche Begrüßung, schnelle und effiziente Abwicklung des Check-ins, saubere und komfortable Zimmer, schnelle Reaktion auf Anfragen oder Probleme sowie ein freundliches und kompetentes Personal sind nur einige Aspekte, die zu einem hervorragenden Gästeservice beitragen.

Ein zufriedener Gast ist eher geneigt, sein positives Erlebnis weiterzuempfehlen und erneut bei Ihnen zu buchen. Mundpropaganda und positive Bewertungen in Online-Bewertungsportalen können dazu beitragen, neue Gäste anzuziehen. Guter Gästeservice kann ein Alleinstellungsmerkmal sein, das Gäste dazu bringt, sich für Ihr Hotel zu entscheiden. Auch sind zufriedene Gäste eher bereit, für zusätzliche Dienstleistungen zu bezahlen, wie z. B. Zimmer-Upgrades, Spa-Behandlungen oder Restaurantbesuche.

Um guten Gästeservice zu gewährleisten, ist es wichtig, in Schulungen für Ihr Personal zu investieren. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die motiviert, gut geschult und engagiert sind, sind die wichtigste Ressource für die Bereitstellung eines guten Services.

Stand: 27. März 2024

Bild: Halfpoint - stock.adobe.com

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Herbst 2023
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2023-09-27
Investitionen in den Gastro- oder Hotelbetrieb: Wann ist der richtige Zeitpunkt aus steuerlicher Sicht?
Es gilt, unterschiedlichste steuerliche Bestimmungen zu beachten.

Soll noch dieses Jahr in den Gastronomie- oder Hotelbetrieb investiert werden oder macht es aus steuerlichen Gründen Sinn, die Investition in die Zukunft zu schieben? Bei Bilanzen mit abweichenden Wirtschaftsjahren ist bei den folgenden Ausführungen zu beachten, dass eine Steuersparwirkung in jenem Jahr gegeben ist, in dem das Wirtschaftsjahr endet (bei Bilanzstichtag 31.1.2024 wirkt sich eine Investition im November 2023 erst für die Steuern 2024 aus).

Abschreibung (Afa)

Wie jedes Jahr spricht für die Investition vor dem Jahreswechsel, dass, wenn man bis zum Jahresende ein Wirtschaftsgut anschafft und in Betrieb nimmt, noch eine volle Halbjahresabschreibung steuerlich zusteht. Zu beachten sind auch die Möglichkeiten der degressiven Abschreibung (max. 30 %) und der beschleunigten Afa bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut, also mit einem Anschaffungswert von nicht mehr als € 1.000,00, so kann der volle Betrag noch heuer steuerlich abgesetzt werden.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Investitionen in bestimmte neue Wirtschaftsgüter ermöglichen es bei betrieblichen Einkünften von natürlichen Personen (z. B. keine GmbHs), auch jenen Teil des Gewinnfreibetrages zu nutzen, der von Investitionen abhängt. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann bis zu 13 % jenes Gewinnanteils betragen, der € 30.000,00 übersteigt.

Investitionsfreibetrag (IFB)

Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann ab 2023 ein IFB steuerlich geltend gemacht werden. Der IFB ist auch für GmbHs möglich. Im Folgenden ein Überblick zu den Eckpunkten:

Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (höchstens von € 1.000.000,00 im Wirtschaftsjahr). Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (genauer geregelt in einer eigenen Verordnung). Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der IFB nicht zu.

Ein IFB kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben. Für folgende Wirtschaftsgüter kann der IFB nicht geltend gemacht werden:

  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (wie z. B. für PKW, Gebäude). Die gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z. B. Elektroautos) sowie Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden,
  • geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden,
  • bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter (insbesondere jene, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind),
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Dies wird in einer Verordnung genauer geregelt.

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, ist der IFB im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen (ausgenommen Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs).

Fazit

Der steuerliche sinnvolle Investitionszeitpunkt hängt von mehreren Faktoren ab, die wiederum alle unterschiedliche gesetzliche Bedingungen ausweisen. So ist jedenfalls auch die Rechtsform, die Gewinnsituation, die Höhe der bereits getätigten Investitionen und Art der Gewinnermittlung zu beachten. Ebenfalls sind natürlich auch nicht steuerliche Faktoren, wie zum Beispiel Gewinnsituation, Bankenrating und Liquidität, ins Kalkül zu ziehen. Die Situation jedes Gastronomie- oder Hotelbetriebes, welcher vor Investitionsentscheidungen steht, muss individuell beleuchtet werden.

Stand: 27. September 2023

Bild: Gorodenkoff - stock.adobe.com

e137160
2023-09-27
Steuerfalle Servicepauschale?
Mögliche Umsatzsteuer- und Lohnsteuerbelastung bei Zwangstrinkgeldern.

Wird eine Servicepauschale, ein Servicezuschlag oder ein verpflichtendes Trinkgeld („Zwangstrinkgeld“), z. B. als Zuschlag in Prozent zur Konsumation des Gastes, verrechnet, so kann dies, im Vergleich zu freiwilligen Trinkgeldern, zu wesentlichen steuerlichen Konsequenzen führen.

In der Fachliteratur wurde eine erste begründete Rechtsmeinung publiziert, die

  • eine Servicepauschale als Entgelt entsprechend des Umsatzsteuergesetzes qualifiziert, für welches die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge abzuführen sind und
  • im Falle der Weiterleitung der Servicepauschale an die Mitarbeiter dafür Lohnsteuerpflicht wie für einen Lohn- oder Gehaltsbestandteil als gegeben sieht.

Ein echtes Trinkgeld ist für Arbeitnehmer entsprechend einer expliziten Steuerbefreiung im Einkommensteuergesetz steuerfrei. Dies gilt lt. Gesetz für ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und ohne, dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist.

Wird seitens der Finanzverwaltung oben genannter Rechtsmeinung gefolgt, so kann dies bei Betriebsprüfungen (Umsatzsteuer) und Prüfungen der Lohnabgaben zu wesentlichen Nachforderungen führen. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass wenn Servicepauschalen netto an die Mitarbeiter weitergereicht werden, diese Beträge auf Bruttoentgelte hochgerechnet werden und dies als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen wird.

Stand: 27. September 2023

Bild: 0pidanus - stock.adobe.com

e137161
2023-09-27
Welche Änderungen sind für GmbHs geplant?
Gesetzgeber plant Absenkung des Mindeststammkapitals von GmbHs.

Das Mindeststammkapital von Gesellschaften mit begrenzter Haftung (GmbH) beträgt zur Zeit € 35.000,00. Bei Gründung einer GmbH kann für einen Zeitraum von zehn Jahren das Stammkapital mit € 10.000,00 (Gründungsprivilegierung) angesetzt werden.

Das zur Begutachtung versandte Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) umfasst nun unter anderem eine Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00) per 1.11.2023. Die Gründungsprivilegierung soll entsprechend entfallen.

Diese Änderung soll auch Auswirkung auf die sogenannte Mindestkörperschaftsteuer haben. Für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht ist eine Mindeststeuer in Höhe von 5 % eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu entrichten. Somit würde die Mindestkörperschaftsteuer von € 437,50 auf € 125,00 pro Vierteljahr sinken.

Mit dem GesRÄG 2023 soll auch eine sogenannte „Flexible Kapitalgesellschaft“ als neue Rechtsform etabliert werden, die sich insbesondere für Start-ups und andere innovative Unternehmen eignen soll. Bei einer Flexiblen Kapitalgesellschaft sollen unter anderem

  • sogenannte Unternehmenswert-Anteile ausgegeben werden können,
  • vereinfacht Umlaufbeschlüsse gefasst werden können und
  • vereinfacht Anteilsübertragungen möglich sein.

Eine Änderung im Einkommensteuergesetz soll Steuervorteile bei Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen bringen.

Die Gesetzesänderungen waren bei Drucklegung dieses Artikels in Begutachtung. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 27. September 2023

Bild: Coloures-Pic - stock.adobe.com

e137162
2023-09-27
Voraussichtliche ASVG-Werte für 2024
Jährliches Update von wichtigen Werten im ASVG.

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2024: 1,035.

Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 518,44
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 777,66
Höchstbeitragsgrundlage  
täglich € 202,00
monatlich € 6.060,00
jährlich für Sonderzahlungen € 12.120,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlichfür freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 7.070,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Stand: 27. September 2023

Bild: eyetronic - stock.adobe.com

e137163
2023-09-27
Achtung: Höhere Anspruchszinsen als im Vorjahr
Anspruchsverzinsung aufgrund höheren Zinssatzes relevant.

Seit 20.9.2023 beträgt der Zinssatz für Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen 5,88 % (Stand 20.9.2023). Da dieser Zinssatz der Finanz vom Zinssatz der Europäischen Zentralbank abgeleitet ist, sind weitere Erhöhungen nicht auszuschließen. Seit 1.10. läuft die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr. Dies ist insbesondere relevant, da der aktuelle Zinssatz für Anspruchszinsen deutlich höher ist als in den Vorjahren. Die Anspruchsverzinsung kann mit einer Anzahlung reduziert oder vermieden werden.

Stand: 27. September 2023

Bild: Apichat - stock.adobe.com

e137164
2023-09-27
Muss eine Schenkung gemeldet werden?
Für eine Schenkung besteht unter bestimmten Voraussetzungen Meldepflicht beim Finanzamt.

Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Zu melden sind insbesondere Schenkungen von:

  • Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen,
  • Betrieben oder Teilbetrieben,
  • beweglichem körperlichen Vermögen (wie z. B. Schmuck, Kraftfahrzeuge),
  • immateriellen Vermögensgegenständen (wie z. B. Fruchtgenussrechte, Urheberrechte).

Die Anzeige ist entweder von den beteiligten Personen (Schenkender, Beschenkte) oder von am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwälten und Notaren einzubringen, zur ungeteilten Hand (d. h. wenn eine dieser Person die Anzeige einbringt, sind die anderen nicht mehr dazu verpflichtet). Sie ist zu erledigen binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb.

Hinweis: Unter den Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. Sie müssen nicht gemeldet werden.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind unter anderem:

  • Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen (auch Lebensgefährten) bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres
  • Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
  • übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00 (Hausrat inkl. Bekleidung ist ohne Wertgrenze befreit)
  • Grundstücksschenkungen (jedoch Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen

Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit. Sie wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Werts der nicht angezeigten Erwerbe geahndet. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr möglich, ab dem Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht.

Stand: 27. September 2023

Bild: magele-picture - stock.adobe.com

e137165
2023-09-27
Wozu braucht man die ID Austria?
Mit der ID Austria Amtswege digital erledigen.

Die ID Austria stellt eine Weiterentwicklung der Handysignatur bzw. der Bürgerkarte dar und wird diese ablösen. Mit der ID Austria können sich Menschen online ausweisen und digitale Services nutzen.

Welche Anwendungen sind mit der ID Austria möglich?

  • Digitale Behördenservices, wie z. B. An- und Abmeldungen des Hauptwohnsitzes oder Wahlkarte beantragen über oesterreich.gv.at oder der App „Digitales Amt“
  • Elektronisches Postamt für behördliche Schriftstücke bei elektronischer Zustellung
  • Elektronische rechtssichere Unterschrift von Verträgen
  • Digitale Ausweise: Basis zur digitalen Ausweisplattform – z. B. digitaler Führerschein mit der App eAusweis am Smartphone.

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) weist darauf hin, dass z. B. Dienstgeber, Geschäftsführer oder Steuerberater bei Nutzung der e-Services (z. B. WEBEKU, ELDA) der ÖGK via Unternehmensserviceportal die Umstellung auf die ID Austria vornehmen werden müssen, um diese Services weiter in Anspruch zu nehmen.

Die ID Austria mit Basisfunktion umfasst alle Funktionen der Handysignatur. Eine Verlängerung des Basis ID Austria ist nicht möglich. Die ID Austria mit Vollfunktion bietet zusätzliche Services (z. B. Ausweisfunktion am Mobiltelefon), die auch künftig erweitert werden.

Weitere detaillierte Informationen zur ID Austria finden Sie unter www.oesterreich.gv.at/id-austria.

Stand: 27. September 2023

Bild: BullRun - stock.adobe.com

e137038
Frühling 2023
e137253
2023-03-29
Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitskräfte in der Gastronomie
Bei Vorliegen welcher Voraussetzungen dürfen ausländische Saisonkräfte in Österreich beschäftigt werden?

Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland üben in vielen Branchen Tätigkeiten aus, für die es immer schwieriger wird, Arbeitskräfte im Inland zu finden. Vor allem in der Gastronomie und im Tourismus decken ausländische Saisonarbeitskräfte mittlerweile in Spitzenzeiten über 50 % des Personalbedarfs ab.

Beschäftigung von Saisonkräften aus dem EU-Raum

Arbeitskräfte aus Staaten innerhalb der EU bzw. aus dem EWR und der Schweiz haben in Österreich aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit freien Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen keine weitere Bewilligung, um einer Beschäftigung in der Gastronomie in Österreich nachzugehen.

Beschäftigung von Saisonkräften aus Drittstaaten

Damit Arbeitskräfte aus Drittstaaten in der Gastronomie oder dem Tourismus beschäftigt werden dürfen, muss ein Kontingentplatz gemäß geltender Saisonkontingentverordnung im entsprechenden Wirtschaftszweig frei sein sowie ein Ersatzkraftverfahren durchgeführt werden. Der Arbeitgeber beantragt in der Folge eine Beschäftigungsbewilligung bei der regional zuständigen AMS-Stelle. Wird die Bewilligung erteilt, so darf die Arbeitskraft für maximal sechs Monate beschäftigt werden. Ein Saisonier darf innerhalb von zwölf Monaten zudem maximal neun Monate mittels Beschäftigungsbewilligungen im Inland beschäftigt werden.

Sonderregelung für Stammsaisoniers aus Drittstaaten

Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren entweder in der Land- und Forstwirtschaft oder im Tourismus inkl. Gastronomie jeweils mindestens 90 Tage pro Kalenderjahr als Saisonarbeitskraft rechtmäßig beschäftigt waren, können einen Antrag auf Registrierung als Stammsaisonier beim AMS stellen. Wird dieser Antrag genehmigt, so erhalten die registrierten Stammsaisoniers eine Beschäftigungsbewilligung außerhalb der Saisonkontingente und ohne Arbeitsmarktprüfung. Eine derartige Bewilligung gilt maximal sechs Monate. Mehrere Bewilligungen pro Kalenderjahr und Branche sind zulässig.

Stand: 29. März 2023

Bild: karepa - stock.adobe.com

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2023-03-29
Können befristete Arbeitsverhältnisse gekündigt werden?
Hier sind Einschränkungen im Vergleich zu unbefristeten Arbeitsverhältnissen zu beachten

Insbesondere bei Saisonbetrieben gehört die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern zum Alltag in der Gastronomie und Hotellerie. Worauf Sie in erster Linie achten müssen, wenn Sie ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren bzw. kündigen möchten, erfahren Sie hier.

Während unbefristete Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit eingegangen werden, haben befristete Arbeitsverhältnisse ein vorab festgelegtes Ablaufdatum. Das Ende der Laufzeit muss im Vorfeld objektiv bestimmbar festgesetzt werden und darf nicht willkürlich beeinflussbar sein (z. B. ein bestimmtes Kalenderdatum). Bestimmte Kollektivverträge (z. B. der Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe) schreiben die Vereinbarung eines bestimmten Kalenderdatums ausdrücklich vor. Prüfen Sie deshalb unbedingt den jeweils anwendbaren Kollektivvertrag, bevor Sie ein befristetes Dienstverhältnis begründen.

Befristete Dienstverhältnisse können vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit nur dann gekündigt werden, wenn die Möglichkeit einer solchen Kündigung ausdrücklich vereinbart wurde. Das ist allerdings nicht immer möglich. Ist

das Arbeitsverhältnis auf kurze Zeit befristet und steht die einzuhaltende Kündigungsfrist in einem Missverhältnis zur Laufzeit, dann kann keine Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung vereinbart werden. Dabei sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ausschlaggebend.

Eine einvernehmliche Auflösung ist hingegen auch bei (besonders kurz) befristeten Arbeitsverhältnissen möglich. Auch eine Probezeit kann bei befristeten Arbeitsverhältnissen vereinbart werden.

Soll ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an oder kurz nach einem befristeten Arbeitsverhältnis vereinbart werden, bedarf es dafür einer sachlichen Rechtfertigung, die sich aus wirtschaftlichen oder sozialen Umständen ergeben kann. Ohne eine solche Rechtfertigung begründet die Folgebefristung ein sittenwidriges Kettenarbeitsverhältnis, das wie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis behandelt wird.

Stand: 29. März 2023

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2023-03-29
Prüfungsschwerpunkt Registrierkasse
Verstärkte Überprüfung von Registrierkassen durch die Finanzverwaltung und Finanzpolizei

Unternehmer mit einem Nettojahresumsatz ab € 15.000,00 je Betrieb und Barumsätzen aus diesem Betrieb von über € 7.500,00 müssen eine Registrierkasse führen. Die Finanzverwaltung und Finanzpolizei haben mit Ende letzten Jahres angekündigt, dass für das Jahr 2023 die Überprüfung der Registrierkassen einer der diesjährigen Prüfungsschwerpunkte sein wird. Aufgrund der vorwiegend erzielten Barumsätze werden somit auch viele Gastronomiebetriebe in den Fokus dieser Überprüfungen geraten.

Schwerpunkte der geplanten Überprüfungen

Neben der generellen Verpflichtung zum Betrieb einer Registrierkasse wird im Rahmen der geplanten Überprüfungen auch vermehrt auf die Belegerteilungspflicht geachtet werden, wonach der Unternehmer dem Kunden über seinen Umsatz verpflichtend einen Beleg auszuhändigen hat. Ebenfalls werden die Kassenbelege in Form der Monats- und Jahresbelege selbst einer verstärkten Überprüfung unterliegen. Die Monatsbelege müssen dabei gemeinsam mit dem Kassenabschluss sowie dem Jahresbeleg aufbewahrt werden, welcher bis zum 15.2. des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden muss.

Vorbereitung von Unterlagen

Um im Rahmen einer potenziellen Überprüfung gut gerüstet zu sein, empfiehlt es sich, bereits vorab folgende Unterlagen vorzubereiten:

  • Jahres- und Monatsbelege
  • Nullbeleg
  • Manuell erstellte Belege bei Kassenausfall
  • Kassenbeschreibung des Herstellers
  • Handbuch der Registrierkasse
  • Datenübermittlungsprotokolle

Zudem gilt es zu beachten, dass Systemausfälle über 48 Stunden über Finanz-Online gemeldet und entsprechend dokumentiert werden müssen.

Stand: 29. März 2023

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2023-03-29
Wann haben Unternehmer Anspruch auf Diäten?
Wann liegt eine betrieblich veranlasste Reise vor?

Eine Reise ist in der Regel mit Mehrkosten verbunden. Abgesehen von den Fahrtkosten entstehen hierbei insbesondere auch Kosten für Verpflegung und Unterkunft.

Analog zum Werbungskostenabzug bei Dienstnehmern besteht auch im unternehmerischen Bereich die Möglichkeit, diese reisebedingten Verpflegungs- und Nächtigungsmehraufwendungen mittels Pauschalbeträge als Betriebsausgaben geltend zu machen, sofern die Reise betrieblich veranlasst ist.

Betrieblich veranlasste Reise

Eine betrieblich veranlasste Reise liegt vor, wenn sich ein Unternehmer aus betrieblichen Gründen mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Betriebsstätte) entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt.

Damit einhergehend darf im Zuge der Reise auch kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden. Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit wird begründet, wenn man fünf Tage durchgehend (oder regelmäßig wiederkehrend) oder an mehr als 15 Tagen im Kalenderjahr aus beruflichen Gründen am gleichen Ort tätig ist. Dabei gilt es zu beachten, dass sich ein Mittelpunkt der Tätigkeit nicht zwangsläufig auf einen Ort beziehen muss, sondern auch ein gesamtes Einzugsgebiet (z. B. Bezirk) umfassen kann, wie dies häufig bei der Tätigkeit von Rauchfangkehrern oder Gebietsvertretern der Fall ist. In derartigen Fällen besteht bei Tätigkeiten im gesamten Gebiet kein Anspruch auf Diäten.

Vorsteuerabzug bei Inlands- und Auslandsreisen

Macht ein Unternehmer bei einer betrieblich veranlassten Reise im Inland die pauschalen Taggeld- und Nächtigungskosten geltend, so kann er die in den Bruttobeträgen enthaltene 10%ige Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Falls anstelle des pauschalen Nächtigungsgeldes die tatsächlichen Nächtigungskosten abgesetzt werden, kann die Vorsteuer von diesen geltend gemacht werden. Dafür muss aber eine Rechnung vorliegen, die den Formalerfordernissen des Umsatzsteuergesetzes entspricht.

Anders als bei Reisekosten im Inland gibt es bei den Diätensätzen für das Ausland keinen Vorsteuerabzug in Österreich.

Stand: 29. März 2023

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2023-03-29
Wie sind steuerfreie Essensbons für Mitarbeiter geregelt?
Gutscheine können auch bei Abholung oder Lieferung der Speisen steuerfrei sein

Das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung von Arbeitnehmern vor.

Gutscheine für Mahlzeiten bleiben lt. Lohnsteuerrichtlinien bis zu einem Wert von € 8,00 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei.

Die Gutscheine für Mahlzeiten in Höhe von € 8,00 pro Arbeitstag können von den Arbeitnehmern auch dann eingelöst werden, wenn die Speisen in einer Gaststätte abgeholt oder von der Gaststätte bzw. einem Lieferservice geliefert und zu Hause konsumiert werden.

Als Gaststätten gelten Gastgewerbebetriebe entsprechend der Gastgewerbepauschalierungsverordnung, die Speisen jeder Art anbieten, die an Ort und Stelle genossen werden können. Eine reine Handelstätigkeit fällt nicht darunter. Essensgutscheine, die in anderen Betrieben (z. B. Lebensmittelgeschäfte) eingelöst werden können, berechtigen nicht zur Inanspruchnahme des erhöhten Freibetrags von € 8,00 pro Arbeitstag, sondern bleiben nur bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei.

Stand: 29. März 2023

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2023-03-29
Steuerfreier Sachbezug beim Dienstrad: Ist eine Bezugsumwandlung schädlich?
Steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug beim Dienstrad auch bei Bezugsumwandlung?

Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z. B. Elektrofahrrad) auch für private Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu benützen, ist laut Sachbezugswerteverordnung ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

Ein Sachbezugswert von Null für die Überlassung ist entsprechend der Sachbezugswerteverordnung ab 2023 auch im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen. Eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs stellt keine Bezugsverwendung dar.

Dies gilt im Wesentlichen auch für die Sozialversicherungsbeiträge. Die österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) weist aber unter anderem auf folgende Voraussetzungen hin:

  • Der Dienstgeber kauft oder least ein (Elektro-)Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von Null.
  • Das bisherige Entgelt und das verbleibende Bruttoentgelt liegt über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn. Das verbleibende Bruttoentgelt entspricht zumindest dem kollektivvertraglichen Lohn und gilt als Beitragsgrundlage.
  • Es erfolgt eine schriftliche Dienstvertragsänderung über eine befristete oder unbefristete Reduktion des Bruttobezuges.

Weitere Details, wie z. B. die Auswirkung auf sonstige Ansprüche (z. B. Sonderzahlungen), sind zu beachten und können nur in einer individuellen Beratung geklärt werden.

Stand: 29. März 2023

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2023-03-29
Welchen Vorteil bieten regelmäßige Mitarbeitergespräche?
Dieses Führungsinstrument bringt Vorteile für Mitarbeiter und Führungskraft

Zumindest einmal pro Jahr sollten Sie sich als Führungskraft oder Unternehmer in Gastronomie und Hotellerie die Zeit nehmen, ein ausführliches Gespräch mit Ihren Mitarbeitern zu führen.

Das Mitarbeitergespräch bietet dem Mitarbeiter:

  • eine formelle Plattform "gehört" zu werden und sich einbringen zu können,
  • sich über Zielsetzungen des Unternehmens zu erkundigen,
  • Feedback der persönlichen Stärken und Schwächen aus Sicht der Führungskraft zu bekommen.

Das Mitarbeitergespräch bietet der Führungskraft:

  • eine offizielle formelle Möglichkeit sich vom Mitarbeiter Feedback einholen zu können,
  • eine höhere Akzeptanz der Leistungserwartung durch gemeinsam definierte Arbeitsplanung,
  • Initiative und Verantwortungsbereitschaft des Mitarbeiters zu fördern,
  • eine konsequente Ausbildungsplanung durchzuführen.

Einige Beispiele für Fragestellungen für das Gespräch

  • Auf welche Erfolge waren Sie stolz im vergangenen Jahr?
  • Wo liegen Ihre Stärken und wo sehen Sie Verbesserungspotenzial?
  • Wie läuft die Zusammenarbeit aus Ihrer Sicht mit mir als Führungskraft/Chef und mit Ihren Kollegen?
  • Haben Sie Anregungen und Vorschläge (z. B. zur Verbesserung von betrieblichen Abläufen)?
  • Welche Wünsche/Vorstellungen/Ziele haben Sie hinsichtlich Ihrer beruflichen Weiterentwicklung?

Stand: 29. März 2023

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Herbst 2022
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2022-09-28
Was ist der aktuelle Stand bei den neuen Kündigungsfristen für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe?
Rechtsunsicherheit im Hotel- und Gastgewerbe bei Kündigungen

Bei der Kündigung eines Arbeiterdienstverhältnisses, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen wird, gelten grundsätzlich neue Kündigungsfristen und -termine, die denen der Angestellten nachempfunden sind. Diese gesetzliche Frist kann von sechs Wochen bis fünf Monate zum Quartalsende betragen.

Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können die jeweils anwendbaren Kollektivverträge allerdings abweichende Kündigungsfristen und -termine vorsehen. Saisonbetriebe sind solche Betriebe, die aufgrund ihrer Art überhaupt nur zu bestimmten Jahreszeiten tätig oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres besonders verstärkt ausgelastet sind. Die Ausnahme von den neuen Kündigungsfristen bezieht sich allerdings nicht auf den einzelnen Betrieb, sondern auf die Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen.

Strittig ist nun, ob das Hotel- und Gastgewerbe eine Branche ist, in der Saisonbetriebe überwiegen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun einerseits festgestellt, dass es seitens der entsprechenden Fachverbände der Wirtschaftskammer noch nicht ausreichend gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, dass das Hotel- und Gastgewerbe eine Saisonbranche ist. In einem weiteren Urteil hat aber der OGH auch festgehalten, dass seitens der Gewerkschaft kein Nachweis erbracht wurde, dass es sich nicht um eine Saisonbranche handelt.

Als Dienstgeber empfiehlt es sich bis zur Klärung obiger Frage, Dienstverträge möglichst einvernehmlich aufzulösen. Auch bei neuen Dienstverhältnissen sollte im Arbeitsvertrag entsprechend Vorsorge getroffen werden. Nehmen Sie Beratung bezüglich ihrer individuellen Situation in Anspruch, um kostspielige Folgen möglichst zu reduzieren.

Stand: 28. September 2022

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2022-09-28
Wie können Unternehmen übergeben werden?
Bei Unternehmensübergaben sind Regelungen in vielen unterschiedlichen Rechtsbereichen zu beachten

Bei der Übergabe von Unternehmen, sei es durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft, sind eine Fülle von rechtlichen Aspekten (z. B. in den Bereichen Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht) wie auch betriebswirtschaftliche Themen zu beachten. Insbesondere in Familienbetrieben kommt meist auch eine besondere Dynamik aufgrund der Beziehungen der handelnden Personen zueinander hinzu.

Zu einer Unternehmensnachfolge unter Lebenden kommt es bei Verkauf, Schenkung oder Verpachtung. Stirbt der Unternehmer, erfolgt die Übergabe mittels Erbschaft oder Vermächtnis.

Ein Unternehmen kann man grundsätzlich auf zwei Arten erwerben:

  • Erwirbt man die zum Unternehmen gehörenden Sachen, Rechte und Pflichten, so wird dies als Asset Deal bezeichnet.
  • Erwirbt man den Unternehmensträger, so spricht man von einem Share Deal.

Beim Asset Deal ergibt sich der Vertragsgegenstand aus den das Unternehmen bestimmenden Wirtschaftsgütern wie z. B. Anlage- und Umlaufvermögen, Marken, Patente, Vertragsbeziehungen, Verbindlichkeiten und vieles andere mehr. Es kommt zu einer Einzelrechtsnachfolge. Dabei sind sämtliche Rechte und Pflichten auch einzeln zu übertragen. Vertragsbeziehungen gehen in der Regel nur dann über, wenn Käufer, Verkäufer und Vertragspartner zustimmen (dazu sind Ausnahmen zu beachten).

Beim Share Deal beteiligt man sich am Unternehmensträger, wie z. B. einer Kapitalgesellschaft. Da die Rechtsperson des Unternehmensträgers beim Share Deal gleich bleibt, ändern sich grundsätzlich auch die Rechtsbeziehungen nicht. Hier sind z. B. aber insbesondere auf die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und auf jene des Mietrechtsgesetzes zu achten.

Auch im Steuer- und Sozialversicherungsrecht gilt bei den beiden Varianten, unterschiedliche Bestimmungen zu beachten und auch Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen.

Da es bei Unternehmensübergaben, sei es z. B. innerhalb der Familie durch eine vermeintlich einfache Schenkung oder mit einem komplexen Kaufvertrag an einen Fremden, immer zu umfangreichen rechtlichen Fragestellungen kommt, ist es wichtig, frühzeitig Beratung in Anspruch zu nehmen.

Stand: 28. September 2022

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2022-09-28
Neuer Richtwertmietzins seit 1.4.2022 – Neue Sachbezugswerte ab 2023
Deutliche Anhebung in allen Bundesländern

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31.10. des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Richtwertgesetz bezogen auf das Wohnflächenausmaß anzusetzen.

Dieser Richtwert wurde per 1.4.2022 neu festgelegt und ist somit für Sachbezüge für Dienstwohnungen ab 1.1.2023 maßgeblich:

Bundesland Richtwert pro m² Wohnflächenausmaß
Neu ab 1.4.2022
Für Sachbezugswerte ab 2023
Alt seit 1.4.2019
Für Sachbezugswerte 2020 bis 2022
Burgenland € 5,61 € 5,30
Kärnten € 7,20 € 6,80
Niederösterreich € 6,31 € 5,96
Oberösterreich € 6,66 € 6,29
Salzburg € 8,50 € 8,03
Steiermark € 8,49 € 8,02
Tirol € 7,50 € 7,09
Vorarlberg € 9,44 € 8,92
Wien € 6,15 € 5,81

Dieser Wert kann in bestimmten Fällen durch Abschläge vermindert werden. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert. Weitere Bestimmungen zur Berechnung des Sachbezugswerts – insbesondere bei gemieteten Wohnungen – sind zu beachten.

Stand: 28. September 2022

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2022-09-28
Welche Änderungen bringt das Teuerungsentlastungspaket?
Viele Einzelmaßnahmen sollen steuerliche Erleichterung bringen

Das Parlament hat ein Teuerungsentlastungspaket beschlossen, welches im steuerlichen Bereich unter anderem folgende Eckpunkte umfasst:

  • Erhöhung des Kindermehrbetrages rückwirkend ab 1.1.2022 auf € 550,00.
  • Die bereits beschlossene Erhöhung des Familienbonus Plus (auf € 2.000,16 p. a. bzw. € 650,16 p. a.) wird von bisher 1.7.2022 auf 1.1.2022 vorgezogen.
  • Arbeitnehmern und Pensionisten steht unter bestimmten Voraussetzungen (keine Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung) für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von € 500,00 zu. Dieser Absetzbetrag reduziert die zu bezahlende Einkommensteuer.
    • Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von € 18.200,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 24.500,00 auf Null.
    • Bei Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von € 20.500,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 25.500,00 auf Null.
    • Auch die Negativsteuer (SV-Rückerstattung) wird für das Kalenderjahr 2022 erhöht.
  • Teuerungsprämie: Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 3.000,00 pro Jahr steuerfrei (€ 1.000,00 davon nur, wenn die Zahlung aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften erfolgt). Die Teuerungsprämie ist auch von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten befreit. Eine gemeinsame Deckelung mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung ist zu beachten.
  • Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von € 180,00 für jedes Kind.
  • Mit 1.1.2023 wird der Unfallversicherungsbeitrag im Bereich des ASVG von 1,2 % auf 1,1 % abgesenkt werden.
  • Die Bepreisung von CO2-Emissionen wird anstatt mit 1.7.2022 mit 1.10.2022 beginnen.
  • Für unterschiedliche Personengruppen (Entlastung von vulnerablen Gruppen) wird ein Teuerungsausgleich in der Höhe von € 300,00 gewährt werden.
  • Bestimmte Pensionisten mit geringen Pensionen erhalten im September 2022 eine – von der Höhe ihrer Pension abhängige – außerordentliche Einmalzahlung.
  • Mit einer Änderung des Klimabonusgesetzes wird der Klimabonus für 2022 einmalig auf € 250,00 erhöht werden. Die Bezieher des regionalen Klimabonus sollen zusätzlich einen Anti-Teuerungsbonus in Höhe von € 250,00 erhalten. Dieser Anti-Teuerungsbonus ist bis zu einer Einkommensteuer-Stufe von 50 % steuerfrei. Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr erhalten 50 % des Betrages.
  • Selbständige mit geringen Einkünften (monatliche Beitragsgrundlage zwischen € 566,00 und € 2.900,00), die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz krankenversichert sind, erhalten eine außerordentliche Gutschrift gestaffelt von bis zu € 500,00.

Die entsprechenden Gesetze sind bereits in Kraft. Folgende Änderungen sollen im Herbst beschlossen werden (bei Drucklegung war die Gesetzwerdung noch abzuwarten):

  • Die sogenannte „kalte Progression“ soll ab 2023 insoferne abgeschafft werden, dass Grenzbeträge der Progressionsstufen – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) automatisch um zwei Drittel der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 1.1. des Folgejahres angehoben werden. Die Bundesregierung soll gesetzlich verpflichtet werden, jährlich im Ausmaß des restlichen Volumens von einem Drittel der Wirkung der kalten Progression einen Gesetzesvorschlag an den Nationalrat vorzulegen, der Entlastungsmaßnahmen von Erwerbstätigen und/oder Pensionisten im Ausmaß dieses Volumens beinhaltet.
  • Ab 1.1.2023 soll das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowie das Kinderbetreuungsgeld (inkl. Familienzeitbonus) jährlich valorisiert werden. Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) soll um 0,2 Prozentpunkte auf 3,7 % abgesenkt werden.

Stand: 28. September 2022

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2022-09-28
Wann sind Trinkgelder im Hotel- und Gastgewerbe von der Lohnsteuer befreit?
Um Trinkgelder steuerfrei abrechnen zu können, sind einige Voraussetzungen zu beachten

Trinkgelder, die ein Arbeitnehmer erhält, sind von der Lohnsteuer befreit, wenn ein ortsübliches Trinkgeld von dritter Seite, also i. d. R. dem Leistungsempfänger (z. B. Restaurant- oder Hotelgast), für eine Arbeitsleistung freiwillig gegeben wird.

Freiwilligkeit liegt nur vor, wenn der Dritte, also i. d. R. der Kunde oder Gast, die Höhe des Trinkgeldes selbst festlegt. Legt hingegen der Arbeitgeber, insbesondere mittels ausgestellter Rechnung, die Höhe des Trinkgeldes fest, so fehlt die nötige Freiwilligkeit und kann damit nicht steuerfrei sein.

Ortsüblich ist ein Trinkgeld, wenn man es im täglichen Leben gewohnt ist, dem Dienstleister ein Trinkgeld zu geben (z. B. Personal im Hotel - und Gastgewerbe) und die Höhe nach allgemeiner Lebenserfahrung angemessen ist. Hier zählt die Höhe des dem Einzelnen gegebenen Trinkgeldes.

Von dritter Seite meint, das Trinkgeld erfolgt zwar im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, muss aber letztlich „außerhalb“ dessen stehen. Garantiertes Trinkgeld bzw. garantierte Trinkgeldhöhen seitens des Arbeitgebers sind daher nicht steuerbefreit.

Wichtig ist überdies, dass es dem Arbeitnehmer nicht aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen verboten ist, Trinkgelder direkt anzunehmen. In der Sozialversicherung sind Trinkgelder beitragspflichtig, allerdings können bei der Lohnverrechnung von Gastronomie- und Hotelleriebetrieben (bundeslandabhängig) vereinfachend auch bestimmte Pauschalen zur Anwendung kommen.

Stand: 28. September 2022

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2022-09-28
Voraussichtliche ASVG-Werte für 2023
Jährliches Update von wichtigen Werten im ASVG

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2023: 1,031.

Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 500,91
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 751,37
 
Höchstbeitragsgrundlage  
täglich € 195,00
monatlich € 5.850,00
jährlich für Sonderzahlungen € 11.700,00
 
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 6.825,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Stand: 28. September 2022

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2022-09-28
Planungsmöglichkeiten für die steigenden Personalkosten
Personalkosten sind ein wesentlicher Teil der Kosten eines Gastronomieunternehmens oder eines Hotels

Personalkosten sind ein wesentlicher Teil der Kosten eines Gastronomieunternehmens oder eines Hotels. Im Zuge der Budgetierung für das kommende Jahr oder der Erstellung eines Businessplans kommt daher der Planung der Personalkosten besondere Bedeutung zu.

Personalbedarf

Auf Basis des Personalplans oder eines Stellenplans sind zu berücksichtigen:

  • vorhandene Stellen
  • geplante Einstellungen
  • geplante Kündigungen.

Für Veränderungen im Laufe des Jahres sollte mit möglichst genauen Datumsangaben gearbeitet werden (z. B. Einstellung am 1.10. bedeutet 25 % der Jahreskosten bei Betrachtung eines Kalenderjahres).

Personalkosten

Auf Grundlage der Ist-Gehälter der bestehenden Mitarbeiter können unter Berücksichtigung von Gehaltssteigerungen auf Basis von Kollektivvertrag oder individuellen Vereinbarungen die Bruttogehälter der bestehenden Mitarbeiter geplant werden. Für neu einzustellende Mitarbeiter sind die Gehälter zu schätzen.

Ebenso in den Kosten zu berücksichtigen sind unter anderem Sonderzahlungen, Prämien, Provisionen, Überstundenzuschläge und ähnliches. Hinzu kommen Lohnnebenkosten wie Dienstgeberanteile der Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag zum FLAG, Dienstgeberzuschlag, Kommunalsteuer.

Stand: 28. September 2022

Bild: TimeShops - stock.adobe.com

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Frühling 2022
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2022-03-29
Wichtige Eckpunkte der Steuerreform für Gastronomie und Hotellerie
Die Steuerreform brachte einige Gesetzesänderungen, die auch für Gastronomie und Hotellerie wichtig sind.

Die Gesetze zur Steuerreform wurden im Februar im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl wichtiger Eckpunkte für die Gastronomie und Hotellerie:

Beim Einkommensteuertarif wird der Steuersatz für die zweite Stufe ab Juli 2022 von 35 % auf 30 % und ab Juli 2023 die dritte Stufe von 42 % auf 40 % gesenkt. Im jeweiligen Umstellungsjahr wird vereinfachend ein Mischsatz (32,5 % bzw. 41 %) für das ganze Jahr angewandt. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der Pensionistenabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag und die Negativsteuer wurden rückwirkend ab 2021 erhöht.

Selbständige mit kleinem Einkommen (bis maximal € 2.900,00 monatliche Beitragsgrundlage) erhalten eine einkommensabhängige gestaffelte Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen.

Ab 1.7.2022 wird der Familienbonus Plus für Kinder bis 18 Jahre von monatlich € 125,00 auf € 166,68 angehoben. Für Kinder über 18 Jahre wird der Familienbonus dann monatlich € 54,18 statt wie bisher € 41,68 betragen.

Auch der Kindermehrbetrag wird ab 1.7.2022 auf € 450,00 angehoben (Erhöhung in 2022 um € 100,00 und ab 2023 um € 200,00 jährlich) und die Voraussetzungen dafür wurden geändert.

Werden Arbeitnehmer im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells am Gewinn des Unternehmens beteiligt, ist dies unter bestimmten Voraussetzungen ab 1.1.2022 bis € 3.000,00 steuerfrei.

Die Körperschaftsteuer wird 2023 von 25 % auf 24 % und im Jahr 2024 von 24 % auf 23 % gesenkt.

Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag wurde ab 2022 von 13 % auf 15 % erhöht.

Der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter wird ab 2023 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen) von € 800,00 auf € 1.000,00 erhöht.

Ein neuer Investitionsfreibetrag (IFB) kann bei Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern ab 1.1.2023 in Höhe von 10 % der Anschaffungs- oder Herstellkosten (gedeckelt mit insgesamt € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dieser Investitionsfreibetrag erhöht sich um 5 % für bestimmte ökologische Unternehmensinvestitionen. Betroffen sind nur Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Ausgenommen sind insbesondere gebrauchte, geringwertige, bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter und Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern. Auch für Wirtschaftsgüter, die bereits zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags dienen, kann der IFB nicht in Anspruch genommen werden. Bei Gewinnermittlung durch Pauschalierung ist der IFB nicht nutzbar.

Es wurde eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen geschaffen. Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen und realisierte Wertsteigerungen zählen nun zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Hier gilt es weitere umfangreiche Regelungen zu beachten. Diese Neuregelung für Einkünfte aus Kryptowährungen trat mit 1.3.2022 in Kraft und ist in der Regel erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als „Altvermögen“ nicht dem neuen Besteuerungsregime.

Für den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen gibt es neben neuen Förderungen unter anderem ab 2022 auch steuerliche Anreize in Form von Sonderausgaben, wie beispielsweise für die thermische Sanierung von Gebäuden oder für den Ersatz fossiler Heizungssysteme.

Mittels eines neuen umfangreichen Bundesgesetzes wurde ein nationaler Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen (außerhalb des EU-Emissionshandels) geschaffen. Ab 1.7.2022 wird eine zusätzliche Steuer von € 30,00 je Tonne CO2 fällig. Ab 2023 erhöht sich dieser Wert auf € 35,00, ab 2024 auf € 45,00 und ab 2025 auf € 55,00.

Stand: 29. März 2022

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2022-03-29
Was umfassen die Pauschalien der Gastgewerbepauschalierung?
Bei der Gastgewerbepauschalierung sind unterschiedlichste Betriebsausgaben in drei Pauschalen umfasst.

Grundsätzlich haben alle Unternehmer, die ein Gastgewerbe mit zugehöriger Gewerbeberechtigung betreiben, Anspruch auf diese Pauschalierung, wenn

  • keine Buchführungspflicht besteht und nicht freiwillig Bücher geführt werden und
  • die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr € 400.000,00 nicht überschreiten.

Bei der Gastgewerbepauschalierung werden die Betriebsausgaben unter anderem mittels drei Teilpauschalen ermittelt:

Das Grundpauschale beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage (bestimmte Umsätze), mindestens aber € 6.000,00 und höchstens € 60.000,00. Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als € 40.000,00 darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von € 6.000,00 kein Verlust entstehen. Unter das Grundpauschale fallen insbesondere Bürobedarf, Telefon, Internet, Buchhaltungsaufwand, Beiträge zu Berufsverbänden, Werbung, Literatur, Bewirtung und Betreuung, Versicherungen (soweit sie nicht Räumlichkeiten oder betrieblich genutzte Fahrzeuge betreffen), Arbeitszimmer innerhalb des Wohnungsverbandes (inkl. damit verbundener Aufwendungen wie Inventar), Miete (Leasing) ausgenommen Kfz und Räumlichkeiten, Geringwertige Wirtschaftsgüter, betriebliche Spenden.

Neben dem Grundpauschale sind bestimmte Betriebsausgaben voll abzugsfähig. Dies gilt für:

  • Wareneinsatz (dazu zählen auch Schipässe, Sommercards usw.)
  • Löhne, Lohnnebenkosten und Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden
  • Sozialversicherungsbeträge
  • Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern und für im Betrieb des Steuerpflichtigen tätige Personen
  • AfA, Instandhaltung und Instandsetzung
  • Miete und Pacht von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens sowie von (Teil-)Betrieben
  • GFB-Grundfreibetrag
  • Mobilitätspauschale oder die unter das Mobilitätspauschale fallenden Aufwendungen, wenn dieses nicht in Anspruch genommen wird
  • Energie- und Raumpauschale oder die unter das Energie- und Raumpauschale fallenden Aufwendungen, wenn dieses nicht in Anspruch genommen wird
  • Fremdmittelkosten

Steuerberatungskosten sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Das Mobilitätspauschale beträgt je nach Gemeindegröße bezogen auf die Bemessungsgrundlage 6 % (maximal € 24.000,00), 4 % (maximal € 16.000,00) oder 2 % (maximal € 8.000,00).

Erfasst sind insbesondere Kosten für betriebliche Fahrzeuge, Verkehrs- und Reisekosten des Unternehmers (Diäten, Kfz-Kosten, Kosten des öffentlichen Verkehrs) soweit diese nicht Arbeitnehmer oder Personen betreffen, die für den Betrieb des Steuerpflichtigen tätig sind.

Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8 % der Bemessungsgrundlage – höchstens € 32.000,00. Es umfasst insbesondere Ausgaben für Räumlichkeiten außerhalb des Wohnungsverbandes, die dem Gastgewerbe dienen, wie z. B. Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung, Rauchfangkehrer, liegenschaftsbezogene Aufwendungen, Abgaben und Versicherung. Gesondert absetzbar sind, soweit sie Räumlichkeiten betreffen, die AfA, Ausgaben für Instandhaltung und Instandsetzung und Ausgaben für Miete und Pacht.

Stand: 29. März 2022

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e137049
2022-03-29
Sachbezug bei Dienstwohnung für mehrere Dienstnehmer
Wenn mehrere Dienstnehmer sich eine Dienstwohnung teilen, stellt sich die Frage, wie der Sachbezug zu bewerten ist.

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, so stellt dies grundsätzlich einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und löst Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge aus. Die Sachbezugswerteverordnung regelt, wie hoch der geldwerte Vorteil anzusetzen ist.

Eine Bestimmung der Sachbezugswerteverordnung sieht vor, dass, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) überlässt, die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, Folgendes gilt:

  1. Bis zu einer Größe von 30 m² ist kein Sachbezug anzusetzen.
  2. Bei einer Größe von mehr als 30 m² aber nicht mehr als 40 m² ist der Sachbezugswert um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Die Lohnsteuerrichtlinien als Rechtsmeinung des Finanzministeriums führt zu dieser Bestimmung aus, dass, wenn eine Unterkunft mehreren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird, der Sachbezugswert entsprechend der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit zu aliquotieren ist. Eine Steuerfreiheit steht dann zu, wenn jener Wohnraum, der dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung steht, 30 m² nicht übersteigt. Eine Reduktion des Sachbezugswertes (um 35 %) steht dann zu, wenn jener Wohnraum, der dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung steht, 40 m² nicht übersteigt.

Beispiel laut Lohnsteuerrichtlinien: Zwei Arbeitnehmern im Gastgewerbe wird eine arbeitsplatznahe Unterkunft (45 m²) kostenlos zur Verfügung gestellt. Beide Arbeitnehmer verfügen jeweils über ein eigenes Schlafzimmer (Größe jeweils 16 m²). Die übrige Wohnfläche (13 m²) steht beiden Arbeitnehmern zur Verfügung. Da jeder Arbeitnehmer über eine Nutzungsmöglichkeit des Wohnraumes im Ausmaß von 29 m² verfügt, ist kein Sachbezug bezüglich der Unterkunft zu erfassen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führte in einem kürzlich ergangenen Urteil aus, dass die Nutzungsmöglichkeit sich nach der Größe des Wohnraums, der den Dienstnehmern jeweils zur alleinigen und/oder gemeinsamen Nutzung überlassen wurde, bestimmt. Wurde also einem Dienstnehmer ein Wohnraum innerhalb einer größeren Einheit (etwa einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus) zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt, so ist die betreffende Fläche dem Dienstnehmer allein zuzurechnen. Wurden hingegen Räume mehreren Dienstnehmern zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen (insbesondere Küche, Bad, WC, Vorräume und dergleichen), so ist die betreffende Fläche jedem der Dienstnehmer zuzuordnen. Im gegenständlichen Fall sei es laut VwGH korrekt, bei jedem der vier Dienstnehmer, die eine Wohnung gemeinsam nutzten, zu den ca. 16 m² des Zimmers zur alleinigen Nutzung die ca. 36 m² Fläche zur gemeinsamen Nutzung (Küche, Bad, WC, Vorräume) in vollem Umfang (keine Aliquotierung) hinzuzurechnen. So war bei jedem Dienstnehmer Sachbezug anzusetzen.

Stand: 29. März 2022

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e137050
2022-03-29
Wie lange muss ich Belege aufbewahren?
Neben der 7-Jahres-Frist sind auch weitere Bestimmungen zu beachten.

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen.

Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:

  • Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die bestimmte Grundstücke im Sinne des Umsatzsteuergesetzes betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.
  • Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, in einem gerichtlichen oder in einem behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen. Hier verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.
  • Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden.

Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, unbefristet aufbewahrt werden (z. B. Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen).

Stand: 29. März 2022

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e137051
2022-03-29
Wie bekomme ich € 100,00 Impfbonus von der Sozialversicherung der Selbständigen?
Die Sozialversicherung der Selbständigen bietet einen Impfbonus in Höhe von € 100,00.

Ist man als Selbständiger bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) krankenversichert, so kann man bis zum 31.12.2022 einen einmaligen Bonus für sich und seine mitversicherten Angehörigen beantragen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die Krankenversicherung bei der SVS gegeben sein.

Für die Teilnahme an dieser Aktion sind bestimmte Impfungen notwendig. Diese sind je Altersgruppe unterschiedlich:

  • Kinder bis zum 15. Lebensjahr
  • Jugendliche & Erwachsene ab vollendetem 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr
  • Erwachsene ab dem vollendeten 60. Lebensjahr

Für die Gruppe Jugendliche & Erwachsene ab vollendetem 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr sind beispielsweise folgende Impfungen erforderlich:

  • Diphtherie-Tetanus-Pertussis-Poliomyelitis innerhalb der letzten zehn Jahre
  • Masern-Mumps-Röteln
  • FSME innerhalb der letzten fünf Jahre
  • COVID-19-Gültigkeit gemäß aktueller Rechtslage bzw. COVID-19-Genesungszertifikat (nicht älter als sechs Monate)

Die Einreichung bei der SVS kann online erfolgen (über svsGO). Neben dem Ausfüllen des Formulares ist auch das Hochladen von Nachweisen (Impfpass und Impfzertifikat) erforderlich.

Weitere Informationen finden Sie auf www.svs.at.

Stand: 29. März 2022

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e137052
2022-03-29
Was bedeutet Working Capital?
Eine ausreichende Liquidität ist wichtig für jedes Unternehmen. Hier kommt dem sogenannten Working Capital besondere Bedeutung zu.

Der Begriff Working Capital kann vereinfacht wie folgt definiert werden:

      Umlaufvermögen (kurzfristig in Geld wandelbare Vermögensgegenstände)
-     Kurzfristige (verzinsliche und unverzinsliche) Verbindlichkeiten                
=    Working Capital

Ein Management dieses Working Capitals soll nun gleichzeitig hohe Rentabilität und eine ausreichende Liquidität des Unternehmens sicherstellen, indem z. B.

  1. das Zahlungsziel mit den Lieferanten möglichst ausgeweitet wird (unter Beachtung der Rentabilität --> Skontonutzung),
  2. der Lagerstand, d. h. die Bindung liquider Mittel in Vorräten und unfertigen bzw. fertigen Erzeugnissen, möglichst niedrig gehalten wird,
  3. die Außenstandsdauer der Forderungen möglichst niedrig gehalten wird.

Maßnahmen für ein effizientes Management der Forderungen können beispielsweise sein:

  • Auswahl der Geschäftspartner: z. B. Bonitätsprüfung
  • Vertragsgestaltung: z. B. klares Vereinbaren von Zahlungszielen, Vereinbarung von Anzahlungen
  • Zügige Fakturierung: z. B. durch elektronischen Versand der Fakturen
  • Effizientes Mahnwesen: klare Definition der Abläufe im Unternehmen

Stand: 29. März 2022

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Herbst 2021
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2021-10-07
Saisonbetriebe: Welche Änderungen bringen die neuen Kündigungsfristen für Arbeiter?
Bei der Kündigung eines Arbeiterdienstverhältnisses, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen wird, gelten neue Kündigungsfristen.

Bei der Kündigung eines Arbeiterdienstverhältnisses, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen wird, gelten neue Kündigungsfristen und -termine, die denen der Angestellten nachempfunden sind. Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können die jeweils anwendbaren Kollektivverträge allerdings abweichende Kündigungsfristen und -termine vorsehen. Deshalb sollten besonders Saisonbetriebe die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Rahmenbedingungen jetzt prüfen.

Kürzere Kündigungsfristen in Saisonbetrieben möglich

Für bestimmte Saisonbetriebe können sich aus den jeweils anwendbaren Kollektivverträgen abweichende Kündigungsfristen und -termine ergeben. Saisonbetriebe sind solche Betriebe, die aufgrund ihrer Art überhaupt nur zu bestimmten Jahreszeiten tätig oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres besonders verstärkt ausgelastet sind (z. B. bestimmte Tourismusbetriebe). Die Ausnahme von den neuen Kündigungsfristen bezieht sich allerdings nicht auf den einzelnen Betrieb, sondern auf die Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen. Welche Branchen das im Einzelnen sein werden, muss allerdings erst noch durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt werden.

Laut Einschätzung der Wirtschaftskammer-Fachverbände Hotellerie und Gastronomie zählt das Hotel- und Gastgewerbe zu den Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen. Deshalb sollten die im einschlägigen Kollektivvertrag enthaltenen Kündigungsregelungen (14 Tage Kündigungsfrist, keine Kündigungstermine) weiterhin gelten. Ob diese Rechtsansicht standhalten wird, bleibt vorerst aber abzuwarten. Die Arbeiterkammern gelangen hier nämlich zu einer gänzlich anderen Einschätzung und vertreten die Ansicht, dass die längeren Kündigungsfristen auch für Hotellerie und Gastronomie gelten würden. Eine endgültige Klärung dieser Frage zu den konträren Rechtsansichten der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer wird wohl erst durch die Rechtsprechung erfolgen.

Nehmen Sie im Zweifel unbedingt Beratung bezüglich Ihrer individuellen Situation in Anspruch, um kostspielige Folgen zu vermeiden.

Stand: 07. Oktober 2021

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2021-10-07
Können Sponsorzahlungen von der Steuer abgesetzt werden?
Freiwillige Zuwendungen wie Sponsorzahlungen sind grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig.

Freiwillige Zuwendungen wie Sponsorzahlungen sind grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig. Die Einkommensteuerrichtlinien führen aus, dass Sponsorzahlungen eines Unternehmers aber dann Betriebsausgaben sind, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und als eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können. Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen. Die Werbeleistung sollte gut mit Beweisstücken wie Fotos, Zeitungsausschnitten, Tonmitschnitten usw. dokumentiert werden. Zudem empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Sponsorvertrages, in dem Ort, Zeitpunkt und Umfang der Werbeleistungen der jeweiligen Leistungsverantwortlichen schriftlich festgehalten werden.

Die Rechtsmeinung der Finanz in den Einkommensteuerrichtlinien zu zwei Einzelfällen ist wie folgt:

Sportler und Sportvereine

Diese müssen Werbeleistungen zusagen, die erforderlichenfalls auch durch den Sponsor rechtlich erzwungen werden können. Der gesponserte Sportler oder Künstler muss sich als Werbeträger eignen. Werbeaufwand und Eignung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die vereinbarte Reklame muss ersichtlich sein (etwa durch Aufschrift am Sportgerät oder auf der Sportkleidung, Führung des Sponsornamens in der Vereinsbezeichnung). Auch eine Wiedergabe in den Massenmedien unterstützt die Werbefunktion. Ist der Verein nur einem kleinen Personenkreis bekannt, ist eine typische Werbewirksamkeit nicht gegeben.

Kulturelle Veranstaltungen

Der gesponserte Veranstalter hat hier nur eingeschränkte Möglichkeiten, für den Sponsor als Werbeträger aufzutreten. Es kommt daher in besonderem Maße auch auf die (regionale) Bedeutung der Veranstaltung und deren Verbreitung in der Öffentlichkeit an. Entsprechend den Einkommensteuerrichtlinien hat die Finanz keine Bedenken, Sponsorleistungen für z. B. kulturelle Veranstaltungen (insbesondere Opern- und Theateraufführungen sowie Kinofilme) mit entsprechender Breitenwirkung als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn das Sponsoring in der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Sponsor nicht nur anlässlich der Veranstaltung (etwa im Programmheft) erwähnt wird, sondern auch in der kommerziellen Firmenwerbung (z. B. Inserat- oder Plakatwerbung) auf die Sponsortätigkeit hingewiesen oder darüber in den Massenmedien redaktionell berichtet wird.

Stand: 07. Oktober 2021

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2021-10-07
In welcher Höhe können Verluste aus 2020 in die Jahre 2019 und 2018 rückgetragen werden?
Verluste aus 2020 können in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich berücksichtigt werden. Der Verlustrücktrag ist der Höhe nach mehrfach begrenzt.

Verluste aus 2020 können in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich berücksichtigt werden (für abweichende Wirtschaftsjahre kann der Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückgetragen werden). Der Verlustrücktrag ist der Höhe nach mehrfach begrenzt:

  • Es besteht eine Deckelung unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage mit einem Höchstbetrag von € 5.000.000,00 im Jahr 2019.
  • Es sind nur die – nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage – verbleibenden Verluste rücktragsfähig.
  • Soweit der Höchstbetrag 2019 nicht ausgeschöpft wird und ein Verlustrücktrag in 2018 erfolgt, besteht für 2018 eine zusätzliche Deckelung mit einem Höchstbetrag von € 2.000.000,00.
  • Der Gesamtbetrag der Einkünfte kann maximal bis zu einem Betrag von Null herabgesetzt werden.

Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch bei der Veranlagung 2018 berücksichtigt werden, können sie ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden (Verlustabzug).

Strittig war, ob auch weniger als der Höchstbetrag rückgetragen werden kann. Somit wären z. B. Steuervorteile aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifes erzielbar. Die Rechtsmeinung des Finanzministeriums ist nun, dass der Verlustrücktrag nicht im höchstmöglichen Ausmaß, das heißt bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von Null, in Anspruch genommen werden muss. Ein Verlustrücktrag in das Jahr 2018 setzt daher voraus, dass der Verlustrücktrag im Jahr 2019 in höchstmöglichem Ausmaß in Anspruch genommen wird.

Stand: 07. Oktober 2021

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e136985
2021-10-07
Was unterscheidet befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse?
Besonders bei Saisonbetrieben gehört die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern zum Alltag in der Gastronomie und Hotellerie.

Besonders bei Saisonbetrieben gehört die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern zum Alltag in der Gastronomie und Hotellerie. Worauf Sie in erster Linie achten müssen, wenn Sie ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren möchten, erfahren Sie hier.

Laufzeit

Während unbefristete Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit eingegangen werden, haben befristete Arbeitsverhältnisse ein vorab festgelegtes Ablaufdatum. Das Ende der Laufzeit muss im Vorfeld objektiv bestimmbar festgesetzt werden und darf nicht willkürlich beeinflussbar sein (z. B. ein bestimmtes Kalenderdatum). Bestimmte Kollektivverträge (z. B. der Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe) schreiben die Vereinbarung eines bestimmten Kalenderdatums ausdrücklich vor. Prüfen Sie deshalb unbedingt den jeweils anwendbaren Kollektivvertrag, bevor Sie ein befristetes Dienstverhältnis begründen!

Kündigung

Unbefristete Arbeitsverhältnisse können unter Einhaltung der jeweils geltenden Kündigungsfristen und -termine jederzeit gekündigt werden. Befristete Dienstverhältnisse können vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit hingegen nur dann gekündigt werden, wenn die Möglichkeit einer solchen Kündigung ausdrücklich vereinbart wurde. Das ist allerdings nicht immer möglich. Ist das Arbeitsverhältnis auf kurze Zeit befristet und steht die einzuhaltende Kündigungsfrist in einem Missverhältnis zur Laufzeit, dann kann keine Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung vereinbart werden. Dabei sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ausschlaggebend.

Eine einvernehmliche Auflösung ist hingegen auch bei (besonders kurz) befristeten Arbeitsverhältnissen möglich.

Folgebefristung und Kettenarbeitsverhältnisse

Soll ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an oder kurz nach einem befristeten Arbeitsverhältnis vereinbart werden, bedarf es dafür einer sachlichen Rechtfertigung, die sich aus wirtschaftlichen oder sozialen Umständen ergeben kann. Ohne eine solche Rechtfertigung begründet die Folgebefristung ein sittenwidriges Kettenarbeitsverhältnis, das wie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis behandelt wird.

Stand: 07. Oktober 2021

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2021-10-07
Voraussichtliche Sozialversicherungswerte im ASVG für 2022
Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.

Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2022: 1,021. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl der neuen Werte.

ASVG

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt grundsätzlich die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

 

Geringfügigkeitsgrenze

monatlich

 

Grenzwert für pauschalierte

Dienstgeberabgabe

 

€ 485,85

 

 

€ 728,78

Höchstbeitragsgrundlage

täglich

monatlich

jährlich für Sonderzahlungen

 

€ 189,00

€ 5.670,00

€ 11.340,00

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich für freie Dienstnehmer

ohne Sonderzahlung

 

 

€ 6.615,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Stand: 07. Oktober 2021

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2021-10-07
Ist eine beschleunigte Abschreibung bei nachträglichen Gebäudeinvestitionen möglich?
Kommt es bei einem Gebäude nachträglich zu aktivierungspflichtigen Aufwendungen, so erhöhen diese Aufwendungen den Restbuchwert.

Kommt es bei einem Gebäude nachträglich zu aktivierungspflichtigen Aufwendungen, so erhöhen diese Aufwendungen den Restbuchwert. Dieser erhöhte Restbuchwert ist, sofern sich die Nutzungsdauer nicht verlängert (siehe dazu unten), sodann auf die sich aus dem jeweiligen AfA-Satz ergebende Restnutzungsdauer abzuschreiben. Bei der Berechnung der Restnutzungsdauer ist zu beachten, dass diese infolge der beschleunigten AfA verkürzt wird.

Durch einen nachträglichen aktivierungspflichtigen Aufwand kann sich aber die Restnutzungsdauer eines Gebäudes auch verlängern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Investitionsaufwand den Restbuchwert des Betriebsgebäudes übersteigt und die Restnutzungsdauer des Gebäudes kürzer ist als die für die Zusatzinvestition ermittelte Nutzungsdauer. In diesem Fall führen die Einkommensteuerrichtlinien in folgendem Beispiel aus, dass die beschleunigte Abschreibung zur Anwendung kommen kann (Rechtslage ab der Veranlagung 2020):

Ein Betriebsgebäude wird im Jänner 2021 mit Herstellungskosten von € 500.000,00 fertiggestellt und sofort in Betrieb genommen. Nachträglich fallen im Jänner 2036 aktivierungspflichtige Aufwendungen in Höhe von € 350.000,00 (gänzliche Aufstockung des Gebäudes) an. Der einfache AfA-Satz beträgt 2,5 %, wobei die beschleunigte AfA in Anspruch genommen wird. 2021 beträgt der AfA-Satz 7,5 %, 2022 5 % und ab dem Jahr 2023 2,5 %. Die Nutzungsdauer beträgt aufgrund der beschleunigten AfA 37 Jahre.

Unter Berücksichtigung der beschleunigten AfA beträgt der Buchwert zum 31.12.2035 € 275.000,00. Die Restnutzungsdauer zum 1.1.2036 beträgt 22 Jahre.

Da der Investitionsaufwand den Restbuchwert des Betriebsgebäudes und dessen Nutzungsdauer die Restnutzungsdauer des Betriebsgebäudes übersteigt, gilt:

  • Der Investitionsaufwand im Jänner 2036 in Höhe von € 350.000,00 kann beschleunigt abgeschrieben werden (2036: 7,5 %, 2037: 5 % und ab dem Jahr 2038: 2,5 %).
  • Durch Anwendung der beschleunigten AfA ergibt sich eine Nutzungsdauer von 37 Jahren. Die Restnutzungsdauer des Altbestandes verlängert sich somit auf 37 Jahre (statt bisher 22 Jahre).

Stand: 07. Oktober 2021

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2021-10-07
Tipps zu Aufbau und Pflege von Businesskontakten
Der Aufbau und die Pflege von Kontakten ist für jeden Unternehmer ein wesentlicher Teil seines Erfolges.

Der Aufbau und die Pflege von Kontakten ist für jeden Unternehmer ein wesentlicher Teil seines Erfolges. Beachten Sie dabei folgende Tipps für Ihre Netzwerkaktivitäten:

  • Die gegenseitige Unterstützung steht im Vordergrund. Erwarten Sie aber nicht immer sofort eine Gegenleistung, wenn Sie Ihren Netzwerkpartner unterstützen können.
  • Überlegen Sie, wen Sie in Ihrem beruflichen Netzwerk haben wollen, und suchen Sie wenn möglich eine entsprechende Kontaktmöglichkeit. Bereiten Sie sich auf wichtige Gespräche vor, indem Sie mögliche gemeinsame Themen und Interessen feststellen.
  • Virtuelles oder persönliches Networking? Die Kombination aus beidem führt zum Erfolg. Persönliche Gespräche hinterlassen meist einen stärkeren Eindruck als eine nur virtuelle Kontaktaufnahme.
  • Bringen Sie auch Vielfalt in Ihr Netzwerk. Personen mit anderem beruflichen Hintergrund bringen Sie möglicherweise auf neue kreative Ideen und Geschäftsmöglichkeiten in Ihrer eigenen Branche. Suchen Sie also nach Anlässen, wo Menschen mit unterschiedlichen Ansichten zusammenkommen.
  • Freundliches Auftreten und Blickkontakt sind in jedem persönlichen Gespräch das Minimum. Ihr Interesse an einem Thema soll sich auch in Ihrer Gestik und Mimik wiederfinden.

Stand: 07. Oktober 2021

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Frühling 2021
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2021-06-07
Was ändert sich bei den Steuern ab 1. Juli 2021?
Der Erwerb von bestimmten Neuwagen wird durch eine Änderung der Normverbrauchsabgaben (NoVA) ab 1.7.2021 teurer.

Normverbrauchsabgabe

Der Erwerb von bestimmten Neuwagen wird durch eine Änderung der Normverbrauchsabgaben (NoVA) ab 1.7.2021 teurer. Im Folgenden einige der wesentlichen Neuerungen dieser Gesetzesänderung:

  • Neu von der NoVA betroffen sind ab 1.7.2021 insbesondere Kleinlastwagen bis 3,5 t (Fahrzeugklasse N1, also z. B. Kastenwägen, „Pick Ups“ usw.). Für diese Fahrzeuggruppe war bislang keine NoVA abzuführen.
  • Änderung der Berechnungsformel für die NoVA: Dadurch kommt es bereits ab 1.7.2021 und dann weiterhin in den Folgejahren 2022-25 ansteigend zu einer jährlichen Verschärfung. Von dieser Änderung sind insbesondere Fahrzeuge mit hohem CO2-Ausstoß betroffen.
  • Als Übergangsregelung gilt, dass bei Kaufvertragsabschluss (unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag) vor dem 1.6.2021 und Lieferung bis 31.10. 2021 noch die alte Regelung gilt.

Weitere Änderungen betreffen unter anderem Steuerbefreiungen (z. B. für Menschen mit Behinderungen) und Änderungen bei Motorrädern, Quads und Wohnmobilen.

Kostenübernahme von Öffi-Tickets für Mitarbeiter

Ab 1.7.2021 kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen. Es fallen dafür auch keine Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Kommunalsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge an. Die Beförderung und Übernahme der Kosten sind allerdings steuerpflichtig, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohnes oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.

Die Karte muss zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein. Bei bestehenden Karten gilt die Begünstigung erst ab der Verlängerung der Karte. Die erworbene Karte kann auch übertragbar sein.

Wenn dafür Zusatzkosten anfallen, so sind allerdings nur die Kosten der nicht übertragbaren Karte steuerfrei.

Unter anderem ist eine Voraussetzung für die Begünstigung, dass der Dienstgeber eine Kopie der Karte oder der Rechnung des Verkehrsunternehmens zum Lohnkonto nimmt.

Umsatzsteuer: Innergemeinschaftlicher Versandhandel

Ein innergemeinschaftlicher Versandhandel liegt vor bei Lieferungen von Gegenständen,

  • die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung
  • von einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung (an den Abnehmer) endet, versandt oder befördert werden.

Dies gilt im Wesentlichen für Lieferungen an private Abnehmer, Unternehmer mit nur unecht steuerbefreiten Umsätzen, Kleinunternehmer, pauschalierte Landwirte, bestimmte juristische Personen, die nicht Unternehmer sind. Für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und neuer Fahrzeuge gelten beispielsweise abweichende Regelungen.

Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer endet. Grundsätzlich muss sich daher ein Unternehmer bei solchen Lieferungen im Bestimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und im Bestimmungsland die Umsatzsteuer abführen.

Bisher war es möglich, bis zu einem bestimmten Umsatz pro Mitgliedsland (Lieferschwelle) die Umsätze auch im Ursprungsland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese Lieferschwellenregelung gilt ab 1.7.2021 nicht mehr.

Kleinstunternehmer müssen (unter bestimmten Voraussetzungen) die Versandhandelsregelung nicht anwenden.

Unternehmer können sich unter bestimmten Voraussetzungen dazu entscheiden, folgende Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) zu erklären:

  • innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze
  • sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, die in einem Mitgliedstaat ausgeführt werden, in dem der Unternehmer weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte hat
  • innerstaatliche Lieferungen einer Plattform, deren Beginn und Ende im selben Mitgliedstaat liegen, und für die die Plattform Steuerschuldner ist.

Der Unternehmer wird somit nur in einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst und kann die in anderen Mitgliedstaaten geschuldete Umsatzsteuer von dort aus im EU-OSS erklären und abführen.

Für Drittlandsunternehmer gelten abweichende Regelungen.

Umsatzsteuer: Einfuhr-Versandhandel

Ab 1.7.2021 entfällt die Steuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen, deren Wert € 22,00 nicht übersteigt.

Ein Einfuhr-Versandhandel liegt künftig vor bei

  • Lieferungen an einen Abnehmer, der Nichtunternehmer ist,
  • bei denen Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung
  • vom Drittlandsgebiet in einen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden.

Dies gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt dies nur für Lieferungen an Nichtunternehmer, die keine juristischen Personen sind.

Beim Einfuhr-Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet (Bestimmungsland), wenn

  • der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wird, als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung endet, oder
  • der Unternehmer die Sonderregelung für den Einfuhrversandhandel (IOSS – siehe unten) in Anspruch nimmt.

Bestimmte Unternehmer können für Einfuhr-Versandhandel, bei dem der Einzelwert der Waren je Sendung € 150,00 nicht übersteigt, auf Antrag eine Sonderregelung (IOSS) in Anspruch nehmen, bei der alle entsprechenden Einfuhr-Versandhandelsumsätze innerhalb der EU in einem Mitgliedstaat erklärt werden können. Wird diese Sonderregelung in Anspruch genommen, ist die Einfuhr von jenen Gegenständen von der Umsatzsteuer befreit, für die die Umsatzsteuer im Rahmen der Sonderregelung erklärt wurde.

Für alle angeführten Bestimmungen des innergemeinschaftlichen und des Einfuhr-Versandhandels ist die Beachtung bestimmter Voraussetzungen und weiterer Regelungen erforderlich. Für Drittlandsunternehmer und Plattformen (elektronische Schnittstelle) gelten ergänzende und abweichende Regelungen.

Stand: 07. Juni 2021

Bild: teerapol24 - stock.adobe.com

e136927
2021-06-07
Belegerteilungspflicht in der Gastronomie: Wie erfolgt die Tischabrechnung?
Die Tischabrechnung ist laut Erlass des Finanzministeriums als Erleichterung für den Fall gedacht, dass nach Bonierung des Gesamttisches die Kunden einzeln zeitnah bezahlen wollen.

Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes haben grundsätzlich jedem Barzahlenden einen Beleg über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen zu erteilen.

Dies wird in der Regel der Registrierkassenbeleg sein, wobei die Belegerteilungspflicht unabhängig von der Registrierkassenpflicht gilt. Auch wenn mit Bankomat- oder Kreditkarte oder mit vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons oder Geschenkmünzen bezahlt wird, gilt dies als Barzahlung. Die Belege haben bestimmte Mindestangaben zu enthalten.

Die Tischabrechnung ist laut Erlass des Finanzministeriums als Erleichterung für den Fall gedacht, dass nach Bonierung des Gesamttisches die Kunden einzeln zeitnah bezahlen wollen. Damit soll ein nachträgliches Storno des Geschäftsvorfalles und eine neuerliche Bonierung für den jeweiligen Einzelkunden, nach Ermittlung der auf die einzelnen Kunden jeweils entfallenden Produkte, vermieden werden. Wenn beim Inkasso und bei der Belegerteilung mit elektronischer Registrierkasse mehrere Produkte zu einem bestimmten Zeitpunkt an Kunden in einer Gesamtsumme abgerechnet und boniert werden und das Inkasso der Gesamtsumme zu Teilbeträgen bei mehreren Personen (Tischabrechnung) zeitnah erfolgt, muss nicht für jeden Kunden ein gesonderter Beleg ausgestellt werden. Die Tischabrechnung kann als einzelne, in der Registrierkasse zu erfassende Bareinnahme gewertet werden. Unabhängig von den erforderlichen Beleginhalten sollen der Verrechnungskreis (Tisch) und die auf die einzelnen Produkte entfallenden Teilbeträge ersichtlich oder ermittelbar sein. Es ist ausreichend, wenn der Beleg einem Kunden übergeben wird.

Stand: 07. Juni 2021

Bild: Africa Studio - stock.adobe.com

e136928
2021-06-07
Wie lange muss ich Belege aufbewahren?
Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden.

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:

  • Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a des Umsatzsteuergesetzes betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.
  • Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen. Hier verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.
  • Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden.

Beim Kauf eines Grundstückes bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, unbefristet aufbewahrt werden (z. B. Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen).

Stand: 07. Juni 2021

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2020-06-07
Kann ein ehemaliges Hotel als „Eigenheim“ von der Immobilienertragsteuer befreit sein?
Als Eigenheim kann nur ein Wohnhaus angesehen werden, das dazu geeignet ist, ganzjährige Wohnbedürfnisse zu befriedigen.

Eigenheime und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden sind grundsätzlich von der Immobilienertragsteuer befreit, wenn sie dem Verkäufer durchgehend

  • seit der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung), mindestens aber seit zwei Jahren oder
  • für mindestens fünf Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung

als Hauptwohnsitz gedient haben, und in beiden Fällen der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

Ein Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes oder eine vergleichbare ausländische Wohnung. In beiden Fällen müssen zumindest zwei Drittel der Gesamtnutzfläche eigenen Wohnzwecken dienen.

Die Befreiung umfasst auch jenen Grund und Boden, der üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist. Dies ist laut Einkommensteuerrichtlinien bis 1.000 m² jedenfalls anzunehmen.

In der kürzlich erfolgten Wartung der Einkommensteuerrichtlinien hat nun das Finanzministerium unter anderem seine Rechtsansicht zum Begriff Eigenheim wie folgt ergänzt:

Als Eigenheim kann nur ein Wohnhaus angesehen werden, das dazu geeignet ist, ganzjährige Wohnbedürfnisse zu befriedigen. Die Eignung zu diesem Zweck ist nach den tatsächlichen Verhältnissen unter Heranziehung der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Weiters kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Wohnhaus vorliegt, auf dessen bauliche Gestaltung und die aufgrund seiner Ausstattung bestehende objektive Eignung, dieses dauernd zu bewohnen, und nicht so sehr auf eine vollständige Einrichtung an. Ein ehemaliges Hotel – auch wenn es teilweise als Hauptwohnsitz benutzt wurde – stellt daher kein Eigenheim dar.

Stand: 07. Juni 2020

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2021-06-07
Passt die oder der Neue in unser Team?
Neue Mitarbeiter werden oft entsprechend ihrer Qualifikationen und Berufserfahrungen ausgewählt.

Neue Mitarbeiter werden oft entsprechend ihrer Qualifikationen und Berufserfahrungen ausgewählt. Neben den klassischen persönlichen Eigenschaften, die sich ein Gastronomieunternehmer von einem Bewerber wünscht, wie z. B. Kontaktfreudigkeit, Kundenorientierung, Zuverlässigkeit und Belastbarkeit, ist es aber auch sehr wesentlich festzustellen, ob die oder der Neue ins Team passt. Wenn dies nicht der Fall ist, führt oft kein Weg an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorbei, und es entstehen hohe Kosten für das Unternehmen. Hier einige Tipps für das Gespräch mit Bewerbern, damit Sie frühzeitig erkennen können, ob die „Chemie“ stimmt:

  • Sprechen Sie Ihren Bewerber anhand eines konkreten Beispiels darauf an, wie er mit Konflikten im Team umgehen würde.
  • Fragen Sie Ihren Bewerber, was er an seinen früheren Chefs am meisten schätzte und welche Eigenschaften eines Chefs ihm zu schaffen machen.
  • Führen Sie Gespräche mit Bewerbern, vor allem in einer zweiten Runde, nicht alleine. So bekommen Sie eine weitere Meinung.
  • Aufschlussreich kann auch sein, wie ein Bewerber auf Kritik reagiert und wie und wie häufig er sich Feedback zu seiner Arbeit wünschen würde.

Stand: 07. Juni 2021

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Herbst 2020
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2020-10-27
Wie wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert?
Wie angekündigt, wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung vom Finanzminister geändert.

Wie angekündigt, wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung vom Finanzminister geändert. Im Folgenden finden Sie wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung, die ab der Veranlagung 2020 gelten.

Alle Unternehmer, die ein Gastgewerbe mit zugehöriger Gewerbeberechtigung betreiben, haben Anspruch auf diese Pauschalierung, wenn

  • keine Buchführungspflicht besteht und nicht freiwillig Bücher geführt werden und
  • die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Diese Grenze wurde nun von € 255.00,00 auf € 400.000,00 netto erhöht.

Die Betriebsausgaben werden im Zuge dieser Pauschalierung mittels drei Teilpauschalen durchgeführt: einer Grundpauschale, einer Energie- und Raumpauschale und der Mobilitätspauschale.

Das Grundpauschale beträgt nun neu 15 % der Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch € 6.000,00 und höchstens € 60.000,00. Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als € 40.000,00, darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von € 6.000,00 kein Verlust entstehen. Unter das Grundpauschale fallen auch Aufwendungen und Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sowie Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Neben dem Grundpauschale können wie bisher bestimmte weitere Aufwendungen abgezogen werden, wie z. B. Ausgaben für Waren, Löhne und Lohnnebenkosten, Fortbildungen von Mitarbeitern, betriebliche Ausgaben für die Instandhaltung. Auch ein Gewinnfreibetrag (nur der Grundfreibetrag) darf abgezogen werden.

Das Mobilitätspauschale ist nun wie folgt geregelt und beträgt:

  • 6 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit höchstens 5.000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch € 24.000,00
  • 4 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 5.000, aber höchstens 10.000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch € 16.000,00
  • 2 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch € 8.000,00.

Hinsichtlich der Einwohnerzahl ist auf die von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelte Bevölkerungszahl (Volkszahl) zum Stichtag 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahrs abzustellen.

Das Energie- und Raumpauschale beträgt weiterhin 8 % der Bemessungsgrundlage – höchstens € 32.000,00 (neuer Wert ab 2020).

Wenn Sie sich für die Inanspruchnahme des Grundpauschales erstmals entscheiden, sind Sie in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren verpflichtet, ebenfalls das Grundpauschale in Anspruch zu nehmen und Aufwendungen, die unter das Mobilitätspauschale und unter das Energie- und Raumpauschale fallen, in gleicher Weise zu behandeln wie im Basisjahr. Neu ist, dass wenn das Basisjahr das Jahr 2018 oder 2019 ist, das Mobilitätspauschale bei Vorliegen der Voraussetzungen stets in Anspruch genommen werden kann.

Stand: 27. Oktober 2020

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2020-10-27
Wo gilt der Umsatzsteuersatz von 5 % in der Gastronomie?
Eine Verlängerung bis Ende 2021 wurde angekündigt, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Wie berichtet, wurde der Umsatzsteuersatz für bestimmte Umsätze in den Bereichen Gastronomie, Beherbergung, Publikationen und Kultur für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 5 % gesenkt. Eine Verlängerung bis Ende 2021 wurde angekündigt, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Im Bereich der Gastronomie gilt dies für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs.1 der Gewerbeordnung. Unter Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, bei der die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden und die über eine bloße Handelstätigkeit (z. B. Verkauf von handelsüblich verpackter Ware) hinausgeht.

Das Bundesministerium für Finanzen hat diesbezüglich auf seiner Website zu einigen Abgrenzungsfragen wie folgt Stellung genommen:

Bietet z. B. ein Restaurant auch die Möglichkeit der Abholung und der Zustellung von Speisen an, die normalerweise vor Ort konsumiert werden, so fällt dies auch unter den ermäßigten Steuersatz von 5 %, da die Tätigkeiten des Restaurants darauf abgestellt sind, dass die Speisen an Ort und Stelle genossen werden (erfordert eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 GewO 1994). Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs. 1 GewO 1994 umfassen für Zwecke der Ermäßigung auch die Zustellung oder Bereitstellung zur Abholung (inkl. Gassenverkauf) von warmen Speisen (inkl. Salaten) und offenen Getränken. Gleiches gilt auch für den Gassenverkauf von Speiseeis in Stanitzel oder Becher.

Der ermäßigte Satz gilt laut Ansicht des BMF weiters auch

  • für Catering;
  • wenn die Tätigkeit nicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles vorgenommen wird (z. B. Betriebskantine);
  • für Restaurants in einem Supermarkt oder für Tankstellenrestaurants. Nicht umfasst sind die im Supermarkt oder Tankstellenshop verkauften Lebensmittel, Speisen und Getränke;
  • für warme Speisen und offene Getränke aus einem Automaten (z. B. Kaffeeautomat), nicht beim Verkauf kalter Imbisse, Zwischenmahlzeiten oder handelsüblich verpackter Waren.

Auch umfasst sind Tätigkeiten, die der Art nach der gewerblichen Gastronomie nach dieser Bestimmung entsprechen. Somit sind auch Tätigkeiten umfasst, die dem Grunde nach eine Tätigkeit nach § 111 GewO darstellen, aber von der GewO ausgenommen sind (z. B. regelbesteuerte Buschenschank) oder die Verabreichung von Speisen oder der Ausschank von Getränken für den Genuss an Ort und Stelle von einer anderen Gewerbeberechtigung (z. B. Bäcker, Fleischer oder Konditoren) umfasst sind. Tätigkeiten, die hingegen nicht auf den sofortigen Verzehr an Ort und Stelle ausgerichtet sind (z. B. Verkauf von Semmeln, Kipferl, Krapfen, Fleisch, Wurstsemmeln oder Torten zum Mitnehmen, Lebensmitteln und handelsüblich verpackter Ware) fallen nicht unter die Begünstigung. Dadurch ergeben sich diverse Abgrenzungsfragen, die zum Teil durch Beispiele in den FAQs auf der Webseite des BMF erläutert werden. Auch Tätigkeiten, für die kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z. B. Schutzhütten), sind vom Anwendungsbereich erfasst.

Für pauschalierte Landwirte entfällt die Zusatzsteuer beim Ausschank von Getränken im Rahmen der landwirtschaftlichen Gastronomie (Buschenschank, Almausschank).

Diese Informationen sind am Stand 14.9.2020. Weitere Beispiele und aktuelle Informationen dazu finden Sie auf der BMF-Website (https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen).

Stand: 27. Oktober 2020

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2020-10-27
Umsatzsteuersatz 5 %: Was ist der Unterschied zwischen Beherbergung und Vermietung von Grundstücken?
Die (bloße) Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke unterliegt weiterhin dem Steuersatz in Höhe von 10 %.

Neben den Umsätzen in der Gastronomie ist auch die

  • Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (wie z. B. Beleuchtung, Beheizung, Bedienung) sowie
  • die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird,

vom ermäßigten Steuersatz in Höhe von 5 % für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 erfasst. Eine Verlängerung bis Ende 2021 wurde angekündigt, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Es sollen sowohl die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw. als auch – wenn die Voraussetzungen der Beherbergung erfüllt sind – die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements unter den ermäßigten Steuersatz von 5 % fallen.

Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen erfordert laut Rechtsansicht des BMF über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten einschließlich deren typischer Nebenleistungen hinaus auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes (z. B. die Reinigung der Räumlichkeiten oder die ZurverfügungsteIlung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung und Beleuchtung), die den Aufenthalt eines Gastes ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen ermöglicht. Die (bloße) Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke unterliegt weiterhin dem Steuersatz in Höhe von 10 %.

Hinsichtlich der Überlassung für Campingzwecke soll die Überlassung von Grundstücken zum Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des Campingbetriebes (z. B. im Winter, wenn nicht campiert wird) laut Erläuterungen zur Gesetzesänderung nicht unter die Begünstigung fallen.

Detailliertere und aktuelle Informationen in Form von FAQs finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen. Der Einzelfall ist in einer individuellen Beratung zu beurteilen.

Stand: 27. Oktober 2020

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2020-10-27
Voraussichtliche Sozialversicherungswerte im ASVG für 2021
Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2021: 1,033.

Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2021: 1,033.

Im Folgenden finden Sie eine Auswahl der neuen Werte.

ASVG-Werte (voraussichtlich)
Geringfügigkeitsgrenze  
monatlich € 475,86
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 713,79
Höchstbeitragsgrundlage  
täglich € 185,00
monatlich € 5.550,00
jährlich für Sonderzahlungen € 11.100,00
Höchstbeitragsgrundlage  
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 6.475,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Stand: 27. Oktober 2020

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2020-10-27
SV-pflichtige Gewinnausschüttungen werden an die SVS übermittelt
Viele Gesellschafter-Geschäftsführer liegen bereits ohne Berücksichtigung von Ausschüttungen mit ihrem Einkommen als Geschäftsführer über der Höchstbeitragsgrundlage.

Ausschüttungen einer GmbH an ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen in der Regel mit Ausnahmen der Pflichtversicherung im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), sofern der Geschäftsführer aufgrund seiner Tätigkeit nicht dem ASVG unterliegt.

Viele Gesellschafter-Geschäftsführer liegen bereits ohne Berücksichtigung von Ausschüttungen mit ihrem Einkommen als Geschäftsführer über der Höchstbeitragsgrundlage. Diese beträgt z. B. für das Jahr 2020 € 75.180,00 (für das Jahr 2021 voraussichtlich € 77.700,00). Sie betrifft diese Beitragspflicht daher nicht.

Die zur Berechnung der erhöhten Beitragsgrundlage erforderlichen Informationen sind aus den Einkommensteuerbescheiden der Gesellschafter-Geschäftsführer, die an die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bisher übermittelt wurden, nicht ersichtlich. Allerdings war schon seit 2016 bei der Meldung der Kapitalertragsteuer an die Finanz anzugeben, welcher Betrag der Ausschüttung einem GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer zugeflossen ist.

Nun wurde die Verordnung betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geändert. Die Daten aus einer Kapitalertragsteueranmeldung sind der SVS seitens der Finanz insoweit elektronisch zur Verfügung zu stellen, als sie sich auf Ausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beziehen.

Dies betrifft Kapitalertragsteueranmeldungen, die Ausschüttungen betreffen, die ab dem Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind. Eine Berücksichtigung erfolgt für Beitragszeiträume ab 1. Jänner 2019.

Stand: 27. Oktober 2020

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2020-10-27
Reklamationen als Chance?
Tipps zur Bearbeitung von Reklamationen

Ein verärgerter Kunde oder Gast gibt, wie zahlreiche Untersuchungen zeigen, seine schlechten Erfahrungen im Kollegen- und Bekanntenkreis im Schnitt 10 x häufiger weiter als seine positiven Eindrücke.

Eine positiv erledigte Reklamation kann jedoch ein Grund für eine Weiterempfehlung sein bzw. können Sie eventuell dadurch einen Stammkunden halten. Es ist oft wesentlich aufwendiger, neue Kunden zu gewinnen als bestehende zu halten.

Zudem gibt eine Reklamation die Chance, aktiv die Qualität der eigenen Produkte und Dienstleistungen zu verbessern und an der Beziehung zu Ihrem Kunden oder Stammgast zu arbeiten.

Tipps zur Bearbeitung von Reklamationen:

  • Eine Reklamation will richtig angenommen und der Kunde gehört werden. Verständnis, Wertschätzung für die Rückmeldung und gegebenenfalls eine Entschuldigung helfen.
  • Gibt es eine Problemlösung, sollte diese möglichst rasch erfolgen.
  • Nicht die Erklärung, wer von den Mitarbeitern, Kollegen oder Zulieferern den Fehler gemacht hat, ist wichtig, sondern die angebotene Lösung interessiert. Positive Formulierungen wirken.
  • Bei ungerechtfertigten Reklamationen höflich, aber bestimmt auf Ihre Firmenpolitik, Ausrichtung bzw. auch auf die AGBs verweisen.

Stand: 27. Oktober 2020

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Frühling 2020
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2020-07-01
Wie soll die Umsatzsteuer auf 5% gesenkt werden?
Wie angekündigt wurde nun eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes als Initiativantrag im Nationalrat eingebracht.

Der Umsatzsteuersatz wurde für bestimmte Umsätze in den Bereichen

  • Gastronomie,
  • Beherbergung,
  • Publikationen und
  • Kultur

für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 5 % gesenkt.

Der Umsatzsteuersatz wurde gesenkt für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs.1 der Gewerbeordnung.

Dies soll somit sowohl Fälle beinhalten, in denen eine Gewerbeberechtigung nach § 111 GewO vorliegen muss, als auch Tätigkeiten, die der Art nach der gewerblichen Gastronomie nach dieser Bestimmung entsprechen. Somit sind auch Tätigkeiten umfasst, die dem Grunde nach eine Tätigkeit nach § 111 GewO darstellen, aber von der GewO ausgenommen sind (zB Buschenschank) oder von einer anderen Gewerbeberechtigung (Z.B. Bäckerei, Fleischerei) umfasst sind. Auch Tätigkeiten, für die kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z. B. Schutzhütten), sind vom Anwendungsbereich erfasst. Beispiele und weitere Informationen dazu finden Sie dazu hier auf der Website des BMF.

Auch für landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) soll die Zusatzsteuer für die angesprochenen Getränke entfallen.

Auch die

  • Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (zB Beleuchtung, Beheizung, Bedienung) sowie
  • die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird,

sind vom ermäßigten Steuersatz in Höhe von 5% erfasst.

Es sollen sowohl die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw. als auch - wenn die Voraussetzungen der Beherbergung erfüllt sind - die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements unter den ermäßigten Steuersatz von 5% fallen.

Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen erfordert über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten, einschließlich deren typischer Nebenleistungen, hinaus auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes (zB die Reinigung der Räumlichkeiten oder die ZurverfügungsteIlung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung und Beleuchtung), die den Aufenthalt eines Gastes ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen ermöglicht. Die (bloße) Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke soll weiterhin dem Steuersatz in Höhe von 10% unterliegen. Hinsichtlich der Überlassung für Campingzwecke soll die Überlassung von Grundstücken zum Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des Campingbetriebes (zB im Winter, wenn nicht campiert wird) nicht unter die Begünstigung fallen.

In der Kulturbranche sind begünstigt

  • die Einfuhren von Kunstgegenständen(Gemälde, Zeichnungen, Originalstiche, -schnitte und –steindrucke, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, Tapisserien, Textilwaren, zum Teil unter bestimmten Voraussetzungen.
    Auch die Lieferungen (bzw. sinngemäß die innergemeinschaftliche Erwerbe) dieser Kunstgegenstände ist begünstigt, wenn sie
    • vom Urheber, dessen Rechtsnachfolger oder
    • einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war.
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
  • Betrieb eines Theaters
  • die Musik- und Gesangsaufführungen
  • Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks
  • Filmvorführungen.
  • Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller.
  • Einfuhren von vom Künstler aufgenommenen Fotografien (unter bestimmten Voraussetzungen)

Im Publikationsbereich sind begünstigt Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von

  • Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern
  • Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend
  • Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder
  • Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden sowie
  • kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt
  • elektronische Publikationen (auch Hörbücher) sowie Teile davon, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen.

Dies gilt für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden. Detailliertere und aktuelle Informationen in Form von FAQs (u.a. mit Beispielen, weiteren Voraussetzungen, Vorgangsweise bei An- und Vorauszahlungen) finden Sie hier auf der Website des Bundesministerium für Finanzen (BMF).Ob die von Ihrem Unternehmen angebotenen Lieferungen oder Leistungen unter die neue Regelung fallen und welche Voraussetzungen allenfalls gegeben sein müssen, ist im Einzelfall in einer individuellen Beratung zu beurteilen.

Durch den neuen Steuersatz ist eine allfällig notwendige Anpassung von Registrierkassen, Fakturierungsprogrammen, Buchhaltungsprogrammen und Online-Shops zu prüfen.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert auf seiner Website in Form von FAQ´s über Regelungen zur Umsetzung des neuen Umsatzsteuersatz für Registrierkassen und Belegausstellung.

So können Umsätze, die entsprechend der Übergangsbestimmungen dem 5%-Steuersatz unterliegen, folgenden Betrag-Sätzen in der Registrierkasse zugeordnet werden können:

  • Alternative 1: dem Feld Betrag-Satz-Null,
  • Alternative 2: dem Feld Betrag-Satz-Besonders
  • Alternative 3: dem Feld Betrag-Satz-Ermaessigt-1
  • Alternative 4: den bisherigen Feldern nach § 10 UStG

Die gewählte Alternative ist zu dokumentieren. Wählt man bei mehreren Registrierkassen im Unternehmen unterschiedliche Alternativen ist dies pro Registrierkasse zu dokumentieren.

Auf dem Beleg (im Sinne der Bundesabgabenordnung und der Registrierkassensicherheitsverordnung) sind diese Umsätze unter dem ermäßigten Steuersatz von 5 % auszuweisen oder es hat eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg zu erfolgen. Auch eine Korrektur (händisch oder mittels Stempel) kann auf dem Beleg vorgenommen werden. Beispiele dazu sind in den FAQ’s des BMF angegeben.

Benötigt der Kunde eine „Mehrwertsteuerrechnung“ (Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes) so gelten weiterhin die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des UStG zur Rechnungsausstellung. In den FAQs wird hier auf die Ausstellung von Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von über € 400 und auf Kleinbetragsrechnungen (Rechnungsbetrag überschreitet € 400 nicht) eingegangen.

Detailliertere und aktuelle Informationen diesbezüglich finden Sie hier auf der Website des BMF.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 15.7.2020 und können sich kurzfristig ändern.

Stand: 15. Juli 2020

Bild: OceanProd - stock.adobe.com

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2020-07-01
Wie sollen die Steuergesetze zugunsten der Gastronomie geändert werden?
Der Nationalrat hat das 19. COVID-19-Gesetz beschlossen, mit welchem Steuererleichterungen für die Gastronomie umgesetzt werden sollen.

Der Nationalrat hat des 19. COVID-19-Gesetz beschlossen, mit welchem Steuererleichterungen für die Gastronomie umgesetzt werden sollen.

Gutscheine für Mahlzeiten

Gutscheine für Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, sind zur Zeit bis zu einem Wert von € 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so ist nur der Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei. Diese Beträge für steuerfreie Gutscheine sollen für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2020 enden von € 4,40 auf € 8,00 für Mahlzeiten und von derzeit € 1,10 auf € 2,00 für Lebensmittel angehoben werden.

Geschäftsessen

Ausgaben für die werbewirksame Bewirtung von Geschäftsfreunden, die bisher die Voraussetzungen für ein 50% ige Abzugsfähigkeit erfüllt haben, sollen ab dem 1. Juli 2020 bis zum Jahresende zu 75 % statt 50 % absetzbar sein.

Senkung des Umsatzsteuersatzes

Mit dem 19. COVID-19-Gesetz wurde vorerst nur der Umsatzsteuersatz für die Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken gesenkt. Allerdings wurde nun auch durch eine kurzfristige Änderung des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuersatz unter anderem

  • für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs.1 der Gewerbeordnung und
  • Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke

im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 5 % gesenkt. Details zu dieser Umsatzsteuersenkung finden Sie in einem gesonderten Artikel auf unserer Kanzleihomepage.

Schaumweinsteuer: Nullsatz für Schaumweine

Derzeit wird auf Schaumwein eine Verbrauchsteuer in Höhe von 100 Euro je Hektoliter erhoben, anders als auf (leicht schäumende) Weine (z. B. Frizzante, Perlweine), die nicht den Definitionsmerkmalen von Schaumwein, sondern jenen von Wein entsprechen. Mit 1. Juli 2020 soll auch für Schaumweine ein Nullsatz vorgesehen werden. Andere Änderungen dieses Gesetzes beziehen sich unter anderem auf die Beförderung von Schaumwein.

Pauschalierung

Die Erhöhungen und Änderungen der Pauschalierung für die Gastwirtschaft soll mittels einer Änderung der entsprechenden Verordnung durch den Finanzminister durchgeführt werden.

Stand: 16. Juli 2020

Bild: Nikolay N. Antonov - stock.adobe.com

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2020-07-01
Wie können Sie die Liquidität Ihres Gastro- bzw. Hotellerieunternehmens erhöhen?
Liquidität bedeutet, dass der Unternehmer fähig ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, und ist eine wesentliche Grundvoraussetzung für den Betrieb Ihres Unternehmens.

Liquidität bedeutet, dass der Unternehmer fähig ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, und ist eine wesentliche Grundvoraussetzung für den Betrieb Ihres Unternehmens. Ausgelöst durch die Corona-Krise sind viele der Gastronomie- bzw. Hotellerieunternehmen in Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Im Folgenden finden Sie einige Tipps (unvollständige Auswahl), um Ihre Liquiditätssituation zu verbessern.

Steuern und Abgaben

Unter bestimmten Voraussetzungen kann beim Finanzamt, bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) und bei der Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) beantragt werden, Steuer- und Abgabenzahlungen zu stunden oder in Raten zu entrichten. Auch können Steuer- und Beitragsvorauszahlungen bei Finanz und SVS herabgesetzt werden.

Reduktion von Miet- und Personalkosten

Aufgrund der Umsatzeinbußen auf Basis der Corona-Krise können Gastronomieunternehmen und Hotels unter Umständen Anspruch auf Mietzinsminderung haben. Das Begehren auf eine Mietzinsminderung ist dabei an den Vermieter zu richten. Personalkosten können z. B. durch die Corona-Kurzarbeit temporär reduziert werden. Auch andere Maßnahmen im Personalbereich können Kosten reduzieren.

Überbrückungsgarantien für Bankverbindlichkeiten

Ist ein Betrieb einmal in Liquiditätsschwierigkeiten, so ist es auch nicht mehr so leicht, eine weitere Finanzierung seitens der Bank zu bekommen. Bei Nutzung einer Überbrückungsgarantie garantiert die Republik Österreich der Hausbank des Unternehmers die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits in einem bestimmten Ausmaß für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird. Der Antrag erfolgt über die Hausbank des Unternehmens, die Abwicklung dieser Überbrückungsgarantien für Betriebe des Gastronomie- und Hotelgewerbes erfolgt über die Tourismusbank (ÖHT), austria wirtschaftsservice (aws) und die Kontrollbank (für Großbetriebe). Dabei werden unterschiedliche Varianten angeboten. Weitere Infos und genaue Förderrichtlinien unter www.oeht.at, www.aws.at und www.oekb.at .

Zuschüsse

Hier sind auf Bundesebene der Härtefallfonds für Kleinstunternehmer und der Fixkostenzuschuss im Rahmen des Corona-Hilfsfonds zu nennen. Die Unterstützungsleistung beim Härtefallfonds beträgt höchstens € 2.000,00 monatlich für längstens sechs Monate. Der Fixkostenzuschuss im Rahmen des Corona-Hilfsfonds wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. 25 % - 75 % der Fixkosten werden abhängig von der Umsatzeinbuße (40 % - 100 %) ersetzt. Detailliertere Informationen zu den Zuschüssen auf unserer Kanzleihomepage bzw. unter www.fixkostenzuschuss.at und www.wko.at

Betriebswirtschaftliche Tipps

Auch folgende betriebswirtschaftliche Maßnahmen können unter anderem für mehr Liquidität im Unternehmen sorgen:

  • Geplante Investitionen prüfen
  • Verkauf von nicht notwendigem Anlagevermögen
  • Reduktion des Lagerbestandes
  • Eintreibung offener Forderungen
  • Vereinbarung von Zahlungszielen mit Lieferanten
  • Höhe der Entnahmen bzw. Ausschüttungen überdenken
  • Stundungen von Kreditzahlungen vereinbaren
  • Möglichkeit zur Stundung der laufenden Betriebskosten prüfen

Vor Umsetzung von betriebswirtschaftlichen Maßnahmen sind jedenfalls steuerliche Auswirkungen in einem individuellen Beratungsgespräch zu prüfen (z. B. steuerliche Auswirkung von Wertpapierverkäufen).

Stand: 01. Juli 2020

Bild: gzorgz - Fotolia.com

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2020-07-01
Haben Arbeitgeber bei Saisonarbeitsverhältnissen Anspruch auf Ausbildungskostenrückersatz?
Der oberste Gerichtshof (OGH) hatte in einem aktuellen Urteil zu entscheiden, wie dieses Schutzrecht des Arbeitgebers im Falle eines Saisonarbeitsverhältnisses zu beurteilen sei.

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz regelt, dass Arbeitgeber unter ganz bestimmten Voraussetzungen die Kosten für bestimmte Ausbildungen eines Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Amortisationszeitraumes anteilig rückfordern können. Dies ist nur bei bestimmten Formen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Auch ist unter anderem eine schriftliche Vereinbarung zwingend erforderlich. Der Anspruch des Arbeitgebers besteht unter anderem dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung durch den Arbeitgeber endet. Es sei denn, der Arbeitnehmer hat durch schuldhaftes Verhalten zur Kündigung begründeten Anlass gegeben.

Der oberste Gerichtshof (OGH) hatte in einem aktuellen Urteil zu entscheiden, wie dieses Schutzrecht des Arbeitgebers im Falle eines Saisonarbeitsverhältnisses zu beurteilen sei.

Im gegenständlichen Fall wurde ein Arbeiter „saisonbedingt“ gekündigt. Anzuwenden war der Kollektivvertrag des Baugewerbes. Davor absolvierte der Arbeitnehmer auf Arbeitgeberkosten eine Ausbildung, eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung wurde unterfertigt. Nachdem der Arbeiter nach einer Unterbrechung sein Beschäftigungsverhältnis im selben Unternehmen wieder aufnahm, kündigte er dieses aber wieder nach fünf Wochen. Der Arbeitgeber behielt einen noch nicht amortisierten Betrag der Ausbildung ein. Dagegen klagte der Arbeitnehmer.

Der OGH entschied in dieser Sache, dass eine „Saisonunterbrechung“ eine „echte Unterbrechung“ sei. Die Arbeitgeberkündigung bewirkte eine „rückersatzschädliche Beendigung“ des Arbeitsverhältnisses. Die Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers (Option) ändere daran nichts. Die Klage des Arbeitnehmers hatte somit Erfolg.

Stand: 01. Juli 2020

Bild: Daniel Ernst - Fotolia.com

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2020-07-01
Ist die Beförderung von Arbeitnehmern im Werkverkehr von der Lohnsteuer befreit?
Der Anspruch auf Pendlerpauschale durch den Dienstnehmer ist diesbezüglich keine Anwendungsvoraussetzung.

Der geldwerte Vorteil, den Arbeitnehmer aus der Benützung des Werkverkehrs (= die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers) ziehen, gehört dann nicht zu den Lohneinkünften (d. h. es ist kein Sachbezug in der Lohnverrechnung in Ansatz zu bringen), wenn der Arbeitgeber gewisse rechtliche Vorgaben einhält.

Kein Sachbezug ist zu versteuern, wenn der Dienstgeber seine Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels oder
  • mit Massenbeförderungsmitteln

befördert oder befördern lässt.

Der Anspruch auf Pendlerpauschale durch den Dienstnehmer ist diesbezüglich keine Anwendungsvoraussetzung. Die Beförderung stellt aber einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn der Transport anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet wird.

Unter Werkverkehr mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels verstehen die Lohnsteuerrichtlinien, wenn die Beförderung der Arbeitnehmer mit größeren Bussen, mit arbeitgebereigenen oder angemieteten Kleinbussen oder mit anderen Fahrzeugen nach Art eines Linienverkehrs, die im Unternehmen des Arbeitgebers zur Beförderung eingesetzt werden, erfolgt. Keinen Sachbezug stellt auch die Beförderung mit Spezialfahrzeugen wie Einsatz- und Transportfahrzeugen sowie die Heimfahrt eines Berufschauffeurs dar.

Ebenfalls steuerfrei bleibt es, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer mit arbeitgebereigenen Fahrzeugen (auch Pkw, Kombi) oder durch angemietete Fahrzeuge (einschließlich Taxi) nach Art eines Linienverkehrs befördern lässt. Voraussetzung ist, dass eine Mehrzahl von Arbeitnehmern gemeinsam und regelmäßig befördert wird. Die Beförderungskapazität eines eingesetzten Pkws oder Kombis muss in der Regel zu 80 % ausgeschöpft sein (bei einem fünfsitzigen Pkw müssen somit zumindest Fahrer und drei Beifahrer das Kfz benützen). Korrekte Aufzeichnungen zwecks Nachweises der geforderten Auslastung sind dazu erforderlich.

Ein Werkverkehr mit öffentlichen Massenbeförderungsmitteln (Jobticket) ist nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Streckenkarte zur Verfügung stellt.

Die Zurverfügungstellung einer Netzkarte ist nur dann zulässig, wenn vom Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte angeboten wird oder die Netzkarte höchstens den Kosten einer Streckenkarte entspricht. Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Kein Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für Fahrtausweise zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ersetzt. Der Kostenersatz des Arbeitgebers stellt einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Weiters sind unter anderem Regelungen bei Beendigung oder Karenzierung des Dienstverhältnisses, zum Pendlerpauschale und zu den Eintragungen am Lohnkonto bzw. im Lohnzettel zu beachten.

Stand: 01. Juli 2020

Bild: Wellnhofer Designs - stock.adobe.com

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2020-07-01
Wie lang muss ich Belege aufbewahren?
Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden.

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:

  • Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.
  • Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen. Hier verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte und Arbeitsverträge sollten länger aufgehoben werden.

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben.

Auch beim Kauf eines Grundstückes bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf in Zusammenhang stehen, unbefristet aufbewahrt werden (z. B. Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen).

Stand: 01. Juli 2020

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2020-07-01
Wie werden Ihre Website-Besucher zu Kunden und Gästen?
Damit die Besucher Ihrer Website auch zu Kunden und Gästen werden, können folgende Tipps helfen.

Damit die Besucher Ihrer Website auch zu Kunden und Gästen werden, können folgende Tipps helfen:

Design/Logo/Content

Wichtig ist eine ansprechend gestaltete und benutzerfreundliche Website. Unter Benutzerfreundlichkeit versteht man u. a. kurze Ladezeiten, klare Menüführung und funktionierende Links. Selbstverständlich ist, dass die Informationen auf Ihrer Website immer am neuesten Stand sind. Der Inhalt sollte für Ihre Besucher einen Mehrwert bieten. Das können jetzt z. B. aktuelle Informationen zu Sicherheit und Hygiene in Ihrem Betrieb sein.

Wie kann der Kunde mit Ihnen in Kontakt treten?

Der Website-Besucher wird nur mit Ihnen in Kontakt treten, wenn Sie ihm die Kontaktaufnahme möglichst einfach machen. Dies kann erreicht werden durch ein Kontaktformular, einen Rückrufservice, gut sichtbare Kontaktdaten auf der Startseite (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und Ihrem Standort (Karte) verbunden mit den Öffnungszeiten Ihres Gastronomie- oder Hotelbetriebes.

Kann Ihre Website auf einem mobilen Gerät gelesen werden?

Ihre Website sollte auch mit dem Smartphone gut lesbar sein und Ihre Kontaktdaten auch in dieser Version leicht zu finden sein.

Nutzen Sie soziale Medien?

Auch durch soziale Medien informieren sich die Besucher näher über Ihre Dienstleistungen und das Unternehmen. Präsentieren Sie sich in Form von Videos und posten Sie positives Kundenfeedback.

Stand: 01. Juli 2020

Bild: anettpetrich1 - Fotolia.com

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Herbst 2019
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2019-10-28
Welche Änderungen bringt die im Nationalrat beschlossene Steuerreform für Gastronomie und Hotellerie?
Der Nationalrat hat kurz vor der Wahl am 19. September unter anderem das Steuerreformgesetz 2020 und das Abgabenänderungsgesetz 2020 beschlossen.

Der Nationalrat hat kurz vor der Wahl am 19. September unter anderem das Steuerreformgesetz 2020 und das Abgabenänderungsgesetz 2020 beschlossen. Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von einigen wesentlichen Änderungen für Unternehmer und Beschäftigte der Gastronomie und Hotellerie:

Einkommensteuer

  • Für Kleinunternehmer (Umsatz bis € 35.000,00) mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurde eine neue Pauschalierung ab 2020 geschaffen. Die Anwendung der Pauschalierung soll nur bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand möglich sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass grundsätzlich jene Umsätze (z. B. auch Auslandsumsätze), die zu Einkünften im Sinne der Pauschalierung führen, im Veranlagungsjahr € 35.000,00 nicht überschreiten. Neben den pauschalen Betriebsausgaben (45 % der Betriebseinnahmen, allerdings nur 20 % bei Dienstleistungsunternehmen) sind im Wesentlichen außer den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden. Auch für Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) ist diese Pauschalierung unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar.
  • Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von € 400,00 auf € 800,00 angehoben. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen.
  • Für den Verkehrsabsetzbetrag von Arbeitnehmern gibt es einen Zuschlag von € 300,00, wenn das Einkommen € 15.500,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Zuschlag schleift sich zwischen einem Einkommen von € 15.500,00 und € 21.500,00 auf null ein. Auch ist eine um bis zu € 300,00 höhere SV-Rückerstattung möglich (Deckelung von maximal 50 % von bestimmten Werbungskosten und der berechneten Einkommensteuer unter null). Der Zuschlag bzw. die höhere SV-Rückerstattung kann erst bei der Veranlagung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden (also frühestens im Jahr 2021).
  • Der Pensionistenabsetzbetrag und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag werden um € 200,00 erhöht und ab 2020 € 600,00 bzw. € 964,00 betragen. Pensionisten erhalten statt bisher € 110,00 ab 2020 maximal € 300,00 SV-Rückerstattung, gedeckelt mit der berechneten Einkommensteuer unter null sowie mit maximal 75 % bestimmter Werbungskosten.
  • Die Freibeträge bei Behinderung wurden wesentlich erhöht.

Sozialversicherung

  • Der Krankenversicherungsbeitrag, den Selbständige selbst zu leisten haben, sinkt ab 2020 von 7,65 % auf 6,8 %.

Umsatzsteuer

  • Die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmern in der Umsatzsteuer wird ab 2020 von € 30.000,00 auf € 35.000,00 angehoben werden.
  • Elektro-Krafträder (Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer) sollen bei unternehmerischer Nutzung auch zum Vorsteuerabzug berechtigen.
  • Buchungsplattformen (wie z. B. solche zur Vermittlung von Ferienwohnungen) sollen ab 2020 alle Buchungen und Umsätze aufzeichnen und den Behörden bekannt geben. Verletzt die Plattform ihre diesbezügliche Sorgfalt, so kann sie bei nicht versteuerten Umsätzen haftbar gemacht werden.
  • Lieferungen von Paketen aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von € 22,00 sind bisher von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Diese Befreiung soll spätestens ab 1.1.2021 entfallen.

Normverbrauchsabgabe (NoVA) und motorbezogene Versicherungssteuer

  • Bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) wurde das Verfahren zur Feststellung des C02/km-Wertes umgestellt. Dadurch erhöhen sich die festgestellten C02-Emissionswerte. Die bestehende NoVA-Formel wurde nun annäherungsweise an die neuen C02-Emissionswerte angepasst.
  • Auch für Krafträder soll die NoVA künftig auf Basis der C02-Emissionswerte erhoben werden.
  • Die Bemessungsgrundlage für die motorbezogene Versicherungssteuer wurde u. a. auch unter Berücksichtigung des CO2-Ausstoßes umgestaltet

Stand: 28. Oktober 2019

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2019-10-28
Was ist bei der Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter zu beachten?
Abnutzbare Anlagegüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00, sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter, können grundsätzlich im Jahr der Anschaffung steuerlich voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Abnutzbare Anlagegüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00, sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter, können grundsätzlich im Jahr der Anschaffung steuerlich voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Daher empfiehlt es sich, wenn der Gewinn reduziert werden soll, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2020 ohnehin geplant ist. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird durch die Steuerreform 2020 von € 400,00 auf € 800,00 angehoben. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen.

Bei Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten über € 400,00, aber maximal € 800,00, kann also ein Zuwarten der Anschaffung bis Anfang 2020 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres in 2020) überlegenswert sein, da eine steuerlich kürzere Abschreibung dann möglich ist.

Aber auch die Auswirkungen auf den Gewinnfreibetrag sind zu beachten. Natürliche Personen können im Rahmen des Gewinnfreibetrags (nicht bei allen Einkunftsarten) ohne Investitionen einen Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00) in Anspruch nehmen. Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt unter gewissen Voraussetzungen ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu, der davon abhängig ist, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist (maximaler Freibetrag € 45.350,00).

Zu beachten ist nun, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von geringwertigen Wirtschaftsgütern, für die die steuerliche Sofortabschreibung in Anspruch genommen wird, nicht für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden können.

Stand: 28. Oktober 2019

Bild: phpetrunina14 - stock.adobe.com

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2019-10-28
Generelles Rauchverbot in der Gastronomie ab 1.11.2019
Ab 1. November 2019 gilt ein umfassendes Rauchverbot in Räumen der Gastronomie.

Ab 1. November 2019 gilt ein umfassendes Rauchverbot in Räumen der Gastronomie. Das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz regelt dies unter anderem wie folgt:

  • Rauchverbot gilt in Räumen für die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen (z. B. Terrasse, Gastgarten).
  • Rauchverbot gilt auch in Mehrzweckhallen bzw. Mehrzweckräumen. Miterfasst sind auch nicht ortsfeste Einrichtungen, insbesondere Festzelte. Rauchverbot gilt auch in Räumen, in denen Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden, sowie in Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, abhalten. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Zutritt nur auf einen im Vorhinein bestimmten Personenkreis beschränkt ist.
  • In Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben gilt Rauchverbot. In den allgemein zugänglichen Bereichen kann unter bestimmten Voraussetzungen, ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird und in dem Raucherraum auch keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

Die Regelungen des Rauchverbotes erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen. Rauchverbote sind durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ oder durch Rauchverbotssymbole (z. B. Piktogramme) kenntlich zu machen.

Stand: 28. Oktober 2019

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2019-10-28
Muss man als Gastronom an der neuen elektronischen Zustellung durch Behörden teilnehmen?
Mit Beginn 2020 können Behörden grundsätzlich bundesbehördliche Dokumente elektronisch zustellen.

Mit Beginn 2020 können Behörden grundsätzlich bundesbehördliche Dokumente elektronisch zustellen.

Versendet nun eine Bundesbehörde künftig ein elektronisches Dokument, so wird zuerst ein Teilnehmerverzeichnis abgefragt, ob der Empfänger elektronisch adressierbar ist. Wenn dies möglich ist, wird das Dokument in das Anzeigemodul „MeinPostkorb“ gelegt, welches für Unternehmer im Unternehmensserviceportal (https://www.usp.gv.at) eingerichtet ist.

Unternehmer sind grundsätzlich ab dem 1.1.2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet, außer das Unternehmen verfügt nicht über die dazu erforderlichen Voraussetzungen oder über keinen Internetanschluss. Unternehmen können der Teilnahme an der elektronischen Zustellung widersprechen. Dieser Widerspruch verliert allerdings mit 1. Jänner 2020 seine Wirksamkeit, ausgenommen für Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.

Teilnehmer von FinanzOnline, die dort nicht auf die elektronische Zustellung entsprechend der Bundesabgabenordnung verzichtet haben, wurden automatisch an das Teilnehmerverzeichnis übermittelt. Die Informationen aus dem Teilnehmerverzeichnis werden ab 1.12.2019 für elektronische Zustellungen herangezogen.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Unternehmensserviceportal und auf der Website des Bundesministerium für Digitalisierung (https://www.bmf.gv.at/services/Elektronische-Zustellung.html).

Stand: 28. Oktober 2019

Bild: Illustration

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2019-10-28
Was ist beim Sachbezug von kleinen Dienstwohnungen zu beachten?
Wird einem Dienstnehmer eine Wohnung zur Verfügung gestellt, so ist dafür grundsätzlich in der Lohnverrechnung ein Sachbezug anzusetzen und dieser zu versteuern.

Wird einem Dienstnehmer eine Wohnung zur Verfügung gestellt, so ist dafür grundsätzlich in der Lohnverrechnung ein Sachbezug anzusetzen und dieser zu versteuern. Die Höhe des Sachbezuges wird in der Sachbezugswerteverordnung geregelt.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, so gilt Folgendes:

  • Bis zu einer Größe von 30 m2 ist kein Sachbezug anzusetzen.
  • Bei einer Größe von mehr als 30 m2, aber nicht mehr als 40 m2, ist der maßgebliche Sachbezugswert um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Zu beachten ist aber bei beiden Fällen, dass die Wohnung jedenfalls nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden darf.

Stand: 28. Oktober 2019

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2019-10-28
Registrierkasse: Jahresabschluss und Datensicherung nicht vergessen!
Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers der Registrierkasse zu ermitteln (Monatszähler) und als Barumsatz mit Betrag Null (0) zu speichern.

Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers der Registrierkasse zu ermitteln (Monatszähler) und als Barumsatz mit Betrag Null (0) zu speichern. Die meisten Kassensysteme bieten dafür eine Extra-Anwendung an.

Zu jedem Ende eines Kalenderjahres muss ein Jahresabschluss erstellt werden. Dafür kann der Monatsbeleg für Dezember verwendet werden, muss jedoch zusätzlich als Jahresbeleg ausgedruckt werden.

Der Jahresbeleg ist bis zum 15. Februar des Folgejahres mit der Belegcheck-App des Finanzministeriums zu prüfen und laut Bundesabgabenordnung mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll auf einem elektronischen, externen Medium unveränderbar zu sichern. Das gespeicherte Protokoll ist laut Bundesabgabenordnung mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

Stand: 28. Oktober 2019

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2019-10-28
Voraussichtliche Sozialversicherungswerte im ASVG für 2020
Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.

Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2020: 1,031.

Im Folgenden finden Sie eine Auswahl der neuen Werte.

ASVG-Werte (voraussichtlich)  
Geringfügigkeitsgrenze € 460,66
monatlich  
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 690,99
Höchstbeitragsgrundlage  
täglich

€ 179,00

monatlich € 5.370,00
jährlich für Sonderzahlungen € 10.740,00
Höchstbeitragsgrundlage  
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 6.265,00
Auflösungsabgabe entfällt ab 2020!

Stand: 28. Oktober 2019

Bild: NOBU - Fotolia.com

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Frühling 2019
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2019-03-28
Welche Leistungen gelten bei All-Inclusive für die Umsatzsteuer als Nebenleistung zur Beherbergung?
Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen ist grundsätzlich seit 1.11.2018 mit einem Umsatzsteuersatz von 10 % an den Gast zu verrechnen.

Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen ist grundsätzlich seit 1.11.2018 mit einem Umsatzsteuersatz von 10 % an den Gast zu verrechnen.

Bei All-Inclusive-Paketen werden üblicherweise als Nebenleistungen mehr als nur Beleuchtung, Beheizung, Bedienung und ein ortsübliches Frühstück angeboten. In den Umsatzsteuerrichtlinien vertritt das BMF die Rechtsansicht, dass folgende Leistungen als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden können, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird:

  • Begrüßungstrunk,
  • Tischgetränke (einschließlich zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegebene Getränke) von untergeordnetem Wert (Einkaufswert liegt unter 5 % des Pauschalangebots),
  • Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes,
  • Kinderbetreuung,
  • Überlassung von Wäsche (z. B. Bademäntel),
  • Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten,
  • Verleih von Sportgeräten,
  • Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Fitnessräumen,
  • Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten,
  • geführte Wanderungen oder Skitouren,
  • Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes, einer Kegelbahn oder Schießstätte usw.,
  • die Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern,
  • die Abgabe von Liftkarten (z. B. Skilift), von Eintrittskarten (z. B. Theater), der Autobahnvignette oder – z. B. in Kärnten – der „Kärnten-Card“,
  • Animation,
  • Wellnessleistungen, ausgenommen hievon sind Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen sowie die Verabreichung von Massagen (Massagen wurden erst mit der letzten Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien von dieser Liste der Nebenleistungen ausgenommen)

Eine annähernd tägliche Benützung des Golfplatzes mit mehrmaligem Golfunterricht oder der Teilnahme an einem Golfturnier sieht die Finanz beispielweise nicht mehr als üblicherweise mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen an.

Stand: 28. März 2019

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2019-03-28
Wie lange muss ich meine Unterlagen aufbewahren?
Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden.

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist ab Ende des Jahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:

  • Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.
  • Alle Aufzeichnungen, die Umsätze zu elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen betreffen, müssen zehn Jahre aufbewahrt werden, wenn der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird.
  • Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen. Hier verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte und Arbeitsverträge sollten länger aufgehoben werden.

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben.

Bei elektronischen Rechnungen müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist gewährleistet werden.

Auch beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf in Zusammenhang stehen, unbefristet aufbewahrt werden (z. B. Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen). So können bei einem späteren Verkauf die tatsächlichen Anschaffungskosten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns für die Immobilienertragsteuer angesetzt werden.

Stand: 28. März 2019

Bild: Racle Fotodesign - stock.adobe.com

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2019-03-28
Wie ist die Kfz-Privatnutzung des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers für die Einkommensteuer zu bewerten?
Für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Kfz können sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung angewendet werden.

Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten (mehr als 25-%-Anteil) die Möglichkeit, ein von der Gesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, so gelten folgende Regelungen:

Sachbezugswert

Für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Kfz können sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung angewendet werden (die auch für Arbeitnehmer gilt). Dies würde bedeuten, dass in der Regel der monatliche Sachbezug von 2 % (maximal € 960,00 pro Monat – das sind € 11.520,00 pro Jahr) der Anschaffungskosten anzusetzen ist. Davon abweichend kann 1,5 %, maximal € 720,00 für Kfz angesetzt werden, die einen bestimmten CO2-Emissionswert pro Kilometer im Jahr der Anschaffung/Erstzulassung nicht überschreiten.

Für Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km (Elektroautos) ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

Privatanteil

Der geldwerte Vorteil kann aber auch nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen, Aufwendungen bemessen werden. Das heißt, als Privatanteil wird ein Prozentsatz der Gesamtkosten herangezogen. Dann ist es allerdings erforderlich, dass der Anteil der privaten Fahrten nachgewiesen wird – beispielsweise mittels eines Fahrtenbuches.

Steuersparen mit einem Fahrtenbuch

Die Werte aus der Sachbezugswerteverordnung sind in der Regel höher als der mit einem Fahrtenbuch ermittelte Anteil der Privatnutzung (Vergleichsrechnung erforderlich!). Die Führung eines Fahrtenbuches kann deshalb Steuern sparen, da neben der geringeren Einkommensteuer beim Gesellschafter auch weniger Lohnnebenkosten bei der Gesellschaft anfallen.

Stand: 28. März 2019

Bild: spectrumblue - stock.adobe.com

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2019-03-28
Wie sind ausgestellte Gutscheine ab 2019 für die Umsatzsteuer zu behandeln?
Es wird nun neu zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen unterschieden.

Auf Basis einer Änderung einer EU-Richtlinie hat das Bundesministerium für Finanzen in der aktuellen Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien seine Rechtsansicht zur umsatzsteuerlichen Behandlung von ab 1.1.2019 ausgestellten Gutscheinen dargelegt. Die wichtigsten Aussagen sind:

Ein Gutschein im Sinne dieser Bestimmungen verpflichtet den Unternehmer, diesen als Gegenleistung für eine Lieferung oder Dienstleistung anzunehmen, wenn die zu erbringende Leistung oder die Identität der möglichen leistenden Unternehmer und die Einlösungsbedingungen auf dem Gutschein selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen angegeben sind.

Es wird nun neu zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen unterschieden.

Ein „Einzweck-Gutschein“ liegt vor, wenn der Ort der Leistungen und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausstellung des Gutscheins feststehen, wie z. B. der Gutschein für den Besuch einer Theatervorstellung oder der Gutschein für ein bestimmtes Küchengerät, der in allen Filialen und bei Franchisenehmern in ganz Österreich eingelöst werden kann.

Bereits bei Übertragung eines Einzweck-Gutscheins ist von der Erbringung der Leistung, auf die er sich bezieht, auszugehen. Einzweck-Gutscheine unterliegen auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie später nicht eingelöst werden oder wenn sie von einem Dritten übertragen werden. Stellt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen aus und wird die darin bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht, dann erbringt der leistungserbringende Unternehmer seine Leistung an den Unternehmer, der den Gutschein ausstellt.

Ein „Mehrzweck-Gutschein“ ist jeder Gutschein, bei dem es sich nicht um einen „Einzweck-Gutschein“ handelt, wie z. B. ein Gutschein einer Restaurantkette über € 100,00.

Die Übertragung (Verkauf) von Mehrzweck-Gutscheinen (z. B. Geschenkbons, Geschenkmünzen), die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkretisierten Dienstleistungen berechtigen, stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Das Entgelt für die Veräußerung eines solchen Gutscheins unterliegt nicht der Anzahlungsbesteuerung. Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist erst die tatsächliche Leistungserbringung steuerbar und führt zur Entstehung der Steuerschuld.

Wird ein Mehrzweck-Gutschein von einem anderen Unternehmer als dem Unternehmer, der den der Umsatzsteuer unterliegenden Umsatz erbringt, übertragen, so unterliegen alle bestimmbaren Dienstleistungen, wie z. B. Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen, der Umsatzsteuer.

Preiserstattungsgutscheine (Gutscheine, die zu einer nachträglichen Vergütung berechtigen) und Preisnachlassgutscheine (Gutscheine, die zum verbilligten Erwerb einer Leistung berechtigen) sind keine Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine.

Stand: 28. März 2019

Bild: anoli - stock.adobe.com

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2019-03-28
Nach der Saison ab in den eigenen Urlaub: Wie bin ich krankenversichert?
Wenn Sie in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz Urlaub machen, benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

Wenn Sie in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz Urlaub machen, benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Diese befindet sich in der Regel auf der Rückseite der e-card. Sie erhalten Sachleistungen, soweit diese notwendig sind, von allen Ärzten und Krankenhäusern, die mit den jeweiligen länderspezifischen Sozialversicherungsträgern unter Vertrag stehen.

Müssen die Kosten dennoch vor Ort bezahlt werden, kann die Rechnung nach Rückkehr aus dem Urlaub beim österreichischen Krankenversicherungsträger zur Kostenerstattung eingereicht werden (siehe unten). Die EKVK gilt auch unter bestimmten Voraussetzungen in Mazedonien, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro. Falls Sie Urlaub in der Türkei machen, benötigen Sie einen Urlaubskrankenschein.

Wenn Sie im Urlaub in anderen Staaten (Drittstaaten) eine ärztliche Behandlung brauchen, ist dies jedenfalls vorab selbst zu bezahlen.

Die Kostenerstattung von Rechnungen, die Sie selbst bezahlt haben und dann bei der Gebietskrankenkasse eingereicht haben, richtet sich aber nach den jeweils gültigen österreichischen Tarifsätzen. Es werden nur Kosten erstattet, die die Krankenkasse auch in Österreich zahlen würde. Für die Differenz bei einer Kostenerstattung und auch für etwaige Selbstbehalte empfiehlt es sich, eine private Versicherung abzuschließen. Dies gilt insbesondere für Reisen in Drittländer.

Stand: 28. März 2019

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2019-03-28
Ist ein befristeter Arbeitsvertrag im Saisonbetrieb kündbar?
Ein Arbeitsverhältnis, welches auf bestimmte Zeit abgeschlossen wird, wird als befristetes Arbeitsverhältnis bezeichnet und endet grundsätzlich, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der Befristung.

Ein Arbeitsverhältnis, welches auf bestimmte Zeit abgeschlossen wird, wird als befristetes Arbeitsverhältnis bezeichnet und endet grundsätzlich, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der Befristung.

Für die Beurteilung, ob tatsächlich ein befristetes Dienstverhältnis vorliegt, ist unter anderem der anzuwendende Kollektivvertrag zu beachten.

So ist im Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe geregelt, dass befristete Arbeitsverhältnisse nur dann als solche gelten, wenn der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung kalendermäßig festgelegt sind. Die Bezeichnung „Schluss der Saison“ bzw. „Ende der Saison“ gilt nicht als kalendermäßig festgelegt. Eine unzulässige Befristung des Dienstverhältnisses führt dazu, dass das Dienstverhältnis von Anfang an als unbefristet gilt.

Eine Kündigung während der Befristung ist grundsätzlich im Gesetz nicht vorgesehen. Nur bei längeren Befristungen kann laut Oberstem Gerichtshof (OGH) eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden. Bei einer vertraglich vereinbarten Kündigungsmöglichkeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis müssen laut Rechtsprechung Zweck und Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Im Streitfall beurteilt das Gericht den Einzelfall, und entscheidet was ein angemessenes Verhältnis ist. Auch eine sachliche Rechtfertigung der Befristung ist für eine gültige Kündigungsmöglichkeit wesentlich. Die Judikatur ist leider nicht eindeutig, was unter einer längeren Befristung zu verstehen ist. So erkannte der OGH in einem Erkenntnis unter einer Befristung von zwei Monaten keine längere Befristung. In einem Fall wurde bei einem Saisonarbeitsverhältnis von vier Monaten mit Ausschluss des Kündigungsrechtes im letzten Monat unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit als möglich erachtet.

Stand: 28. März 2019

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2019-03-28
Was gehört in einen Business-Plan?
Unternehmensgründungen und größere Investitionen wollen finanziert werden.

Unternehmensgründungen und größere Investitionen wollen finanziert werden. Banken fordern dazu vom Unternehmer regelmäßig einen plausiblen Business-Plan ein. Dieser sollte zumindest folgende Bereiche umfassen:

Management Summary

Kurzer und prägnanter Überblick über die wichtigsten Kernaussagen und Kennzahlen Ihres Vorhabens

Unternehmen

Rechtsform, Unternehmensgegenstand, Eigentumsverhältnisse, Standort, Unternehmensziele

Management, Schlüsselperson, Gründerteam

Angaben, wichtige Qualifikationen und eventuell Lebensläufe zu Geschäftsführung, wichtigen Mitarbeitern und Kontakten

Produkte und Dienstleistungen

Geschäftsidee, Produkte, Dienstleistungen, Kundennutzen

Branche und Markt

Trends, Entwicklungen, Marktpotenzial, ev. Marktbarrieren, Zielgruppen, Mitbewerber

Marketing und Vertrieb

Geplante Marketingmaßnahmen, wie Preispolitik und Konditionen, Werbung und Verkaufsförderung, Vertrieb

Planungsrechnung

Planbilanz, Planerfolgsrechnung und Finanzplan inkl. Best-Case- und Worst-Case-Szenarien. Investitionsplanung, Umsatzplanung und Deckungsbeitragsrechnung, Fixkosten- und Personalkostenplanung, Kreditplanung

Anhang

Maßnahmenplan, Organigramm, langfristige Verträge und Ähnliches

Stand: 28. März 2019

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Herbst 2018
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2018-09-25
Was ist bei der Senkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergung von 13 % auf 10 % bei Anzahlungen zu beachten?
Für eine Nächtigung vom 31.10. auf den 1.11.2018 ist bereits der Steuersatz von 10 % anzuwenden.

Ab 1.11.2018 wird der Umsatzsteuersatz für

  • die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen (als Nebenleistung ist auch ein ortsübliches Frühstück anzusehen, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist) und
  • die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke samt Nebenleistungen, wenn dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird,

von 13 % wieder auf 10 % gesenkt.

Die Änderung des Steuersatzes ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.10.2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Für eine Nächtigung vom 31.10. auf den 1.11.2018 ist bereits der Steuersatz von 10 % anzuwenden.

Werden Anzahlungen geleistet, sind diese zunächst nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Bei Anzahlungen vor dem 1.11.2018 gibt es dazu zwei Varianten wie folgendes Beispiel zeigt:

Ein Gast bucht im September 2018 eine Nächtigung vom 29.12. auf den 30.12.2018 zu einem Preis von € 250,00 inklusive USt. Der Hotelier erstellt im Oktober 2018 eine Anzahlungsrechnung in Höhe von € 200,00. Der Gast bezahlt die Rechnung im Oktober.

Variante 1: Besteuerung der Anzahlung nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Anzahlung

Das Hotel verrechnet die Anzahlung von € 200,00 inklusive 13 % USt. Das Hotel hat in der UVA 10/2018 den Umsatz von € 176,99 (200/1,13) mit einem Steuersatz von 13 % zu erklären (Steuer daher € 23,01).

Mit November 2018 kommt es zur Minderung des Steuersatzes für Beherbergung auf 10 %. Daher erfolgt eine Korrektur der Umsatzsteuer aus der erhaltenen Vorauszahlung in der UVA 11/2018.

Der zu berichtigende Betrag ergibt sich aus der Differenz der Umsatzsteuer aus dem geleisteten Bruttobetrag unter Anwendung des Steuersatzes von 10 % (200 - 200/1,1 = € 18,18) und der bereits entrichteten Umsatzsteuer von € 23,01. Die Differenz ist somit € -4,83.

Gegenüber dem Kunden hat eine Berichtigung der Rechnung mit 1.11.2018 zu erfolgen, ansonsten schuldet das Hotel weiterhin die aufgrund der Rechnung zu hoch ausgewiesene Steuer von € 4,83.

Der Gast kann aus der im Oktober 2018 ausgestellten und bezahlten Vorauszahlungsrechnung als Unternehmer bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen in der Oktober-UVA den Vorsteuerabzug für die ausgewiesenen 13 % USt geltend machen. Eine Berichtigung (Minderung) des Vorsteuerabzugs im November 2018 ist erforderlich (Rechnungsberichtigung).

Variante 2: Inrechnungstellung der Anzahlung nach künftiger Rechtslage

Das Hotel verrechnet die Anzahlung im Oktober von € 200,00 inkl 10 % Umsatzsteuer. Die Besteuerung erfolgt wie in Variante 1. Eine Rechnungsberichtigung für das Hotel ist nicht erforderlich. Der Gast kann aus der im Oktober 2018 ausgestellten Vorauszahlungsrechnung als Unternehmer bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen den Vorsteuerabzug für die ausgewiesenen 10% Umsatzsteuer geltend machen.

Die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Stand: 19. Oktober 2018

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2018-09-25
Mit welchem Umsatzsteuersatz sind SPA-Packages eines Wellnesshotels zu verrechnen?
Wie an anderer Stelle schon erwähnt, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen anzuwenden.

Wie an anderer Stelle schon erwähnt, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen anzuwenden.

Mit der Frage, ob SPA-Packages eines Wellnesshotels unter diese Regelung fallen, hat sich nun der Verwaltungsgerichtshof in einem aktuellen Erkenntnis beschäftigt.

Im zu beurteilenden Fall hat ein Wellnesshotel seinen Beherbergungsgästen bestimmte SPA-Leistungen (Beauty, Kosmetik, Massage, Ayurveda) in Form unterschiedlicher „Packages“ zu einem Pauschalpreis angeboten. Daneben hatte der Gast aber auch die Möglichkeit, weitere SPA-Leistungen als Einzelleistungen zu buchen. Die gesondert gebuchten Einzelleistungen wurden vom Hotel mit dem Normalsteuersatz, die Pauschalpreise aber mit dem begünstigten Steuersatz verrechnet.

Der VwGH unterstützte die Ansicht der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzgerichts in seinem Erkenntnis, dass die SPA-Leistungen auch in den Packages mit dem Normsteuersatz zu versteuern seien. In der Begründung wurden dazu unter anderem folgende Argumente angeführt:

  • Da unselbständige Nebenleistungen bereits nach allgemeinen Grundsätzen das Schicksal der Hauptleistung teilen, bezieht sich die Bestimmung auf alle Leistungen, die wirtschaftlich als Nebenleistung zur Beherbergung angesehen werden können. Ob sie wirtschaftlich unselbständig sind, ist in diesem Fall ohne Bedeutung. Erforderlich ist jedoch, dass es sich um regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen handelt. Dazu gehören jedenfalls die Nebenleistungen, die im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes normalerweise an Gäste erbracht werden. Zur Abgrenzung wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass man sich an Beherbergungsbetrieben mittlerer Kategorie orientieren müsse.
  • Es verstößt gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer, würde man SPA-Leistungen, wenn sie von einem Hotel der 5-Sterne-Kategorie im Rahmen von Hotelarrangements erbracht werden, mit dem begünstigten Steuersatz besteuern, die gleichen Leistungen – von einem Hotel einer niedrigeren Kategorie erbracht – aber mit dem Normalsteuersatz belegen.
  • Der VwGH teilte auch die Ansicht des BFG, dass die im Rahmen der diversen Arrangements angebotenen Zusatzleistungen nicht dazu gedient haben, die Hauptleistung, nämlich die Nächtigung, in Anspruch nehmen zu können. Nächtigungen seien auch ohne die strittigen Zusatzleistungen angeboten worden. Die SPA-Leistungen wurden auch außerhalb der jeweiligen Arrangements als selbständige Hauptleistungen in Anspruch genommen.

Die in den Umsatzsteuerrichtlinien des BMF dargestellte Rechtsmeinung, dass Wellness-Leistungen grundsätzlich als mit der Beherbergung regelmäßig verbundene Nebenleistungen betrachtet werden können, ausgenommen davon aber Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen (wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird), war weder für das BFG noch für den VwGH entscheidungsrelevant.

Stand: 25. September 2018

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2018-09-25
Registrierkasse: Wie funktioniert der laufende Betrieb?
Nach Erstellung und Prüfung des Startbelegs beginnt der laufende Betrieb.

Sie haben geklärt, ob Sie eine Registrierkasse benötigen, welche Umsätze zu erfassen sind, die Registrierkasse angeschafft und samt Sicherheitseinheit bei der Finanz registriert und in Betrieb genommen? Nach Erstellung und Prüfung des Startbelegs beginnt der laufende Betrieb. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den wichtigsten Bestimmungen dazu:

Welche Kontrollbelege und Sicherungen müssen erstellt werden?

  • Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers zu ermitteln (Monatszähler) und als Barumsatz mit Betrag Null (0) zu speichern. Die meisten Kassensysteme bieten dafür eine Extra-Anwendung an.
  • Zu jedem Ende eines Kalenderjahres muss ein Jahresabschluss erstellt werden. Dafür kann der Monatsbeleg für Dezember verwendet werden, muss jedoch zusätzlich als Jahresbeleg ausgedruckt werden. Der Jahresbeleg ist mit der Belegcheck-App des Finanzministeriums zu prüfen.
  • Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern. Das gespeicherte Protokoll ist laut Bundesabgabenordnung mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

Was ist bei einem Ausfall der Sicherheitseinheit zu tun?

Die Barumsätze sind auf einer anderen Registrierkasse mit funktionierender Sicherheitseinheit zu erfassen. Wenn dies nicht möglich ist, verwenden Sie für die zwischenzeitlichen Barumsätze die Zeichenkette „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ anstatt des Signatur- oder Siegelwertes und versehen Sie den Beleg mit einem entsprechenden Vermerk. Nach der Reparatur ist über die Belege, die während des jeweiligen Ausfalls mit dem Hinweis „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ zu versehen waren, ein Sammelbeleg mit Betrag Null zu erstellen. Der Beleg ist im Datenerfassungsprotokoll zu speichern.

Wenn die Sicherheitseinheit nicht nur vorübergehend (laut BMF für mehr als 48 Stunden) ausfällt, müssen Beginn und Ende des Ausfalls ohne unnötigen Aufschub (laut BMF binnen einer Woche) über FinanzOnline gemeldet werden.

Was ist bei einem Ausfall der Registrierkasse zu tun?

Zur Fehlerbehebung wenden Sie sich am besten an den Kassenhersteller. Weichen Sie in der Zwischenzeit auf eine funktionierende Kasse aus oder – wenn das nicht möglich ist – nehmen Sie die Ausstellung der Belege samt Zweitschrift händisch vor. Die händischen Zweitschriften sind nach der Reparatur nachzuerfassen (eine Bezugnahme auf den händischen Beleg ist laut BMF ausreichend) und aufzubewahren.

Werden Buchungen vorgenommen, die die Fehlersuche unterstützen, sind diese als Trainingsbuchungen zu kennzeichnen. Ist die Reparatur nicht möglich oder sind Daten beschädigt, muss das alte Datenerfassungsprotokoll gesichert und die Registrierkasse außer Betrieb genommen werden. Es ist eine neuerliche Inbetriebnahme erforderlich.

Wenn die Registrierkasse nicht nur vorübergehend ausfällt (laut BMF für mehr als 48 Stunden), müssen Beginn und Ende des Ausfalls und eine allfällige Außerbetriebnahme ohne unnötigen Aufschub (laut BMF binnen einer Woche) über FinanzOnline gemeldet werden.

Was ist bei einer geplanten Außerbetriebnahme der Registrierkasse zu tun?

Erstellen Sie einen Schlussbeleg mit Betrag Null und sichern Sie das Datenerfassungsprotokoll. Bewahren Sie beides entsprechend der Vorschriften der Bundesabgabenordnung für mindestens sieben Jahre auf. Melden Sie die Außerbetriebnahme mittels FinanzOnline.

Die Meldung ist laut BMF nur dann erforderlich, wenn die Registrierkasse geplant dauerhaft außer Betrieb genommen wird – also nicht bei Betriebsferien oder zwischen den Saisonen bei einem Saisonbetrieb.

Stand: 25. September 2018

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2018-09-25
Was ändert sich beim Sachbezug von kleinen Dienstwohnungen?
Die Höhe des Sachbezugs wird in der Sachbezugswerteverordnung geregelt.

Wird einem Dienstnehmer eine Wohnung zur Verfügung gestellt, so ist dafür grundsätzlich in der Lohnverrechnung ein Sachbezug anzusetzen und dieser zu versteuern. Die Höhe des Sachbezugs wird in der Sachbezugswerteverordnung geregelt.

Der Bundesminister für Finanzen hat nun diese Verordnung bezüglich kleiner Dienstwohnungen am 6.9.2018 geändert.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, so gilt ab der Veranlagung 2018 (bzw. Lohnverrechnung für 2018) Folgendes:

  1. Bis zu einer Größe von 30 m2 ist kein Sachbezug anzusetzen.
  2. Bei einer Größe von mehr als 30 m2 aber nicht mehr als 40 m2 ist der maßgebliche Sachbezugswert um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Damit entfällt die bisher notwendige zusätzliche Voraussetzung dieser Begünstigung, dass die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegen muss. Die Wohnung darf aber nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden.

Stand: 25. September 2018

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2018-09-25
ASVG-Sozialversicherungswerte für 2019 (voraussichtlich)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.

Sie beträgt für das Jahr 2019: 1,020.

ASVG  
Geringfügigkeitsgrenze  
monatlich € 446,81
   
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 670,22
Höchstbeitragsgrundlage  
täglich € 174,00
monatlich € 5.220,00
jährlich für Sonderzahlungen € 10.440,00
Höchstbeitragsgrundlage  
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 6.090,00

Stand: 25. September 2018

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2018-09-25
Personalkostenplanung
Personalkosten sind ein wesentlicher Teil der Kosten eines Gastronomie- oder Hotellerieunternehmens.

Personalkosten sind ein wesentlicher Teil der Kosten eines Gastronomie- oder Hotellerieunternehmens. Im Zuge der Budgetierung oder der Erstellung eines Businessplans kommt daher der Planung der Personalkosten eine besondere Bedeutung zu.

Personalbedarf

Auf Basis des Personalplans oder eines Stellenplans sind vorhandene Stellen, geplante Einstellungen und geplante Kündigungen zu berücksichtigen.

Für Veränderungen im Laufe des Jahres und für Saisonbetriebe muss mit möglichst genauen Datumsangaben gearbeitet werden (Einstellung am 1.10. à 25 % der Jahreskosten, wenn das Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist).

Personalkosten

Auf Grundlage der Ist-Gehälter der bestehenden Mitarbeiter können unter Berücksichtigung von Gehaltssteigerungen auf Basis von Kollektivvertrag oder individuellen Vereinbarungen die Bruttogehälter der bestehenden Mitarbeiter geplant werden. Für neu einzustellende Mitarbeiter sind die Gehälter zu schätzen.

Ebenso in den Kosten zu berücksichtigen sind unter anderem Sonderzahlungen, Prämien, Provisionen, Überstundenzuschläge und Ähnliches. Hinzu kommen Lohnnebenkosten, wie Dienstgeberanteile der Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag zum FLAG, Dienstgeberzuschlag, Kommunalsteuer.

Stand: 25. September 2018

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